die Mobiliar

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Obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG

Versicherungsschutz für Unfälle gemäss UVG

Wer in der Schweiz bei einem Arbeitgeber arbeitet, muss gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) für Berufsunfälle und ab einer Arbeitszeit von acht Stunden pro Woche auch für Nichtberufsunfälle versichert werden. Die obligatorische Unfallversicherung der Mobiliar bietet Arbeitgebern diesen umfassenden Versicherungsschutz für ihre Mitarbeitenden.

Obligatorische Unfallversicherung auf einen Blick

  • Versicherung für Berufs- und Nichtberufsunfälle aller in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer
  • Pflegeleistungen und Kostenvergütungen: Rettungstransporte, ambulante Behandlungen, Spital- und Kuraufenthalte
  • Taggelder, Invalidenrente, Integritätsentschädigung, Hilflosenentschädigung und Hinterlassenenrente

Obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG im Detail

Die Mobiliar bietet Ihnen als Arbeitgeber mit der Unfallversicherung gemäss UVG das gesetzlich vorgegebene Leistungspaket an. Ihre Angestellten sind gegen die finanziellen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Zudem wird bei einer Arbeitsunfähigkeit ab dem dritten Tag nach einem Unfall ein Taggeld ausbezahlt und die Leistungen für Heilbehandlungen eines Arztes oder Spitals, für Medikamente, Rettungskosten sind gedeckt. Bei einer Invalidität wird eine Rente oder eine Integritätsentschädigung ausgerichtet, im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen eine Hinterlassenenrente.

Welche Leistungen sind abgedeckt?

Die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG versichert folgende Leistungen:

Pflegeleistungen und Kostenvergütungen

Heilbehandlung (Arzt, Zahnarzt, Medikamente, Spitalunterkunft in der allgemeinen Abteilung), Hauspflege, Hilfsmittel, Rettungstransport, ambulante Behandlungen, Spitalunterkunft in der allgemeinen Abteilung, Kuraufenthalte.

Taggeld

Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit: 80 Prozent des versicherten Verdienstes ab dem dritten Tag nach einem Unfall.

Invalidenrente

Invalidenrente bei Invalidität als Folge eines Unfalls.

Integritätsentschädigung

Integritätsentschädigung bei dauernder erheblicher Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität oder Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit.

Todesfall

Hinterlassenenrente für den überlebenden Ehegatten und die Kinder beim Tod der versicherten Person als Folge eines Unfalls.

Welche Kosten werden übernommen?

Die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG der Mobiliar übernimmt die Pflegeleistungen und Kosten bei einem Berufs- oder Nichtberufsunfall in unbeschränkter Höhe. Für eine notwendige Heilbehandlung im Ausland bezahlen wir höchstens den doppelten Betrag der Kosten, die bei der Behandlung in der Schweiz entstanden wären. Für eine notwendige Hauspflege zahlen wir Beiträge, wenn diese von zugelassenem Personal der Hauskrankenpflege durchgeführt werden. Hilfsmittel bezahlen wir gemäss der Aufzählung in der Verordnung über die Hilfsmittel (HVUV).

Wir bezahlen Schäden an Sachen, die einen Körperteil ersetzen (z.B. Prothesen). Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen werden vergütet, sofern eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt.

Zudem werden die Kosten für notwendige Rettungs-, Reise-, Bergungs- und Transportkosten übernommen. Kosten, die im Ausland entstehen, werden bis zu 20 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Jahresverdienstes vergütet.

Das Taggeld wird ab dem dritten Tag nach dem Unfall ausgerichtet; es beträgt maximal 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Eine Invalidenrente beträgt maximal 80 Prozent des versicherten Verdienstes, zusammen mit der IV-Rente maximal 90 Prozent.

Bei einem Todesfall beträgt die Hinterlassenenrente für die Witwe oder den Witwer 40 Prozent des versicherten Verdienstes und maximal 25 Prozent für eine Waise. Bei mehreren Hinterbliebenen betragen die Rentenleistungen insgesamt höchstens 70 Prozent des versicherten Verdienstes.

Leistungsübersicht

Die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG deckt die finanziellen Folgen eines Unfalls nur bis zu einem gewissen Grad ab, dadurch entstehende Versicherungslücken können über die Ergänzung zur obligatorischen Unfallversicherung geschlossen werden. Die Leistungsübersicht zeigt Ihnen die Unterschiede der beiden Versicherungen auf.

Exklusives Servicepaket der Mobiliar

Zusätzlich zu den gewählten Deckungen sind folgende Leistungen enthalten:

  • Beratung und Betreuung vor Ort: durch Ihre persönliche Beraterin oder Ihren persönlichen Berater.
  • JurLine 0848 82 00 82: für erste telefonische Rechtsauskünfte jeglicher Art.
  • Schadenerledigung vor Ort: durch den Schadenservice der Generalagentur in Ihrer Nähe, persönlich und unkompliziert.
  • Case Management: Wir unterstützen Sie als Arbeitgeber bei der Wiedereingliederung von versicherten Personen und Sie profitieren von unserem Netzwerk beratender Ärzte in der ganzen Schweiz.
  • Absenzenmanagement: Mitarbeiterabsenzen einfach managen – das Absenzenmanagement-Tool von Sunetplus unterstützt Sie in einer effizienten Bearbeitung von Unfall- und Krankheitsmeldungen.
  • Elektronische Lohnsummendeklaration: Sie können Ihre definitiven Lohnsummen über das Internet oder direkt aus Ihrem swissdec-zertifizierten Lohnbuchhaltungssystem melden.

Informationen für austretende Mitarbeitende aus dem Betrieb

Sobald Sie Ihre Erwerbstätigkeit aufgeben oder Ihre Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden pro Woche reduzieren, sind Sie nicht mehr gegen Nichtberufsunfälle versichert. Mit der Abredeversicherung können Sie Ihre bisherige obligatorische Versicherung für Nichtberufsunfälle bis zu 6 Monate weiterführen. Die Prämie beträgt 45 Franken pro Monat und ist vor dem Ablauf Ihrer aktuellen Versicherung für Nichtberufsunfälle einzuzahlen.

Ohne Abschluss einer Abredeversicherung müssen Sie Ihre Krankenversicherung innerhalb eines Monats über das Ende der Unfallversicherung gemäss UVG informieren, damit diese die Unfalldeckung in ihre Police aufnimmt und Sie weiterhin versichert sind.

Mehr Informationen für Arbeitgeber und zur Abredeversicherung

Revision des Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) per 01.01.2017

Die Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung wurde im Parlament am 25.09.2015 verabschiedet. Das revidierte Gesetz (UVG) und die Verordnung (UVV) wird per 01.01.2017 in Kraft gesetzt.

Mit der Revision wurde ein sich in der Praxis bestens bewährtes Gesetz punktuell verbessert, das Resultat stellt deshalb vielmehr eine Weiterentwicklung statt einer grundlegenden Änderung dar. Es wurden einige Punkte geklärt, insbesondere die Versicherungsdauer. Der Versicherungsschutz beginnt neu am ersten Tag eines Arbeitsverhältnisses, auch wenn dieser beispielsweise auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Bis anhin führte dies zu Deckungslücken. Der Versicherungsschutz endet neu am 31. Tag (bisher am 30. Tag) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Somit ist unmissverständlich der ganze Folgemonat abgedeckt. Weiter konnte eine Lösung gefunden werden, wie eine Besserstellung von Personen im AHV-Alter wegen Unfallversicherungsleistungen vermieden werden kann.

Als konkrete und vollständige Rechtsgrundlage ist die Publikation des Bundesblatts zu beachten (BBl 2015 7139 «Unfallversicherung und Unfallverhütung»und BBl 2015 7133 «Organisation und Nebentätigkeiten SUVA»)

Medienmitteilung Bundesrat

Merkblatt UVG-Revision