
Lohnabzüge in der Schweiz: Ein Leitfaden für Arbeitgebende
AHV-Beiträge, Sozialversicherungen und mehrLohnabzüge sind in der Schweiz ein fester Bestandteil jeder Lohnabrechnung. Doch was genau muss abgezogen werden, wer zahlt was und was passiert bei Fehlern? Erfahren Sie mehr über AHV-Beiträge, BVG, KTG und Co.
Lesezeit: 7 Minuten Letztes Update: Januar 2026 1 Neuer Beitrag
Das Wichtigste in Kürze
- In der Schweiz gibt es verschiedene Lohnabzüge, die bei der Berechnung des Bruttolohns zu berücksichtigen sind, wie beispielsweise die AHV, IV und EO.
- Zusätzlich zu den obligatorischen Abzügen können auch freiwillige Abzüge wie Versicherungen relevant sein.
- Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, die Lohnabzüge korrekt und transparent zu kommunizieren, damit Mitarbeitende ihre Nettolöhne nachvollziehen können.
Was zählt zu den Lohnabzügen in der Schweiz?
Wer hierzulande ein Unternehmen führt und Mitarbeitende beschäftigt, ist verpflichtet, bestimmte Beträge vom Lohn abzuziehen und sie an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Diese Lohnabzüge sind in der Schweiz gesetzlich geregelt und betreffen sowohl Arbeitnehmende als auch Arbeitgebende.
Warum gibt es Lohnabzüge in der Schweiz?
Mit den Lohnabzügen in der Schweiz werden wichtige Sozialversicherungen finanziert, die Mitarbeitende im Fall von Alter, Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit absichern und Arbeitgeber:innen im Leistungsfall entlasten.
Dabei unterscheidet man drei Arten von Lohnabzügen:
- Gesetzlich vorgeschriebene Sozialversicherungen, die für alle gelten (z. B. AHV-Beiträge)
- Vertraglich vereinbarte Versicherungen, die meist freiwillig sind, aber oft üblich (z. B. Krankentaggeld)
- weitere Abzüge, die beispielsweise in Gesamtarbeitsverträgen geregelt sind
Die häufigsten Lohnabzüge der Schweiz im Überblick
Die folgenden Lohnabzüge zählen in der Schweiz zu den häufigsten auf einer Lohnabrechnung.
- AHV/IV/EO/ALV: Diese staatlichen Sozialversicherungen sichern Risiken wie Alter, Invalidität, Erwerbsausfall oder Arbeitslosigkeit ab.
- BVG/Pensionskasse: Die berufliche Vorsorge ergänzt die AHV und sorgt dafür, dass Mitarbeitende nach der Pensionierung ihren gewohnten Lebensstandard teilweise behalten können.
- Krankentaggeldversicherung (KTG): Diese Versicherung springt ein, wenn jemand länger krank ist und der Lohn nicht mehr voll bezahlt werden kann. Sie ist vertraglich geregelt.
- Unfallversicherung (UVG): Sie deckt Berufsunfälle und Berufskrankheiten ab.
- Nichtberufsunfallversicherung (NBUV): Wenn Mitarbeitende mehr als acht Stunden pro Woche arbeiten, müssen sie auch für Unfälle in der Freizeit versichert sein. In der Regel zahlt diese Prämie der oder die Arbeitnehmende.
Die obligatorischen Sozialversicherungsabzüge
Hierzulande sind vier Sozialversicherungen für alle Arbeitnehmenden gesetzlich vorgeschrieben. Die entsprechenden Lohnabzüge werden in der Schweiz je zur Hälfte von Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen getragen.
Die vier obligatorischen Sozialversicherungen sind:
- AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung): 8,7 % des Bruttolohns – je 4,35 % von Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in*,
- IV (Invalidenversicherung): 1,4 % – je 0,7 % von beiden Seiten*
- EO (Erwerbsersatzordnung): 0,5 % – je 0,25 %*
- ALV (Arbeitslosenversicherung): 2,2 % bis zu einem Jahreslohn von 148 200 Franken (je 1,1 %).
*Stand 2025. Die jeweils aktuellen Beitragssätze sind auf der Website des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) abrufbar.
Was sind AHV-Beiträge genau?
Die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) ist das Rückgrat des Schweizer Sozialversicherungssystems. Sie sorgt dafür, dass Menschen nach der Pensionierung oder im Todesfall (für Hinterbliebene) ein finanzielles Existenzminimum erhalten. Grundsätzlich zahlen alle Erwerbstätigen obligatorisch AHV-Beiträge – und zwar ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag. Ausnahmen gibt es beispielsweise bei geringfügigen Einkommen und erwerbstätigen Rentner:innen. Die Arbeitgeber:innen müssen den entsprechenden Anteil direkt vom Bruttolohn abziehen und zusammen mit ihrem eigenen Anteil an die Ausgleichskasse überweisen. Die AHV funktioniert nach dem Umlageverfahren. Das heisst, die aktuell Erwerbstätigen finanzieren mit ihren Beiträgen die Renten der heutigen Pensionierten.
Weitere Lohnabzüge in der Schweiz
Neben den obligatorischen Sozialversicherungen können weitere Lohnabzüge in der Schweiz auf der Lohnabrechnung auftauchen. Diese zusätzlichen Versicherungen sind wichtig für den Schutz der Mitarbeitenden und betreffen sowohl das Einkommen im Krankheits- oder Unfallfall als auch die Altersvorsorge. Zwar sind sie nicht alle gesetzlich vorgeschrieben, in vielen Betrieben gehören sie aber zum Standard.
Was passiert, wenn Sozialversicherungsbeiträge nicht oder falsch bezahlt werden?
Wer als Arbeitgeber:in in der Schweiz Lohnabzüge vornimmt, trägt auch die Verantwortung, diese korrekt und rechtzeitig an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Wird das unterlassen – absichtlich oder versehentlich – kann das schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen haben. Es drohen nicht nur Nachzahlungen, sondern auch persönliche Haftung und Reputationsschäden. Die Konsequenzen unterscheiden sich je nach Art der Versicherung.
Obligatorische Sozialversicherungen (AHV / IV / EO / ALV)
Wenn Beiträge an die staatlichen Sozialversicherungen nicht bezahlt wurden, wird das früher oder später entdeckt – etwa bei einer Kontrolle durch die Ausgleichskasse oder wenn Mitarbeitende einen Auszug aus ihrem individuellen AHV-Konto anfordern. In einem solchen Fall verlangt die Ausgleichskasse die geschuldeten AHV-Beiträge nachträglich von Arbeitgebenden.
Pensionskasse (BVG)
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann haftbar gemacht werden – auch rückwirkend.
Krankentaggeldversicherung (KTG)
Die KTG ist zwar in vielen Fällen freiwillig, aber wenn sie einmal vereinbart wurde (z. B. im Arbeitsvertrag oder GAV), dann muss der Arbeitgeber auch seinen Teil der Prämien bezahlen und die Beiträge korrekt weiterleiten. Wenn das unterbleibt, obwohl die Krankentaggeldversicherung vom Lohn abgezogen wurde, haften Arbeitgebende vollumfänglich für den entstandenen Schaden.
Unfallversicherung (UVG / NBUV)
Wer keine Unfallversicherung abgeschlossen hat, handelt rechtswidrig. Kommt es zu einem Unfall oder einer Berufskrankheit, springt in solchen Fällen die sogenannte Ersatzkasse ein – eine Notfalllösung gemäss Art. 72 und 73 UVG. Doch Arbeitgeber:innen müssen alle Kosten und Prämien nachzahlen, teilweise auch zusätzlich Verwaltungs- und Verzugszinsen.
Was bei Fehlern in den Lohnabzügen in der Schweiz droht
Arbeitgeber:innen müssen sicherstellen, dass alle Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabzüge in der Schweiz korrekt berechnet, abgezogen und fristgerecht überwiesen werden. Wird dies unterlassen, können sowohl zivilrechtliche (Art. 52 AHVG) als auch strafrechtliche (Art. 159 StGB) Konsequenzen folgen – unabhängig davon, ob der Fehler absichtlich oder versehentlich passiert ist. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person (AG, GmbH, Genossenschaft, etc.), so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen für die nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträge.
Spezialfall Nettolohnausgleich – eine umstrittene Praxis
Manchmal kommt es im Alltag zu besonderen Situationen: Eine Mitarbeiterin fällt zum Beispiel krankheitsbedingt aus und erhält Krankentaggeld. Ein Kollege arbeitet währenddessen wie gewohnt weiter und erhält 100 % seines Lohns. Die kranke Person hat am Monatsende mehr Geld auf dem Konto. Wie kann das sein?
Die Erklärung liegt in den Sozialabzügen: Auf Taggelder (z. B. von der KTG oder UVG) werden keine ALV- oder AHV-Beiträge fällig. Dadurch fällt der Nettolohn höher aus. Arbeitgebende empfinden dies häufig als ungerecht gegenüber den gesunden Mitarbeitenden. Hier kommt der sogenannte Nettolohnausgleich zum Zug. Das bedeutet, dass der Nettolohn kranker oder verunfallter Mitarbeitender gekürzt wird, um ihn an den Nettolohn weiterarbeitender Mitarbeitender anzugleichen. Das Ziel besteht darin, eine Gleichbehandlung zu erreichen und eine höhere Leistung im Krankheitsfall im Vergleich zum Normalfall zu vermeiden.
Ob ein Nettolohnausgleich zulässig ist, hängt vom konkreten Arbeitsverhältnis ab und ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. Bevor ein Nettolohnausgleich durchgeführt wird, empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen.
Fragen & Antworten
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