Zwei Männer in einer Arbeitshalle und schauen sich an. Einer davon hält eine gelbe Sichtmappe in der Hand. Symbolbild für Annahmeverzug.

Annahmeverzug – Rechte und Pflichten für Arbeitnehmende und Arbeitgebende

Definition und rechtliche Grundlagen bei Annahmeverzug

Sie sind pünktlich zur Arbeit erschienen, aber eine wichtige Maschine oder Software fällt aus – Ihre Arbeit ist vorerst nicht möglich. Haben Sie trotzdem Anspruch auf Lohn? Müssen Sie die verlorene Zeit nacharbeiten? Hier erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen bei einem Annahmeverzug haben.

  • Lesezeit: 6 Minuten
  • Letztes Update: Februar 2026
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Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Annahmeverzug liegt vor, wenn Sie Ihre vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung anbieten, der oder die Arbeitgebende diese aber nicht annimmt, zum Beispiel weil Arbeitsmittel fehlen oder eine Störung den Einsatz verhindert.
  • In diesem Fall haben Sie Anspruch auf den vollen vereinbarten Lohn, auch wenn Sie die Arbeit nicht leisten können, und Sie müssen Ihre Bereitschaft zur Arbeit nachweisen, idealerweise schriftlich.
  • Unverschuldete Minusstunden müssen nicht nachgeholt werden, und wenn Sie während eines Annahmeverzugs anderswo Einkommen erzielen, kann dies auf Ihren Lohn angerechnet werden.
     
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Annahmeverzug des Arbeitgebers: Definition und Rechtslage

Ein Annahmeverzug liegt vor, wenn der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung einer Arbeitnehmerin nicht annimmt, obwohl diese bereit und in der Lage ist, die vertraglich vereinbarte Arbeit zu leisten. Dies kann sowohl vorsätzlich als auch unabsichtlich geschehen, zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber notwendige Arbeitsmittel nicht bereitstellt oder die Arbeit durch Betriebsstörungen verhindert wird. Der Arbeitgeber ist in solchen Fällen trotzdem verpflichtet, den vollen Lohn zu zahlen – auch wenn die Arbeit nicht geleistet wurde.

Annahmeverzug im Arbeitsrecht

Das Schweizer Arbeitsrecht (Artikel 324 OR) besagt, dass die Arbeitgeberin auch dann den vollen Lohn zahlen muss, wenn sie die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt – solange der Arbeitnehmer arbeitsbereit ist. Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsbereitschaft zeigen, indem er entweder pünktlich zur Arbeit erscheint oder die Arbeitgeberin nachweislich (idealerweise schriftlich) darüber informiert, dass er einsatzbereit ist. Die Regeln über den Annahmeverzug gelten auch bei einer Freistellung, also wenn dem Arbeitnehmer ausdrücklich kommuniziert wird, von der Arbeitsleistung befreit zu sein, wobei die Pflicht zur Anzeige der Arbeitsbereitschaft entfällt. Aus Beweisgründen sollte die Freistellung schriftlich festgehalten werden.

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Beispiele für Annahmeverzug des Arbeitgebers

Es gibt in der Praxis verschiedene Formen des Annahmeverzugs. Einige Beispiele aus der Praxis sind hier aufgeführt. Wichtig: In all diesen Beispielen bleibt der Arbeitgeber trotz Ausbleiben der Arbeitsleistung zur Lohnzahlung verpflichtet, solange der bzw. die Arbeitnehmer:in nachweisen kann, dass er oder sie arbeitsbereit war.

Der Arbeitgeber entscheidet, die Arbeitsleistung einer Arbeitnehmerin nicht anzunehmen. Zum Beispiel: Eine Arbeitnehmerin arbeitet in der Produktion einer Fabrik. Sie erscheint wie üblich pünktlich zu ihrer Schicht, aber der Vorgesetzte teilt ihr mit, dass aufgrund eines Planungsfehlers ihre Arbeitskraft an diesem Tag nicht benötigt wird und sie nach Hause gehen soll. Die Arbeitnehmerin bietet weiterhin an, ihre Arbeit zu verrichten, aber der Arbeitgeber lehnt dies ab.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichten kann. Dazu gehört die Bereitstellung von Arbeitsmitteln wie Werkzeuge, Computer oder Materialien sowie der Zugang zu relevanten Systemen oder Software. Kommt z.B. eine IT-Mitarbeiterin ins Büro, hat aber keine Zugriffsrechte auf wichtige Programme oder Netzwerke und kann deshalb nicht arbeiten, liegt Annahmeverzug vor und der Arbeitgeber muss für diese Stunden oder Tage nach wie vor Lohn zahlen.

Wenn betriebliche Probleme wie technische Defekte oder Lieferengpässe die Arbeit unmöglich machen, liegt das Risiko beim Arbeitgeber. Wenn zum Beispiel in einem Produktionsbetrieb eine Maschine ausfällt und die Arbeitnehmer ihre Arbeit nicht verrichten können, ist dies ein Anwendungsfall eines Annahmeverzugs.

Der Arbeitgeber, die Arbeitgeberin kann eine:n Arbeitnehmer:in freistellen, das heisst, die Person wird von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung befreit. Oft geschieht dies nach einer Kündigung während der noch laufenden Kündigungsfrist. Obwohl der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin keine Arbeit leistet, hat er bzw. sie Anspruch auf vollen Lohn. Es handelt sich hierbei um einen häufigen Anwendungsfall eines Annahmeverzugs.

Wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin den Betrieb beispielsweise aufgrund einer Anordnung des Lebensmittelinspektorats oder einer Naturkatastrophe schliessen muss, trägt er oder sie das sogenannte Betriebsrisiko. In solchen Fällen liegt ebenfalls ein Annahmeverzug vor.

Annahmeverzug für Arbeitnehmende: Rechte und Pflichten

Im Falle eines Annahmeverzugs haben Arbeitnehmer:innen das Recht auf Fortzahlung des vereinbarten Lohns, auch wenn sie ihre Arbeit nicht erbringen. Voraussetzung dafür ist immer, dass sie ihre Arbeitsbereitschaft nachweislich anbieten oder im Falle einer Freistellung nachweislich von der Arbeitspflicht befreit wurden. Dabei sind unverschuldete Minusstunden nicht nachzuholen. Zudem werden ein anderweitiger Verdienst des oder der Arbeitnehmer:in sowie potenzielle Einsparungen, die durch den Annahmeverzug entstehen, angerechnet.

Beweislast bei Annahmeverzug

Damit bei Annahmeverzug die Arbeitnehmer:innen einen Lohnanspruch geltend machen können, müssen sie die Arbeit anbieten. Im Streitfall muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dies beweisen können, daher ist es empfehlenswert, die Arbeitsbereitschaft schriftlich mitzuteilen (siehe Musterbrief unten) oder im Falle einer Freistellung, sich diese schriftlich bestätigen zu lassen.

Unverschuldete Minusstunden nachholen?

Unverschuldete Minusstunden entstehen, wenn ein:e Arbeitnehmer:in weniger arbeitet als vertraglich vorgesehen, ohne dass dies sein bzw. ihr Verschulden ist – etwa durch Annahmeverzug des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber darf diese Minusstunden nicht nachträglich anrechnen oder verlangen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

Anrechnung von anderweitigem Verdienst und Einsparungen beim Annahmeverzug

Bei Annahmeverzug haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Lohn. Gehen Arbeitnehmende während des Annahmeverzugs einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nach und erzielen Einkünfte, kann der Arbeitgeber diese auf den Lohn anrechnen. Die Arbeitgeberin ist dann nur noch verpflichtet, die Differenz zum vertraglich vereinbarten Lohn zu bezahlen. Dies könnte der Fall sein, wenn ein:e während der Kündigungsfrist freigestellte:r Mitarbeiter:in in dieser Zeit bereits eine – nach Absprache mit der Arbeitgeberin - neue Stelle antritt. Auch anzurechnen sind ersparte Auslagen (z. B. für Fahrt- oder Verpflegungskosten), die sonst angefallen wären.

Arbeitsleistung anbieten bei Annahmeverzug: Vorlage für Arbeitnehmende

Sie sind als Arbeitnehmer:in von Annahmeverzug betroffen? Bieten Sie Ihre Arbeitsbereitschaft schriftlich an! Diese Dokumentation dient als Beweismittel, falls es zu Streitigkeiten aus Annahmeverweigerung kommt. Hier finden Sie eine Vorlage für ein solches Schreiben.

Fragen & Antworten

Noch Unklarheiten zum Annahmeverzug? Wir beantworten hier die häufigsten Fragen.

Ein Annahmeverzug liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Arbeit eines/einer Mitarbeiters/Mitarbeiterin nicht annimmt, obwohl diese:r bereit ist zu arbeiten. Beispielsweise wenn Maschinen ausfallen oder wichtige Arbeitsmaterialien fehlen.

Ja, der Arbeitgeber ist auch im Annahmeverzug verpflichtet, den vollen Lohn zu zahlen, solange der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nachweislich bereit ist, die Arbeit zu leisten.

Arbeitnehmer:innen sollten entweder schriftlich ihre Arbeitsleistung anbieten oder ihre Arbeitsbereitschaft durch Anwesenheit am Arbeitsplatz nachweisen.

Wenn Arbeitnehmer:innen während des Annahmeverzugs eine andere Tätigkeit aufnehmen, kann der Arbeitgeber den dort erzielten Verdienst auf den Lohn anrechnen.

Weitere Fragen?

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Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass dieser Inhalt und die zur Verfügung gestellten Unterlagen als allgemeine Rechtsauskunft zu werten sind. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Mobiliar und die Protekta lehnen jegliche Haftung im Zusammenhang mit dem Inhalt dieses Beitrags ab.

 

 

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