die Mobiliar

""
""

Lohnfortzahlungsfristen

So lange hat der Mitarbeitende Anrecht auf Lohnfortzahlung

Wenn ein Mitarbeitender unverschuldet arbeitsunfähig wird, hat er für eine beschränkte Zeit Anspruch auf Lohnfortzahlung. Vorausgesetzt, dass das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate gedauert hat oder der Arbeitsvertrag für mehr als drei Monate abgeschlossen worden ist.

Die Lohnfortzahlungspflicht ist im Obligationenrecht in Artikel 324 a definiert. Wenn durch Abrede, Normalvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kein längerer Zeitabschnitt vereinbart ist, hat ein Mitarbeitender im ersten Dienstjahr Anspruch auf drei Wochen Lohnfortzahlung. Danach verlängert sich dieser Anspruch, abhängig von den Dienstjahren und besonderen Umständen, um eine «angemessen längere Zeit».

Wie lang ist angemessen lang?

Die Frage, wie lange diese «angemessen längere Zeit» ist, hat schon die Gerichte beschäftigt. In den meisten Kantonen richtet sich die Länge nach einem Urteil des Gewerbegerichts des Kantons Bern aus dem Jahr 1926 (sogenannte Berner Skala). In anderen Regionen werden die Zürcher oder die Basler Skala angewandt.

Lohnfortzahlungsfristen – Berner Skala

Die Berner Skala stuft die Lohnfortzahlungspflicht nach Dienstjahren ab:

Dienstjahr Lohnfortzahlung
Im 1. Dienstjahr  3 Wochen
Im 2. Dienstjahr 1 Monat
Im 3. und 4. Dienstjahr 2 Monate
Im 5. bis 9. Dienstjahr 3 Monate
Im 10. bis 14. Dienstjahr 4 Monate
Im 15. bis 19. Dienstjahr 5 Monate
ab dem 20. Dienstjahr 6 Monate*

*Je nach Quelle auch ab dem 20. Dienstjahr nach je fünf weiteren Dienstjahren einen Monat mehr (also ab dem 25. Dienstjahr 7 Monate, ab dem 30. Dienstjahr 8 Monate, ab dem 35. Dienstjahr 9 Monate usw.).