
Einfriedung in der Schweiz – die wichtigsten Vorschriften
Grenzmauern, Grenzzäune und SichtschutzWas gilt, wenn man sein Grundstück von dem des Nachbarn bzw. der Nachbarin abgrenzen möchte? Darf mein:e Nachbar:in einen Zaun an der Grenze errichten? Und was kann man tun, um die eigene Privatsphäre im Garten zu schützen? Die wichtigsten Regeln und Vorschriften zur Einfriedung im Überblick.
- Lesezeit: 6 Minuten
- Letztes Update: Dezember 2024
Was versteht man unter Einfriedung?
Unter Einfriedung versteht man die Abgrenzung eines Grundstücks nach Aussen (z.B. Grenzmauern, Zäune, Grünhecken). Die Einfriedung dient damit in erster Linie der optischen und funktionalen Abgrenzung des eigenen Grundstücks gegenüber Nachbargrundstücken oder dem öffentlichen Raum.
Die gesetzliche Regelung der Einfriedungen ist je nach Kanton im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) oder im örtlichen Baugesetz bzw. Baureglement zu finden. Diese Unterschiede betreffen z.B. die zulässige Höhe, den Abstand zur Grundstücksgrenze und die Art der Einfriedung.
Jede:r Grundstückeigentümer:in hat grundsätzlich das Recht, das eigene Grundstück durch Zäune, Hecken oder Mauern einzufrieden. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Einfriedung die Rechte der Nachbar:innen nicht einschränkt.
Es ist daher zu empfehlen, sich jeweils umfassend zu informieren, welche Vorschriften in Ihrer Gemeinde zu beachten sind, sofern Sie eine Einfriedung planen.
Die verschiedenen Arten von Einfriedung
Die Wahl der Einfriedung hängt sowohl von den persönlichen Vorlieben als auch von den gesetzlichen Bestimmungen in der jeweiligen Gemeinde ab. Hierbei sind unzählige Möglichkeiten denkbar (offene, d.h. nicht komplett blickdichte wie auch geschlossene Einfriedungen). Die häufigsten Arten von Einfriedungen sind:
- Grenzzäune: Sie können aus verschiedenen Materialien wie Holz, Metall oder Kunststoff bestehen.
- Grenzmauern: Mauern aus Stein oder Beton bieten eine besonders stabile und dauerhafte Einfriedung.
- Hecken: Grünhecken bieten Sichtschutz, Schatten und Lebensraum für Tiere.
- Sichtschutz: Einfriedungen im Sinne des Sichtschutzes bestehen meist aus Holz, Kunststoff oder Metall und dienen in erster Linie dem Schutz der Privatsphäre im Garten oder auf der Terrasse.
Grenzmauern – was ist zu beachten?
Grenzmauern sind Bauwerke, die direkt auf der Grundstücksgrenze oder in deren unmittelbarer Nähe errichtet werden, um das eigene Grundstück vom Nachbargrundstück deutlich abzugrenzen.
Grundsätzlich gilt: Soll eine Mauer direkt auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken errichtet werden, ist die Zustimmung des Nachbarn bzw. der Nachbarin erforderlich. Keine direkte Zustimmung des Nachbarn ist erforderlich, wenn die Grenzmauer nur auf dem eigenen Grundstück errichtet werden soll. Dennoch müssen auch hier die geltenden (bau-)rechtlichen Vorschriften, z.B. Abstand und Höhe, eingehalten werden.
Mauerhöhe an der Grundstücksgrenze und weitere rechtliche Vorschriften
Die zulässige Höhe von Grenzmauern ist in der kantonalen und kommunalen Gesetzgebung geregelt. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass Grenzmauern das nachbarschaftliche Verhältnis nicht stören und das Ortsbild nicht negativ beeinflussen. Vor der Erstellung einer Mauer müssen deshalb die geltenden Regelungen - insbesondere hinsichtlich Mauerhöhe und Abstand der Mauer zu Grenze - abgeklärt werden.
Grenzzaun: Die wichtigsten Vorgaben und Regelungen
Ein Grenzzaun ist eine leichte, durchlässige oder halbdurchlässige Einfriedung aus Materialien wie Holz, Metall, Kunststoff oder Maschendraht. Zäune dienen in der Regel dazu, das eigene Grundstück abzugrenzen und Tiere oder unbefugte Personen fernzuhalten. Sie zählen zu den offenen Einfriedungen, da sie in der Regel die Sicht nicht vollständig versperren.
Wie hoch darf ein Grenzzaun sein? Zulässige Höhen und Abstandsregelungen
In der Schweiz sind die zulässigen Abstände und Höhen für Grenzzäune klar geregelt, allerdings variieren die Vorgaben je nach Kanton und Gemeinde. Hier die wichtigsten Regelungen:
- Maximale Zaunhöhe ohne Genehmigung: Ein Grenzzaun darf in den meisten Kantonen ohne Baugenehmigung errichtet werden, solange er eine bestimmte Höhe nicht überschreitet. Diese Maximalhöhe liegt üblicherweise bei 1,20 bis 1,50 Metern (muss immer mit der Gemeinde bzw. dem Kanton abgeklärt werden!). Grenzzäune sind oft leicht sowie durchsichtig und dienen primär dazu, das Grundstück zu markieren oder Tiere und unbefugte Personen fernzuhalten. Sobald der Zaun höher sein soll, ist in der Regel eine Baugenehmigung notwendig.
- Abstandsregelungen: Wird ein Zaun direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet, ist die Zustimmung der Nachbarn erforderlich, da der Zaun beide Grundstücke betrifft. Die Kosten und der Unterhalt eines solchen Grenzzaunes werden in der Regel zwischen den Nachbarn geteilt und es empfiehlt sich, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
Zu unterscheiden ist davon der Zaun an der Grenze, welcher je nach kantonaler Vorschrift ohne Einverständnis der Nachbarschaft errichtet werden darf.
Sichtschutz und Vorschriften in der Schweiz
Ein Sichtschutz verhindert unerwünschte Einblicke von aussen, z.B. durch Nachbarn oder Passanten, um die Privatsphäre auf einem Grundstück zu schützen. Der Unterschied zwischen einem Sichtschutz und anderen Einfriedungen, wie beispielsweise einfachen Grenzzäunen, liegt vor allem in der Funktion und der Höhe. Ein Grenzzaun dient in erster Linie der Grundstücksabgrenzung. Er ist in der Regel niedriger, etwa 1,20 bis 1,50 m, und durchsichtig. Ein Sichtschutz ist dagegen blickdicht und höher, oft bis zu zwei Meter.
Maximale Höhe von Sichtschutz: Was ist erlaubt?
Die zulässige Höhe von Sichtschutzmassnahmen ist je nach Kanton und Gemeinde unterschiedlich. In den meisten Kantonen sind Sichtschutzwände bis zu einer Höhe von 1,80 bis 2 Metern bewilligungsfrei. Wenn ein Sichtschutz mit einer grösseren Höhe geplant ist, ist eine Baubewilligung erforderlich. Dies gilt vor allem dann, wenn der Sichtschutz die Nachbarschaft z.B. durch Schattenwurf stärker beeinträchtigt. Neben der zulässigen Höhe sind auch die Abstandsvorschriften zu beachten. Ein Sichtschutz, der direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet wird, bedarf immer der Zustimmung des Nachbarn. Wird der Sichtschutz auf dem eigenen Grundstück errichtet, muss zudem in einigen Kantonen je nach Höhe ein Mindestabstand zur Grenze eingehalten werden.

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Gibt es ein Recht auf Aussicht?
In der Schweiz gibt es kein generelles Recht auf eine unverbaute Aussicht. Das bedeutet, dass ein:e Nachbar:in grundsätzlich berechtigt ist, auf seinem / ihrem Grundstück zu bauen oder eine Einfriedung zu errichten, selbst wenn dies Ihre Aussicht beeinträchtigt. Nur in Einzelfällen können entsprechende Grundbucheinträge ein Recht auf Aussicht begründen.
Zudem kann das kantonale oder kommunale Bau- und Planungsrecht in besonderen Fällen Baubeschränkungen vorsehen, zum Beispiel zur Erhaltung des Ortsbildes. Dies schützt in der Regel nicht explizit die individuelle Aussicht eines Grundeigentümers, sondern betrifft vielmehr das allgemeine Erscheinungsbild der Umgebung.
Ebenso kann eine beeinträchtigte Aussicht eine sogenannte negative übermässige Immission darstellen, welche zu Beseitigungs-, Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüchen führen kann. Die Rechtslage muss einzelfallabhängig geprüft werden.
Fragen & Antworten
Hier finden Sie die Antwort zu den häufigsten Fragen zum Thema Einfriedung.
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