Symbolbild für den Ratgeber Grenzabstände.

Grenzabstand in der Schweiz: Was Sie wissen müssen

Welche Grenzabstände gelten in der Schweiz?

Kann man einen Baum einfach irgendwo auf dem eigenen Grundstück pflanzen? Und wo darf das Gartenhaus auf keinen Fall stehen? In der Schweiz ist der Grenzabstand für unterschiedliche Objekte klar definiert – allerdings hat jeder Kanton seine eigenen Vorschriften. Diese sorgen für ein harmonisches Miteinander, vermeiden Streit und stellen sicher, dass das eigene Grundstück uneingeschränkt nutzbar bleibt. Ein kompakter Überblick.

  • Lesezeit: 7 Minuten
  • Letztes Update: März 2025

Was umfasst der Grenzabstand?

Der Grenzabstand legt fest, wie weit Bauten, Pflanzen oder andere Anlagen mindestens von der Grundstücksgrenze entfernt sein müssen. Die genauen Vorschriften finden sich oftmals im kantonalen Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) oder in den kommunalen Baureglementen. Diese Regelungen basieren auf kantonalen Vorschriften und können von Kanton zu Kanton sowie von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein. Zu den Objekten, für die Grenzabstände gelten, gehören unter anderem Bäume, Einfriedungen, Sichtschutzelemente und bauliche Anlagen wie Garagen, Gartenhäuser und Pools.

Ziel des vorgeschriebenen Grenzabstandes ist der Schutz vor Beeinträchtigungen durch die Nachbarschaft auf dem eigenen Grundstück, zum Beispiel durch Schattenwurf oder Laubfall, sowie die Wahrung der Privatsphäre.

Es ist sehr wichtig, sich vor einer Bepflanzung oder der Errichtung eines (unbewohnten) Bauwerks umfassend über die geltende Gesetzgebung zu informieren, da es regional, insbesondere von Gemeinde zu Gemeinde, erhebliche Unterschiede gibt. Diese können sowohl die Abstandsregelungen als auch die zulässige Höhe und Art der Bepflanzung oder Bebauung betreffen.

Grenzabstand für Bäume und Sträucher

Grundsätzlich hängt der einzuhaltende Grenzabstand von Bäumen und Pflanzen von ihrer Art bzw. Wuchshöhe ab. Höhere Bäume müssen einen grösseren Abstand zur Grundstücksgrenze aufweisen als niedrigere Sträucher. Diese Grenzabstände sollen verhindern, dass Äste, Wurzeln oder Laub das Nachbargrundstück beeinträchtigen.

Ein Beispiel: Bei hochwachsenden Bäumen wie Eichen oder Fichten kann der Grenzabstand je nach Kanton oder Gemeinde zwischen 3 und 8 Meter betragen. Sträucher und Hecken bis 2 Meter Höhe können - je nach Kanton - einen geringeren Mindestabstand haben, oft 50 Zentimeter bis 1 Meter. Für genauere Informationen / Angaben empfiehlt es sich, die kantonale Gesetzgebung zu konsultieren.  Die genauen Vorschriften finden sich oftmals im kantonalen Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) oder in den kommunalen Baureglementen. Bei Nichteinhaltung besteht unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, überhängende Äste abzuschneiden oder die Entfernung der Pflanze zu verlangen (Kapprecht).

Aus diesen Beispielen wird ersichtlich, dass vor der Pflanzung eines Baumes in der Nähe des Nachbargrundstückes der Blick in die örtlich geltenden Vorschriften zwingend notwendig ist, um eine spätere Streitigkeit zu verhindern.

Grenzabstand für Hecken: Was ist erlaubt?

Auch hier hängt der Grenzabstand von der Höhe der Hecke ab. Für Hecken bis zu einer Höhe von 2 Metern ist in gewissen Kantonen ein Mindestabstand von 50 Zentimetern zur Grundstücksgrenze vorgeschrieben. Wächst die Hecke über diese Höhe hinaus, kann ein grösserer Abstand verlangt werden, zum Beispiel 1 bis 2 Meter. Die Vorschriften sind von Kanton zu Kanton verschieden und müssen im Einzelfall geprüft werden.

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Sichtschutz und Grenzabstand – worauf Sie achten müssen

In vielen Kantonen müssen Sichtschutzelemente bis zu einer Höhe von 1,80 Meter einen Mindestabstand von 50 Zentimetern zur Grundstücksgrenze einhalten. Ein grösserer Abstand von bis zu 2 Metern kann bei höheren Sichtschutzelementen erforderlich sein.

Zaun und Grenzabstand: die wichtigsten Regeln

Auch Zäune unterliegen in der Schweiz kantonalen und kommunalen Grenzabstandsvorschriften. Grundsätzlich sind niedrige Zäune, die der Abgrenzung dienen, in der Regel weniger stark reglementiert. Solche Grenzzäune bis zu einer Höhe von 1,20 bis 2 Meter dürfen in vielen Kantonen direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden, oft ohne speziellen Grenzabstand – aber mit Zustimmung der Nachbar:innen.

Höhere Zäune, die zum Beispiel als Sichtschutz dienen, müssen in der Regel einen Grenzabstand einhalten. Dieser kann je nach Kanton zwischen 50 Zentimetern und 3 Meter betragen.

Auch hier müssen, wie bei allen Grenzpflanzen und -objekten, bei der Errichtung die konkreten kantonalen und kommunalen Vorschriften berücksichtigt werden.

Grenzabstände für Mauern: Höhe und Abstandsvorgaben

Mauern bis zu einer Höhe von 1,5 Metern dürfen in vielen Kantonen ohne besonderen Grenzabstand errichtet werden. Wichtig: Grenzmauern, die auf der Grenze errichtet werden, bedürfen der Zustimmung des Nachbarn bzw. der Nachbarin, da die Mauer beide Grundstücke betrifft. Mangels anderweitiger Vereinbarung oder Ortsüblichkeit stehen Grenzmauern sodann im Miteigentum beider Nachbar:innen (Art. 670 ZGB) und insbesondere die Unterhaltskosten gehen hälftig zu Lasten der beiden Nachbar:innen.

Für höhere Mauern gelten auch hier strengere Vorschriften. Mauern, die höher als 1,5 Meter sind, müssen in den meisten Kantonen und Gemeinden je nach geltender Gesetzgebung einen Abstand von 50 Zentimetern bis 1 Meter zur Grundstücksgrenze einhalten.

Parkplatz und Grenzabstand: Regeln für private Stellplätze

Auch für private Parkplätze auf dem eigenen Grundstück gelten in der Schweiz Grenzabstandsvorschriften. Die genaue Regelung ist kantonal und kommunal verschieden.

Dieser Abstand soll sicherstellen, dass keine Beeinträchtigungen wie Lärm, Abgase oder Sichtbehinderungen für das Nachbargrundstück entstehen. Für Carports oder Garagen gelten strengere Regeln, da sie als Bauwerke gelten. Hier sind grössere Grenzabstände und oft auch eine Baubewilligung erforderlich.

Bauabstand zur Grundstücksgrenze - allgemeine Richtlinien

Der Bauabstand zur Grundstücksgrenze bestimmt, wie nah ein Bauwerk an der Grenze errichtet werden darf. Die genauen Abstände hängen von der Art des Bauwerks und seinem Standort ab (auch hier gelten je nach Kanton, Gemeinde oder Bauzone unterschiedliche Richtlinien). Diese Vorschriften dienen dem Schutz vor Beeinträchtigungen wie eingeschränkter Belichtung, schlechter Belüftung oder erhöhtem Brandrisiko.

Grenzabstand in der Landwirtschaftszone – das ist zu beachten

In der Landwirtschaftszone gelten besondere Grenzabstandsvorschriften, um eine ungestörte landwirtschaftliche Nutzung zu gewährleisten und Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke zu vermeiden. Diese sind in den kantonalen Bau- und Zonenordnungen festgelegt und regional unterschiedlich.

Beispiel für regionale Unterschiede: Grenzabstände im Kanton Zürich im Vergleich zum Kanton Bern

Die Grenzabstände für Bauten und Pflanzen können nicht nur zwischen den Kantonen, sondern auch innerhalb von Gemeinden oder Quartieren sehr unterschiedlich sein. Um diese Unterschiede zu verdeutlichen, werden im Folgenden beispielhaft die geltenden Grenzabstände im Kanton Zürich und im Kanton Bern direkt miteinander verglichen.

  • Bäume: Im Kanton Zürich müssen hochstämmige Bäume einen Grenzabstand von 4-8 Metern einhalten (§170 Abs. 1 EG ZGB ZH), bei kleineren Bäumen (Gartenbäume, kleiner Zierbäume und Zwergobstbäume) und Sträuchern muss ein Mindestabstand von 60 Zentimetern eingehalten werden. Sie dürfen bis auf eine Entfernung von 4 Metern zur Grenze nicht höher als der doppelte Grenzabstand werden (§169 Abs. 1 EG ZGB ZH). Im Kanton Bern hingegen gilt für hochstämmige Bäume, welche nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie für Nussbäume ein Abstand von 5 Metern, für hochstämmige Obstbäume 3 Meter und für Zwergobstbäume, Zierbäume u.ä. 1 Meter, sofern diese stets auf eine Höhe von 3 Metern zurückgeschnitten werden (Art. 79l EG ZGB BE).
     
  • Hecken: Im Kanton Zürich dürfen Grünhecken gegen den Willen des Nachbarn / der Nachbarin nicht näher als die Hälfte ihrer Höhe zur Grenze stehen. Ein Mindestabstand von 60 Zentimeter darf dabei nicht unterschritten werden (§177 EG ZGB ZH). Im Kanton Bern sind die Abstände etwas grosszügiger: Hecken bis 1.2 Meter Höhe müssen mindestens 50 Zentimeter, höhere Hecken um das Mass der Mehrhöhe plus 50 Zentimeter von der Grenze entfernt sein (Art. 79k EG ZGB BE).
     
  • Einfriedungen (tote Hecken, Holzwände, Mauern): Einfriedungen bis 1,50 Meter Höhe dürfen direkt an die Grenze gestellt werden. Sobald sie höher als 1.50 Meter sind, muss ein Grenzabstand von der Hälfte ihrer Mehrhöhe eingehalten werden (§178 EG ZGB ZH). In Bern dürfen lediglich Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.2 Metern direkt an die Grenze gestellt werden. Auch hier ist bei höheren Einfriedungen die Mehrhöhe für den Grenzabstand relevant, wobei hier die gesamte Mehrhöhe als Grenzabstand einzuhalten ist, jedoch höchstens 3 Meter (Art. 79k EG ZGB BE).

Fragen & Antworten

Die häufigsten Fragen zum Thema Grenzabstand beantworten wir Ihnen nachfolgend. 

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