
Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub und Adoptionsurlaub in der Schweiz
Ein Baby ist unterwegs! Die Schwangerschaft und die ersten Wochen nach der Geburt sind eine ganz besondere Zeit für Mütter und Väter. Erfahren Sie, welche Rechte Ihnen im Mutterschutz zustehen, wie lange Sie eine Mutterschaftsentschädigung erhalten oder wie Vaterschaftsurlaub und Adoptionsurlaub geregelt sind.
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- Letztes Update: Mai 2025
Mutterschutz und Mutterschaftsurlaub
Erwerbstätige Mütter in der Schweiz haben einen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub für die ersten 14 Wochen (98 Tage) nach der Niederkunft. Sie haben während der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt einen Kündigungsschutz. Das heisst, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen in dieser Zeit nicht kündigen darf.
Mutterschaftsgeld bzw. Mutterschaftsentschädigung während des Mutterschaftsurlaubs
Erwerbstätige Mütter erhalten in den ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes eine Mutterschaftsentschädigung, auch Mutterschaftsgeld genannt. Um den Verdienstausfall zu kompensieren, erhalten sie eine Lohnfortzahlung von 80 Prozent des durchschnittlichen Gehalts, bis höchstens 220 Franken pro Tag. Das Maximum ist erreicht bei einem Lohn von 8250 Franken monatlich oder einem Jahreseinkommen von 99'000 Franken (jeweils brutto).
Mütter, deren Neugeborenes nach der Geburt mehr als zwei Wochen im Spital bleiben muss, haben länger Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Dies aber nur, wenn sie nach dem Mutterschaftsurlaub wieder arbeiten. Die Dauer des Mutterschaftsgeldes verlängert sich dann um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage.
Überweist der Arbeitgeber der Mutter eine Mutterschaftsentschädigung, zahlt die Ausgleichskasse dem Unternehmen, bei dem die Mutter angestellt ist, die Mutterschaftsentschädigung aus. Sind Sie selbstständig oder arbeitslos, überweist die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung direkt an die Mutter.
Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?
Alle Frauen, die arbeiten und dafür Geld erhalten, haben das Recht auf eine Mutterschaftsentschädigung. Im Detail muss eine Frau eine der folgenden Bedingungen erfüllen, um Mutterschaftsgeld zu beziehen:
- Arbeitnehmerin
- Selbstständigerwerbende
- Tätig in der Firma des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners und Lohn beziehend
- Arbeitslos und bis zur Niederkunft von der Arbeitslosenversicherung ein Taggeld beziehend oder Sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen dafür
- Wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sein und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
- in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung besteht, wenn die Frau in den neun Monaten vor der Geburt nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert war und mindestens fünf Monate gearbeitet hat. Auch Versicherungs- und Arbeitszeiten in EU- und EFTA-Staaten werden angerechnet.
Die Berechtigung für die Mutterschaftsentschädigung endet nach 14 Wochen oder vorher, wenn Mütter wieder ganz oder teilweise in ihren Job zurückkehren.
Wichtig: Wenn Sie die Arbeit nach dem Mutterschaftsurlaub nicht wieder aufnehmen möchten, sollten Sie dies frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber besprechen, weil es auch hier die vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten gilt und ohne anderweitige Vereinbarung das bisherige Pensum zu leisten ist. Im gegenseitigen Einverständnis ist zum Beispiel die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses per Ende des Mutterschaftsurlaubes zuzüglich allfälliger Zeitguthaben (Ferien etc.) möglich.
Mutterschaftsurlaub verlängern in der Schweiz
Eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs ist in der Schweiz gesetzlich nicht vorgesehen, jedoch gibt es einige Möglichkeiten, wie Mütter ihren Urlaub in Absprache mit ihrem Arbeitgeber verlängern können:
- Mütter können mit ihrem Arbeitgeber eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs in Form von unbezahltem Urlaub vereinbaren.
- Mütter haben die Möglichkeit, ihre während der Schwangerschaft und des Mutterschaftsurlaubs angesammelten Ferien direkt im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub zu nehmen.
Es ist wichtig, frühzeitig mit dem Arbeitgeber über die Möglichkeiten zur Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs zu sprechen, um eine für beide Seiten passende Lösung zu finden.
Gibt es einen Mutterschutz vor der Geburt?
Schwangere Frauen geniessen in der Schweiz einen besonderen Schutz. Die Gesundheit der Mutter und die ihres ungeborenen Kindes sind vor jeglichen Tätigkeiten geschützt, die ein Risiko darstellen könnten. Gesetzlich ist dies wie folgt geregelt:
- Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen maximal 9 Stunden pro Tag arbeiten.
- Führen Sie Ihre Arbeit im Stehen aus, haben Sie ab dem vierten Schwangerschaftsmonat Anspruch auf zwölf Stunden tägliche Ruhezeit sowie auf zusätzliche 10-Minuten-Pausen alle zwei Stunden.
- Ab dem sechsten Monat dürfen Sie maximal vier Stunden im Stehen arbeiten und erhalten für die restliche Zeit nach Möglichkeit eine sitzende Ersatzarbeit.
- Ab der 8. Woche vor dem Geburtstermin darf eine Arbeitnehmerin zwischen 20 und 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Ihr Unternehmen muss Ihnen eine gleichwertige Tagesarbeit anbieten. Ist dies nicht möglich, erhalten Sie 80 Prozent Ihres Lohnes.
- Arbeiten Sie normalerweise unter potenziell gefährlichen Arbeitsbedingungen oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen, muss Ihnen ebenfalls in der Schwangerschaft eine Ersatzarbeit angeboten werden. Ist dies nicht möglich, erhalten Sie 80 Prozent Ihres Lohnes.
- Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen die Möglichkeit zu geben, sich hinzulegen und auszuruhen.
In der Schweiz existiert kein vorgeburtlicher Schwangerschaftsurlaub. Leidet die schwangere Arbeitnehmerin an Komplikationen, Erschöpfung oder anderen Schwangerschaftsbeschwerden, die es ihr nicht möglich machen zu arbeiten, kann sie sich krankschreiben lassen.
Nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub haben Mütter das Recht, Massnahmen zum Schutz ihrer Gesundheit zu verlangen, die auch das Stillen ermöglichen. Konkret:
- Ihre Arbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
- Sie haben Anspruch auf bezahlte Stillpausen (mindestens 30 Minuten bei bis zu 4 Stunden Arbeitszeit, 60 Minuten bei mehr als 4 Stunden und 90 Minuten bei mehr als 7 Stunden).
- Auf Wunsch können Sie von schweren oder gefährlichen Arbeiten befreit werden.
Urlaub des anderen Elternteils (auch Vaterschaftsurlaub genannt)
Erwerbstätige Väter, Ehepartner und Ehepartnerinnen von Müttern können innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt ihres Kindes zwei Wochen bezahlten Urlaub nehmen.
Ab dem 1. Januar 2024 ersetzt das Gesetz die Begriffe Vaterschaftsurlaub und Vaterschaftsentschädigung durch «Urlaub des anderen Elternteils» und «Entschädigung des anderen Elternteils». Diese Änderung basiert auf der Einführung der Zivilehe für alle im Jahr 2022. Der Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Urlaub bleibt unverändert.
Durch die neue Bezeichnung haben jetzt auch erwerbstätige Ehepartnerinnen der Mütter Anspruch auf diesen Urlaub. Unternehmen können ihren Mitarbeitenden auch einen längeren Vaterschaftsurlaub respektive «Urlaub des anderen Elternteils» gewähren, dieser wird jedoch nicht von der Ausgleichkasse finanziert.
Teilzeitbeschäftigte erhalten entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad weniger Urlaubstage. Arbeitet die Ehepartnerin oder der Ehepartner der Mutter zum Beispiel 80 Prozent, hat sie oder er lediglich Anspruch auf 8 Tage Urlaub.

Urlaub des anderen Elternteils in der Schweiz: Gibt es eine Entschädigung?
In der Schweiz hat der rechtliche Vater eines Kindes Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung. Dieser Status kann durch Heirat mit der Mutter, Anerkennung der Vaterschaft oder einem Gerichtsurteil erlangt werden. Auch die Ehefrau der Mutter kann Anspruch auf diese Entschädigung haben, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist und das Kind durch eine Samenspende nach dem Bundesgesetz über medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt wurde. Der Vater oder die Ehefrau der Mutter muss in den neun Monaten vor der Geburt bei der AHV versichert gewesen sein und mindestens fünf Monate während dieser Zeit gearbeitet haben.
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Einkommens vor der Geburt, jedoch maximal 220 Franken pro Tag. Für zwei Wochen Urlaub werden 14 Taggelder gezahlt, was höchstens 3080 Franken ergibt.
Achtung: Die Entschädigung wird nicht automatisch ausbezahlt. Sie müssen bei der zuständigen Ausgleichskasse rechtzeitig einen Antrag stellen.
In der Schweiz Urlaub des anderen Elternteils beantragen: So gehen Sie vor
In der Schweiz können Sie den geplanten Urlaub des anderen Elternteils direkt mit Ihrer Vorgesetzten besprechen. Informieren Sie Ihre Arbeitgeberin frühzeitig über die geplante Abwesenheit, klären Sie ab, wann Sie den Urlaub antreten möchten, und besprechen Sie die Dauer. Lassen Sie sich das Vereinbarte zur Sicherheit schriftlich bestätigen.
Adoptionsurlaub: Das gilt in der Schweiz
Erwerbstätige, die ein Kind unter vier Jahren adoptieren, haben Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Adoptionsurlaub, den sie innerhalb des ersten Jahres nach der Adoption nehmen müssen. Der Urlaub kann am Stück oder als einzelne Tage (10 Tage) genutzt werden.
Adoptiveltern können selbst entscheiden, wer den Urlaub nimmt und diesen auch aufteilen, jedoch können sie im Adoptionsurlaub nicht gleichzeitig freinehmen.
Der Adoptionsurlaub wird zusätzlich zu den regulären Ferien gewährt, daher darf der Arbeitgeber die Ferien nicht kürzen.
Stiefeltern, die das Kind des Partners adoptieren, können keinen bezahlten Adoptionsurlaub beziehen.
Wie hoch ist die Adoptionsentschädigung in der Schweiz?
Die Adoptionsentschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Lohnes vor der Adoption, maximal 220 Franken pro Tag. Für zwei Wochen Urlaub erhalten Adoptivmütter und Adoptivväter 14 Taggelder (insgesamt höchstens 3080 Franken).
Bei Wochenurlaub werden pro Woche 7 Taggelder gezahlt. Bei tageweisem Urlaub gibt es zusätzlich 2 Taggelder für jeweils 5 entschädigte Tage.
Gibt es Elternzeit in der Schweiz?
In der Schweiz gibt es keine mehrmonatige oder mehrjährige Elternzeit wie in anderen europäischen Ländern. Einige Unternehmen bieten jedoch freiwillig erweiterte Elternzeitregelungen an.
Beliebte Alternativen zur Elternzeit für Arbeitnehmende sind unbezahlter Urlaub oder flexible Arbeitszeiten bzw. Teilzeitarbeit. Beides ist nicht gesetzlich vorgeschrieben und hängt von der Zustimmung des Arbeitgebers ab.
Wie kann man Elterngeld (Familienzulagen) in der Schweiz beantragen?
Familienzulagen sind ein finanzieller Zustupf an die Eltern. Die monatlichen Zulagen erhalten Angestellte, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige.
Wenn Sie in einem Angestelltenverhältnis sind, erledigt das der Arbeitgeber für Sie. Heisst: Er beantragt die Familienzulagen bei der Ausgleichkasse, die er dann zusammen mit Ihrem Lohn direkt an Sie auszahlt. Sind Sie selbstständig, müssen Sie selbst bei Ihrer Ausgleichskasse ein Gesuch auf Familienzulagen stellen. Die Familienzulagen überweist Ihnen die Ausgleichskasse dann direkt.
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