Arbeitszeit in der Schweiz
Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Sonntagsarbeit u.v.m.Wie ist die Arbeitszeit in der Schweiz geregelt? Das schweizerische Arbeitsgesetz enthält zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden und zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Arbeitgebenden verschiedene Vorschriften, die eingehalten werden müssen. Wir erklären Ihnen, was Sie über Höchstarbeitszeiten, Überzeit, Pausenregelungen, Sonntagsarbeit und vieles mehr wissen müssen.
Lesezeit: 6 Minuten Letztes Update: November 2024
Höchstarbeitszeit in der Schweiz
Die betriebliche Arbeitszeit kann im Einvernehmen mit den Arbeitnehmenden werktags zwischen 5 Uhr und 24 Uhr flexibel festgelegt werden. Als Werktage gelten in der Schweiz die Tage von Montag bis Samstag. Die Differenz zwischen Beginn und Ende der betrieblichen Tagesarbeitszeit darf jedoch 17 Stunden nicht überschreiten. Für Arbeitnehmer:innen sind Beginn und Ende der individuellen Arbeitszeit einschliesslich der Pausen und Überstunden auf 14 Stunden begrenzt. Die Höchstarbeitszeit variiert je nach Branche.
Maximale Arbeitszeit pro Woche
Die maximale Arbeitszeit pro Woche in der Schweiz ist in Artikel 9 des Arbeitsgesetzes (ArG) und in Artikel 2 der Verordnung (ArGV 1) festgelegt und variiert je nach Branche. Sie beträgt:
- 45 Stunden pro Woche für Arbeitnehmer:innen in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels.
- 50 Stunden pro Woche für alle übrigen Arbeitnehmer:innen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Höchstarbeitszeit bei witterungs- oder saisonbedingten Arbeitsausfällen um bis zu 4 Stunden verlängert werden, sofern der Durchschnitt (45 bzw. 50 Stunden pro Woche) innerhalb eines halben Jahres eingehalten wird.
Maximale Arbeitszeit pro Tag
Die tägliche Gesamtarbeitszeit, d.h. mit Pausen und Überzeit, muss unter 14 Stunden liegen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer:innen nach Abzug der Pausen höchstens 12,5 Stunden pro Tag effektiv arbeiten dürfen (Art. 10 Abs. 3 ArG).
Maximale Arbeitsstunden pro Jahr in der Schweiz
Die Jahresarbeitszeit hängt von der Wochenarbeitszeit ab. Die Anzahl der Arbeitsstunden pro Jahr in der Schweiz dürfen folgende Werte nicht oder nur in bewilligten Ausnahmefällen überschreiten:
- 45-Stunden-Woche: ca. 2340 Stunden pro Jahr.
- 50-Stunden-Woche: ca. 2600 Stunden pro Jahr.
Überstunden vs. Überzeit: Was ist der Unterschied?
Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus, aber innerhalb der gesetzlichen Höchstarbeitszeit geleistet werden. Je nach vertraglicher Regelung können sie zum Beispiel entweder durch zusätzliche Freizeit oder durch eine Entschädigung ausgeglichen werden. Es kann vertraglich jedoch auch vereinbart werden, dass Überstunden weder finanziell abgegolten noch durch Freizeit kompensiert werden können.
Überzeit hingegen sind Arbeitsstunden, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinausgehen und nur in Ausnahmefällen zulässig sind. Für Überzeit ist ein Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu zahlen. Dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. Es kann auch vereinbart werden, dass Überzeit statt mit einer Entschädigung mit Freizeit abgegolten wird.
Regelung der Überzeitarbeit
Eine Übersicht der wichtigsten Regeln zur Überzeit
Überzeitarbeit darf grundsätzlich 2 Stunden pro Tag nicht überschreiten (Ausnahme in Artikel 12 Absatz 2 Arbeitsgesetz).
Sie ist nur in Form von Tages- und Abendarbeit (6 bis 23 Uhr) und nur an Werktagen (Montag bis Samstag) zulässig.
Bei einer 45-Stunden-Woche darf die Überzeitarbeit 170 Stunden pro Jahr nicht überschreiten.
Bei einer 50-Stunden-Woche darf die Überzeitarbeit 140 Stunden pro Jahr nicht überschreiten.
In Notfällen und zur Bewältigung unvermeidbarer Situationen ist Überzeitarbeit auch nachts und sonntags zulässig.
Minusstunden: Was sagt das Arbeitsrecht in der Schweiz dazu?
Minusstunden entstehen, wenn ein:e Arbeitnehmer:in weniger arbeitet als vertraglich vereinbart. Diese Stunden müssen normalerweise nachgearbeitet werden, es sei denn, es gibt besondere Vereinbarungen oder Gründe wie Krankheit oder Ferien. Zudem können Minusstunden entstehen, wenn der Arbeitgeber zu wenig Arbeit anbieten kann. Im Falle einer Kündigung müssen die Minusstunden nachgearbeitet oder anderweitig geregelt werden (beispielsweise in Form einer anteiligen Lohnkürzung). Kann der Arbeitgeber nicht genügend Arbeit anbieten und wird dies entsprechend vom Arbeitnehmenden beweisbar beanstandet, kann die Pflicht zur Nacharbeit bzw. eine Lohnkürzung entfallen.
So regelt das Arbeitsgesetz die Ruhezeit
In der Schweiz gelten verschiedene Ruhezeiten, die im Arbeitsgesetz festgelegt sind.
- Tägliche Ruhezeit: mindestens 11 aufeinander folgende Stunden. Einmal pro Woche kann diese Ruhezeit auf 8 Stunden verkürzt werden, sofern im Durchschnitt von zwei Wochen diese 11 Stunden eingehalten werden.
- Wöchentlicher Ruhetag: Mindestens 35 Stunden, bestehend aus der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden plus 24 Stunden am Sonntag. Dieser Ruhetag umfasst die Zeit von Samstag 23.00 Uhr bis Sonntag 23.00 Uhr.
- Wöchentlicher freier Halbtag: Bei einer Arbeitswoche von mehr als fünf Tagen muss ein freier Halbtag von mindestens 8 Stunden gewährt werden.
Hält Ihr Arbeitgeber Ihre gesetzlichen Ruhezeiten ein?
Zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn müssen mindestens 11 Stunden liegen.
Sie haben pro Woche einen ganzen freien Tag (24 Stunden), der 11 Stunden nach Arbeitsende beginnt.
Arbeiten Sie auch samstags? Dann steht Ihnen zusätzlich ein halber freier Tag (8 Stunden zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn) pro Woche zu.
Pausenregelung in der Schweiz
Pausen sind wichtig für die Erholung und das Wohlbefinden der Erwerbstätigen. In der Schweiz sind Pausen gesetzlich vorgeschrieben:
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als 5,5 Stunden: mindestens 15 Minuten Pause.
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden: mindestens 30 Minuten Pause.
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden: mindestens 60 Minuten Pause.
Diese Pausen müssen während der Arbeitszeit genommen werden und dürfen nicht an deren Anfang oder Ende gelegt werden.
Was gilt bei Teilzeit-Angestellten?
Teilzeitarbeit ist in der Schweiz weit verbreitet und bietet den Arbeitnehmenden mehr Flexibilität und Freizeit. Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte in Bezug auf Ruhezeiten, Überstunden, Pausenregelungen etc.
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit wird für Teilzeitbeschäftigte nicht anteilsmässig reduziert – sie beträgt also ebenfalls 45 respektive 50 Stunden pro Woche. In der Praxis sollten Teilzeitbeschäftigte daher kaum Überzeit leisten. Wird dennoch Überzeitarbeit geleistet, so besteht analog zu den Regelungen für Vollzeitbeschäftigte ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder auf Vergütung durch den normalen Lohn zuzüglich mindestens 25%.
Dasselbe gilt übrigens auch für Teilzeitarbeit in mehreren Betrieben: Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von insgesamt 45 bzw. 50 Stunden darf nicht überschritten werden und die tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden muss gewährleistet sein.
Gleitzeit: Flexibel, aber ebenfalls geregelt
Gleitzeit ist ein flexibles Arbeitszeitmodell, das es den Arbeitnehmer:innen ermöglicht, ihre Arbeitszeit innerhalb bestimmter Rahmenbedingungen selbst zu bestimmen. Sie können z.B. früher anfangen und früher aufhören oder später anfangen und länger arbeiten, solange sie die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit einhalten. In der Regel gibt es Kernarbeitszeiten, in denen die Anwesenheit am Arbeitsplatz Pflicht ist, z.B. von 9.00 bis 16.00 Uhr.
Trotz der Flexibilität der Gleitzeit müssen die gesetzlichen Bestimmungen zur Höchstarbeitszeit und zu den Ruhezeiten eingehalten werden. Um dies zu gewährleisten, ist es in der Praxis üblich, dass die Arbeitnehmenden im Gleitzeitmodell ihre effektive Arbeitszeit aufschreiben.
Sonntagsarbeit in der Schweiz: Was ist zulässig?
In der Schweiz ist die Arbeit zwischen Samstag, 23.00 Uhr, und Sonntag, 23.00 Uhr, grundsätzlich verboten. Es sei denn, es liegt eine behördliche Sonderbewilligung vor. Diese Bewilligung wird nur ausnahmsweise erteilt, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorübergehend Sonntagsarbeit leisten, erhalten als Ausgleich einen Lohnzuschlag von 50 %. Regelmässige Sonntagsarbeit (zum Beispiel Tankstelle) wird nicht zusätzlich entschädigt.
Dauert die Sonntagsarbeit bis zu fünf Stunden, so ist sie innerhalb von vier Wochen durch Freizeit auszugleichen. Dauert die Sonntagsarbeit länger als fünf Stunden, muss ein Ersatzruhetag von mindestens 24 Stunden in der vorhergehenden oder nachfolgenden Woche gewährt werden. Darüber hinaus dürfen Arbeitnehmer:innen an nicht mehr als sechs aufeinander folgenden Tagen beschäftigt werden.
Nachtarbeit in der Schweiz: die wichtigsten Regelungen
Nachtarbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist grundsätzlich verboten (Artikel 16 ArG). Ausnahmen sind nur mit einer Sonderbewilligung möglich, die in dringenden Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird. Bei genehmigter Nachtarbeit darf ein:e Arbeitnehmer:in in einem Zeitraum von 10 Stunden höchstens 9 Stunden arbeiten.
Wie für Sonntagsarbeit gibt es auch für Nachtarbeit einen Lohnzuschlag. Wer weniger als 25 Nächte im Jahr nachts arbeitet, erhält für diese Stunden einen Stundenlohnzuschlag von mindestens 25 Prozent. Arbeitnehmende, die regelmässig Nachtarbeit leisten, erhalten zusätzliche Freizeit im Umfang von 10 Prozent der geleisteten Nachtstunden. Wer nur gelegentlich und für kurze Zeit Nachtarbeit leistet, zum Beispiel im Schichtbetrieb, kann ebenfalls einen Lohnzuschlag von 10 Prozent erhalten.
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