
Wohnung dekorieren - was darf ich als Mieter
Obwohl Sie in einer Mietwohnung oft keine bleibenden Veränderungen vornehmen dürfen, gibt es viele Möglichkeiten, um ein harmonisches Zuhause zu schaffen. Grosse Effekte können vor allem mit dem Gebrauch von Accessoires kreiert werden. Nachfolgend ein paar Tipps, wie das ganz einfach geht.
Lesezeit: 2 Minuten Letztes Update: November 2025 1

Durch die gekonnte Platzierung von Spiegeln wird einfallendes Licht besser verteilt und Räume wirken dadurch offener und einladender.
Textilien wie zum Beispiel Vorhänge, Teppiche, Kissen oder Decken verleihen einem Zuhause nicht nur gekonntes Ambiente, sondern schaffen auch visuelle Gemütlichkeit und Wärme.
Auch die Wahl von verschiedenen Akzentfarben an den Wänden kann grosse Wirkung haben. Während warme Farben einem Raum Bewegung verleihen, bringen kalte Töne ein eher beruhigendes Gefühl mit sich.
Bilder oder Kunst an den Wänden ist einer der einfachsten Wege, um Akzente in einer Wohnung zu setzen und gleichzeitig die eigene Persönlichkeit festzuhalten.
Mit etwas Fantasie und Mut hat man auch in einer Mietwohnung viele Möglichkeiten, den eigenen Charakter einfliessen zu lassen.
Änderungen und Erneuerungen durch die Mieterschaft – das ist erlaubt
Grundsätzlich dürfen Sie nur mit der Zustimmung der Vermieterschaft Erneuerungen und Änderungen an Ihrer Mietwohnung oder anderen Mietsachen vornehmen (vgl. Art. 260a Abs. 1 OR). Als Veränderungen und Erneuerungen gelten alle, über blosse Unterhaltsarbeiten hinausgehende Eingriffe in die Substanz der Mietsache. Auch wenn es nur Kleinigkeiten sind oder leicht wieder rückgängig zu machen sind. Somit gilt das Streichen von Wänden ebenfalls als eine Änderung im Sinne von Art. 260a OR. Die Vermieterschaft darf die Zustimmung ohne Angaben von Gründen verweigern.
Sollten Sie ohne Zustimmung der Vermieterschaft trotzdem solche Umgestaltungen vornehmen, erhalten die Vermieter:innen einerseits Wiederherstellungs- und Schadenersatzansprüche. Andererseits berechtigt es sie zur ordentlichen Kündigung, bei schwerwiegenden oder trotz Abmahnung wiederholten Eingriffen sogar zur ausserordentlichen Kündigung (vgl. Art. 257f Abs. 3 OR).
Kündigung durch Vermieterschaft
Werden die Änderungen und Erneuerungen durch die Vermieterschaft genehmigt, müssen Sie den früheren Zustand bei einem späteren Auszug nicht wiederherstellen. Ausser dies wurde vorher so vereinbart. (vgl. Art. 260a Abs. 2 OR).
Muss der Zustand wieder hergestellt werden, muss diese durch die Mieterschaft auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache unaufgefordert vorgenommen werden.
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