
Vaterschaftsanerkennung
Kindsanerkennung: Was Sie wissen müssenIst der (biologische) Vater eines Kindes nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet, muss er die Vaterschaft anerkennen, um rechtlich als Vater zu gelten. Bei verheirateten Eltern gilt der Ehemann automatisch als Vater. Wie Sie die Vaterschaftsanerkennung beantragen und weitere nützliche Informationen finden Sie hier.
Lesezeit: 6 Minuten Letztes Update: November 2025 4
Kindsanerkennung
Bei der Geburt eines Kindes wird der Ehemann der Mutter automatisch als Vater eingetragen (Vaterschaftsvermutung). Ist die Mutter unverheiratet, muss der Vater aktiv die Vaterschaft anerkennen.
Eine Anerkennung ist nicht möglich, wenn bereits ein anderer Mann als Vater gilt – etwa durch die Ehe mit der Mutter, eine frühere Anerkennung oder eine Adoption. Die Vaterschaftsanerkennung ist unwiderruflich und schafft die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind.
Wichtig: Ein Nachweis über die biologische Vaterschaft ist nicht erforderlich. Wer jedoch bewusst ein Kind anerkennt, das nicht von ihm stammt, macht sich strafbar.
Bei gleichgeschlechtlichen Ehen greift diese Vermutung nur, wenn das Kind nach den Regelungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes gezeugt wurde. Eine Anerkennung durch die gleichgeschlechtliche Partnerin der Mutter ist nicht möglich.
Wer ein Kind anerkennt, übernimmt damit Rechte und Pflichten. Das heisst:
- Er wird ab der Geburt offiziell als Vater anerkannt.
- Die Eltern können die gemeinsame elterliche Sorge beantragen.
- Er ist verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen.
- Das Kind erbt von ihm und umgekehrt.
- Der Vater kann mit der Mutter den Nachnamen des ersten gemeinsamen Kindes festlegen. Alle weiteren Kinder erhalten denselben Nachnamen.
- Vater und Kind haben beide das Recht auf persönlichen Kontakt (Besuchsrecht).
- Der Vater erhält ein Informations- und Anhörungsrecht.
Ist die Mutter Ausländerin und der Vater Schweizer, erhalten die anerkannten Kinder automatisch die Schweizer Staatsbürgerschaft.
Heiratet die Kindesmutter einen anderen Mann, bevor der leibliche Vater das Kind anerkennen kann, gilt der Ehemann nur dann als gesetzlicher Vater, wenn das Kind während der Ehe geboren wird. Eine nach der Geburt geschlossene Ehe mit der Kindsmutter führt nicht automatisch zur Vaterschaft. In einem solchen Fall ist eine ausdrückliche Vaterschaftszuordnung durch Anerkennung oder Gerichtsurteil erforderlich (Art. 260, 261 ZGB). Das Gleiche gilt, wenn ein Kind nach einer rechtskräftigen Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe geboren wurde.
Gemeinsames Sorgerecht
Unverheiratete Eltern, die das Sorgerecht gemeinsam übernehmen möchten, müssen dies schriftlich erklären. Diese Erklärung kann mit der Vaterschaftsanerkennung beim Zivilstandsamt oder bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde KESB am Wohnsitz des Kindes abgegeben werden. Dabei bestätigen die Eltern, dass sie gemeinsam Verantwortung für ihr Kind übernehmen und sich über Besuchsrechte, Betreuung und Unterhalt einig sind. Die Eltern müssen die Erklärung gemeinsam abgeben.
Weigert sich ein Elternteil, kann der andere Elternteil die KESB einschalten. Bis zur Entscheidung bleibt die Sorge allein bei der Mutter, die über alle wichtigen Entscheidungen des Kindes bestimmen kann, jedoch den Vater informieren und anhören muss.
Der Vater muss sich durch Betreuung oder Unterhalt am Leben des Kindes beteiligen. Das Recht auf gemeinsame elterliche Sorge ist gesetzlich verankert und kann nur in Ausnahmefällen verweigert werden, etwa wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Ein blosser Streit reicht nicht aus. Die KESB entscheidet dann, ob beide Elternteile das Sorgerecht erhalten.
Vaterschaftsanerkennung als Ausländer
Ausländische Staatsangehörige wenden sich für die Vaterschaftsanerkennung an das Zivilstandsamt am Geburtsort des Kindes (nur wenn das Kind schon geboren ist) oder an das Zivilstandsamt am Wohnsitz oder am Schweizer Heimatort der Mutter oder des Vaters.
Wenn das Kind im Ausland schon anerkannt ist, muss die Kindsanerkennung trotzdem auch noch in der Schweiz erfolgen. Ausländische Behörden melden Kindsanerkennungen nicht automatisch an die Schweiz. Der Vater muss eine im Ausland durchgeführte Anerkennung somit selbst in der Schweiz registrieren lassen. Davon ausgenommen sind Deutschland, Österreich und Italien. Mit diesen Ländern hat die Schweiz entsprechende Vereinbarungen.
Für alle anderen Länder informiert die zuständige Schweizer Botschaft über die erforderlichen Schritte und Dokumente zur Kindsanerkennung.
Vaterschaftsanerkennung vor Geburt oder nachträglich
Sie können Ihr Kind jederzeit vor oder nach der Geburt anerkennen. Im Interesse Ihres Kindes ist es jedoch ratsam, die Anerkennung vor der Geburt vorzunehmen, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden und sicherzustellen, dass alle Rechte und Pflichten ab der Geburt wirksam sind. Dies betrifft insbesondere das Erbrecht, Unterhaltsansprüche sowie das Recht auf Vaterschaftsurlaub.
Sobald die Kindsanerkennung rechtsgültig ist, besteht das Kindsverhältnis rückwirkend ab der Geburt. Durch die Anerkennung vor der Geburt wird die elterliche Fürsorge des Vaters von Anfang an sichergestellt, was primär bei unerwarteten gesundheitlichen Komplikationen von Bedeutung sein kann. Zudem werden mögliche administrative Hürden vermieden, die bei einem fehlenden Vaterschaftsnachweis entstehen können.
Geburt ohne Vaterschaftsanerkennung
Ist die Mutter nicht verheiratet und es liegt keine Vaterschaftsanerkennung vor, gilt das Kind rechtlich zunächst als vaterlos.
Ohne Vaterschaftsanerkennung hat der biologische Vater keine rechtlichen Ansprüche oder Pflichten gegenüber dem Kind. Das bedeutet:
- Der Vater hat kein Sorgerecht.
- Er ist nicht verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen.
- Das Kind hat keinen rechtlichen Anspruch auf Unterhalt oder Erbe vom Vater.
Die Mutter hat in diesem Fall das alleinige Sorgerecht. Der biologische Vater kann die Vaterschaft später anerkennen.
Was passiert, wenn der Vater eines unehelichen Kindes die Vaterschaft nicht anerkennt?
Wenn der Vater eines unehelichen Kindes die Vaterschaft nicht anerkennt, können sowohl die Mutter als auch das Kind eine Vaterschaftsklage vor Gericht einreichen. Die Mutter muss dies innerhalb eines Jahres nach der Geburt tun. Das Kind kann bis spätestens zum 19. Geburtstag klagen. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Kindes oder des Vaters zur Zeit der Geburt oder der Klage.
Was kostet eine Vaterschaftsanerkennung und welche Dokumente sind nötig?
Die Anerkennungserklärung beim Zivilstandsamt kostet 75 Franken, die Anerkennungsurkunde 30 Franken (plus allfällige Versandkosten).
Sorgerecht ohne Vaterschaftsanerkennung
Während die Mutter nach der Geburt automatisch alle Rechte erhält, gilt das Vater-Kind-Verhältnis erst durch die gesetzliche Anerkennung als rechtsgültig. Ohne diese offizielle Kindsanerkennung hat der Vater weder Rechte noch Pflichten gegenüber dem Kind - und somit auch kein Sorgerecht.
Vaterschaft aberkennen oder anfechten
Die Vaterschaft des Ehemanns der Mutter kann nur vom Ehemann selbst oder vom Kind angefochten werden. Im Gegensatz dazu können bei der Vaterschaft eines anderen Mannes alle Beteiligten Einspruch erheben – also auch die Mutter oder ein Mann, der behauptet, der leibliche Vater zu sein.
Wichtig sind dabei die Fristen: Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem die betroffene Person erfahren hat, dass der Ehemann möglicherweise nicht der Vater ist. Insgesamt gibt es eine maximale Frist von fünf Jahren ab der Geburt des Kindes, um die Vaterschaft anzufechten.
Was passiert, wenn die Mutter den Namen des Kindesvaters nicht nennen möchte?
Wenn die Mutter den Namen des Kindesvaters nicht preisgeben will, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB eingreifen und sie dazu verpflichten. Das Kind hat ein Recht, seine Abstammung zu kennen. Zudem hat der Staat ein Interesse daran, die Vaterschaft festzustellen, da der Vater nicht nur Besuchs- und Informationsrechte hat, sondern auch zur finanziellen Unterstützung des Kindes verpflichtet ist.
Fragen & Antworten
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