Junges Mädchen mit einem Windrad als Symbolbild für Adoption und Pflegschaft.

Adoption in der Schweiz

Erwachsenen- und Kinderadoption in der Schweiz: Wissenswertes

Jedes Jahr werden in der Schweiz mehrere Dutzend Kinder adoptiert und in ihren neuen Familien aufgenommen. Diese Kinder müssen in ein gut vorbereitetes neues Zuhause aufgenommen werden, um ihr Wohlergehen und ihre Zukunft zu sichern. Dies erfordert Vorbereitungs- und Schutzmassnahmen. Deshalb ist die Adoption in der Schweiz ein langwieriges Verfahren, das dem Schutz des Kindes dient. Welche Regeln sind bei einer Adoption aus dem In- oder Ausland zu beachten? Eine Übersicht

  • Lesezeit: 7 Minuten
  • Letztes Update: Mai 2025

Kinderadoption in der Schweiz: Die wichtigsten Grundlagen und Voraussetzungen

Der Entscheid, ein Kind zu adoptieren, ist ein grosser Schritt und erfordert ein gutes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen. Die Grundlage dafür bilden zahlreiche Gesetze und Abkommen, die in ihrer Gesamtheit dem Schutz des Kindes dienen.

Die Schweiz hat beispielsweise das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK) und das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ 93) unterzeichnet. Ziel dieser Übereinkommen ist es, das Wohl des Kindes zu gewährleisten und Missbräuche sowie Entführungen und Kinderhandel zu verhindern.

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB, Art. 264-269c) regelt die spezifischen Grundsätze, die bei Adoptionen in der Schweiz einzuhalten sind, um das Kindeswohl zu gewährleisten. Eine zusätzliche Verordnung über die Adoption (AdoV) regelt das Verfahren, die Bewilligung und die Aufsicht über die Adoptionsvermittlung in der Schweiz.

Auf der Grundlage dieses rechtlichen Rahmens wurde eine Liste von Anforderungen und Voraussetzungen erstellt, die Adoptionsbewerbende erfüllen müssen, um für eine Adoption in Betracht zu kommen.

Diese Voraussetzungen müssen Sie für eine Adoption in der Schweiz erfüllen

Um in der Schweiz ein Kind adoptieren zu können, müssen bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllt sein.

1. Altersunterschied: Der Altersunterschied zwischen den Adoptiveltern und dem Kind muss mindestens 16 Jahre und darf höchstens 45 Jahre betragen.

2. Eignungsbescheinigung: Die Adoptiveltern müssen in der Lage sein, sich dauerhaft und angemessen um das Kind zu kümmern – finanziell und sozial. Dies wird durch eine sogenannte Eignungsbescheinigung der Zentralbehörde Ihres Wohnkantons bestätigt.

3. Wohl des Kindes: Die Adoption muss dem Wohl des Kindes dienen. Dabei wird auch das Wohl anderer Kinder in der Familie berücksichtigt.

4. Zustimmung des Kindes: Wenn das Kind alt genug ist, muss es der Adoption zustimmen.

5. Zustimmung der leiblichen Eltern:

Die leiblichen Eltern müssen der Adoption zustimmen, sofern sie bekannt und am Leben sind. Diese Zustimmung kann frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes erteilt werden und innerhalb von sechs Wochen widerrufen werden. Wenn ein leiblicher Elternteil der Adoption nicht zustimmt, gibt es in bestimmten Fällen rechtliche Möglichkeiten, diese Zustimmung zu ersetzen. Von der Zustimmung kann beispielsweise abgesehen werden, wenn dieser Elternteil unbekannt, seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist.

6. Pflegschaft: Die Adoptiveltern müssen sich mindestens ein Jahr lang um die Pflege und Erziehung des Kindes gekümmert haben.

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Als Paar ein Kind in der Schweiz adoptieren

Wenn Sie als Paar ein Kind in der Schweiz adoptieren möchten, müssen Sie zusätzlich zu den oben genannten allgemeinen Voraussetzungen folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind verheiratet.
  • Sie leben seit mindestens drei Jahren im gleichen Haushalt.
  • Sie sind beide mindestens 28 Jahre alt.
  • Sie haben beide Ihren Wohnsitz in der Schweiz.

Kinderadoption in der Schweiz als alleinstehende Person

Wenn Sie alleine ein Kind adoptieren möchten (Einzeladoption), müssen Sie zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen mindestens 28 Jahre alt und ledig sein.

Wenn Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft sind, können Sie allein adoptieren, wenn:

  • Sie seit mindestens drei Jahren offiziell getrennt leben.
  • Ihr:e Partner:in urteilsunfähig ist.
  • Ihr:e Partner:in seit mindestens zwei Jahren ohne festen Wohnsitz abwesend ist.

Vorgehen bei einer Adoption von in der Schweiz geborenen resp. wohnhaften Kindern

Jährlich werden rund zwanzig in der Schweiz geborene Kinder zur Adoption freigegeben. Für die künftigen Adoptiveltern gliedert sich das Adoptionsverfahren in mehrere wichtige und klar strukturierte Schritte. Stark vereinfacht dargestellt, läuft das Adoptionsverfahren wie folgt ab:

  1. Kontaktaufnahme und Einreichung des Gesuchs: Die künftigen Adoptiveltern müssen sich zunächst an die Zentralbehörde (ZBK) ihres Wohnsitzkantons wenden. Ausländer:innen benötigen dazu eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) oder eine Legitimationskarte.
     
  2. Eignungsabklärung: Zukünftige Adoptiveltern müssen eine Adoptionseignungsbescheinigung vorlegen. Diese wird von der ZBK nach einer umfassenden Prüfung ausgestellt. Diese Untersuchung umfasst mehrere Gespräche mit qualifizierten Fachleuten, in denen die persönliche, gesundheitliche, wirtschaftliche und erzieherische Eignung der potenziellen Adoptiveltern geprüft wird. Besonderes Augenmerk wird auf die Wohnverhältnisse und die zeitlichen Ressourcen der Bewerbenden gelegt.
     
  3. Besondere Anforderungen: Bei der Adoption älterer Kinder (über vier Jahre), bei gesundheitlich beeinträchtigten Kindern, bei der gleichzeitigen Adoption mehrerer Kinder oder bei der Einzeladoption (Adoption durch eine Einzelperson) gelten erhöhte Anforderungen gemäss der Adoptionsverordnung.
     
  4. Strafregisterauszug: Die ZBK verlangt einen Auszug aus dem Strafregisterinformationssystem VOSTRA, um sicherzustellen, dass die adoptionswilligen Personen nicht wegen einer mit der Adoption unvereinbaren Straftat verurteilt worden sind. Von Ausländer:innen wird auch ein entsprechendes Dokument ihres Heimatstaates verlangt.
     
  5. Ausstellung der Eignungsbescheinigung: Sind alle Eignungsvoraussetzungen erfüllt, stellt die ZBK eine Eignungsbescheinigung aus, die maximal drei Jahre gültig ist. Bei einem negativen Entscheid kann gegen die Verweigerung der Ausstellung einer Eignungsbescheinigung Einsprache erhoben werden.
     
  6. Vorbereitungsmassnahmen: Die zukünftigen Adoptiveltern müssen an den von der Zentralbehörde des Wohnkantons empfohlenen Informations- und Vorbereitungsveranstaltungen teilnehmen. Die Kantone legen Inhalt und Umfang der erforderlichen Vorbereitung fest.
     
  7. Kontaktaufnahme mit Pflege- und Adoptivkinder Schweiz (PACH): Die zukünftigen Adoptiveltern nehmen Kontakt mit der Organisation Pflege- und Adoptivkinder Schweiz (PACH) auf (www.pa-ch.ch) und stellen nach deren Vorgaben ihr Elterndossier zusammen. Dieses Dossier enthält die Eignungsbescheinigung, einen Sozialbericht und weitere Unterlagen. PACH entscheidet anschliessend, ob die zukünftigen Adoptiveltern in den Elternpool aufgenommen werden.
     
  8. Kindervorschlag durch den Vormund: Der Vormund schlägt den adoptionswilligen Personen ein Kind vor. Die zukünftigen Adoptiveltern lernen das Kind kennen und es beginnt eine Übergangszeit mit regelmässigen Kontakten. Bei positivem Erlebnis stellt PACH den Antrag auf Adoption und nach der Bewilligung des Antrags beginnt ein mindestens einjähriges Pflegeverhältnis in der zukünftigen Familie.
     
  9. Adoptionsurteil durch die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB): Nach mindestens einem Jahr Pflegschaft wird gemeinsam mit dem Vormund die Adoption beantragt. Bei einem positiven Entscheid erhält das Adoptivkind die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes der Adoptiveltern.

Adoption eines Kindes aus dem Ausland

Die Schweiz ist Mitglied des Haager Adoptionsübereinkommens. Es sind aber auch Adoptionen aus Ländern möglich, die dieses internationale Übereinkommen nicht unterzeichnet haben. Das Adoptionsverfahren unterscheidet sich je nach Herkunftsland, Alter und Gesundheitszustand des Kindes. Ausführliche Informationen und Broschüren finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Justiz.

Das Verfahren ist bis zum Erhalt der Eignungsbescheinigung grundsätzlich dasselbe wie für ein in der Schweiz geborenes und wohnhaftes Kind. Der Prozess danach sieht, stark vereinfacht, folgendermassen aus:

Nach Erhalt der Eignungsbescheinigung stellen die Adoptiveltern ein Dossier zusammen, das den Anforderungen des Herkunftsstaates des Kindes entspricht. Dieses Dossier wird dann über die Zentralbehörde für Adoptionen (ZBB) oder eine Adoptionsvermittlungsstelle an die zuständige Behörde im Herkunftsland des Kindes geschickt. Die Behörde im Herkunftsland prüft die Unterlagen der künftigen Adoptiveltern. Ist alles in Ordnung, werden sie auf eine Warteliste gesetzt.

Sobald ein Kind zur Adoption freigegeben wird, erstellt die Behörde im Herkunftsland ein Dossier über das Kind, das Informationen über seine Geschichte und seinen Gesundheitszustand enthält. Dieses Dossier wird an die ZBB oder die Adoptionsvermittlungsstelle und dann an die Adoptiveltern weitergeleitet. Wenn die Adoptiveltern mit dem vorgeschlagenen Kind einverstanden sind und es zu ihnen passt, unterzeichnen sie eine Erklärung. Danach kann die ZBK die Bewilligung zur Aufnahme des Kindes erteilen.

Das Adoptionsverfahren wird im Herkunftsland fortgesetzt und kann zu einem Pflegeplatzierungs- oder Adoptionsentscheid führen.

Wenn das Herkunftsland Mitglied des Haager Abkommens ist, wird die Adoption in der Schweiz automatisch anerkannt. Ist das Herkunftsland nicht Mitglied des Haager Adoptionsübereinkommens, muss die Adoption nach einem Jahr Pflegeverhältnis in der Schweiz von den zuständigen Behörden anerkannt werden.

Stiefkindadoption in der Schweiz

In der Schweiz können nicht nur fremde Kinder adoptiert werden, sondern auch jene, die bereits Teil Ihres Lebens sind. Ein häufiges Beispiel ist die Stiefkindadoption. Um Stiefkinder adoptieren zu können, müssen Sie zunächst die allgemeinen Voraussetzungen für eine Adoption erfüllen. Ausserdem müssen Sie mit dem Elternteil des Kindes, das Sie adoptieren wollen, verheiratet sein, in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen. Das Paar muss seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen.

Jugendlicher liegt auf einem Outdoorsofa und schaut zufrieden in Richtung Himmel als Symbolbild für Stiefkind-Adoption.

Erwachsene adoptieren: in der Schweiz ebenfalls möglich

Sie können in der Schweiz auch eine volljährige Person adoptieren, wenn Sie die allgemeinen Adoptionsvoraussetzungen erfüllen und die erwachsene Person:

  • als Minderjährige mindestens ein Jahr bei Ihnen gelebt hat,
  • dauernd pflegebedürftig ist, mindestens ein Jahr bei Ihnen gelebt hat und gepflegt wurde
  • oder wenn andere schwerwiegende Gründe vorliegen und die Person mindestens ein Jahr bei Ihnen gelebt hat.

Adoption für gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz

Mit dem Inkrafttreten der Initiative «Ehe für alle» per 1. Juli 2022 können auch gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz ein Kind adoptieren. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für heterosexuelle Paare: Sie müssen verheiratet sein, seit mindestens drei Jahren im gleichen Haushalt leben, beide mindestens 28 Jahre alt sein und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

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Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass dieser Inhalt und die zur Verfügung gestellten Unterlagen als allgemeine Rechtsauskunft zu werten sind. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Mobiliar und die Protekta lehnen jegliche Haftung im Zusammenhang mit dem Inhalt dieses Beitrags ab.