Ein Paar amüsiert sich
Ratgeber

Leben im Konkubinat: das sollten Paare wissen

Lebt und liebt man als Paar ohne Trauschein, zahlt man unter Umständen weniger Steuern, profitiert aber auch nicht von den Schutzbestimmungen im Eherecht. Die gegenseitige Unterstützungspflicht, die Hinterlassenenleistungen und die gesetzlich festgelegten Erbansprüche fallen weg.

  • Lesezeit: 4 Minuten
  • Letztes Update: Januar 2025

Gemeinsamer Haushalt – Versicherungen und Hauskauf

Wenn zwei Personen zusammenziehen, ist es sinnvoll die Hausrat- und Haftpflichtversicherungen sowie die Rechtsschutzversicherung zusammenzulegen. Dies ist günstiger als zwei einzelne Verträge.

Wollen Sie ein gemeinsames Eigenheim, dann kaufen Sie dieses am besten im Miteigentum. Dabei wird das Eigentum je nach Beitrag der einzelnen Partner im Grundbuch eingetragen. Trotz gemeinsamen Zukunftsplänen sollten Sie beim Kauf das Vorgehen für einen möglichen Trennungsfall schriftlich festhalten. Darin wird festgelegt, wer das Haus übernimmt oder dort weiterhin wohnen wird. Auch die Verantwortlichkeiten für Hypothekarzinsen sowie für den Unterhalt werden dabei geregelt.

Kinder – gemeinsame Nachkommen und Stiefkinder

Mit der Geburt des gemeinsamen Kindes entsteht das gesetzliche Kindesverhältnis bei Konkubinatspaaren nur zur Mutter. Zum Vater gibt es ohne besondere Vorkehrungen kein rechtliches Kindesverhältnis. Damit Konkubinatspartner die elterliche Sorge gemeinsam ausüben können, müssen Sie entweder beim Zivilstandesamt oder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden KESB eine schriftliche Erklärung abgeben. Seit 2018 kann eine Person das Kind des Partners via Stiefkindsadoption adoptieren. Dafür müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein. Genauere Informationen finden Sie bei ch.ch. Nicht gemeinsame Kinder behalten den bisherigen Nachnamen, gemeinsame Kinder erhalten standardmässig den Nachnamen der Mutter. Allerdings kann auch der Nachname des Vaters beim Zivilstandsamt beantragt werden.

Im Krankheitsfall – medizinische Versorgung und Informationen

Liegt ein Partner im Spital und ist nicht auskunftsfähig, haben Sie als Konkubinatspartner kein Recht auf Auskunft durch medizinisches Fachpersonal. Wobei es kantonale Unterschiede gibt, wie und ob Verwandte und Konkubinatspartner Informationen direkt von den Ärzten erhalten. Durch eine Vollmacht können Sie sich gegenseitig Besuchsrechte einräumen und Ärzte von ihrer Schweigepflicht befreien (Schweigepflichtenentbindungserklärung).

Vorsorge, AHV und Pensionskasse

Die AHV der Partner ist individuell geregelt. Bei Konkubinatspaaren gibt es jedoch keine Plafonierung (Kürzung der AHV-Rente) auf 150% der maximalen Altersrente. Ein Ehepaar erhält gemeinsam maximal 44 100 Franken, ein Konkubinatspaar kann gemeinsam bis zu 58 800 Franken Altersrente bekommen. Ehepaare sind unter Umständen schlechter gestellt.

Bei einer Trennung gibt es keinen Ausgleich des Guthabens. Verstirbt ein Partner, erhält der Hinterbliebene weder von der Unfallversicherung noch von der AHV eine Witwen-/Witwerrente. Bei der Pensionskasse (2. Säule) und der privaten Vorsorge (3. Säule) ist die Begünstigung des Konkubinatspartners möglich. Gesetzlich ist geregelt, dass das Guthaben aus der 2. Säule und der Säule 3a dem Partner zukommt, wenn dieser entweder für den Lebensunterhalt massgeblich aufkommt oder gemeinsame Kinder betreut. Die Lebensgemeinschaft muss seit mindestens fünf Jahren bestehen. Vorsorglich ist es wichtig, den Partner in der dritten Säule (z.B. einer Lebensversicherung) explizit zu begünstigen.

Testament und Erbrecht

Stirbt ein Partner im Konkubinat, kann der Hinterbliebene nur erben, wenn ein Testament vorhanden ist. In diesem muss er spezifisch begünstigt werden. Die Pflichtanteile für Kinder und Eltern des Verstorbenen können dabei nicht reduziert werden. Der Erbanteil muss bei Erhalt versteuert werden. Der reduzierte Steuersatz für nahe Verwandte ist bei Konkubinatspartnern je nach Kanton aber nicht anwendbar. Die Begünstigung des Konkubinatspartners wird mit einer Todesfallversicherung vereinfacht.

Der Konkubinatsvertrag

Ein Vertrag klingt unromantisch, kann das Leben aber vereinfachen. Ein Konkubinatsvertrag regelt verschiedene dieser Aspekte. Er hilft auch, damit bei einer allfälligen Trennung keine Streitigkeiten entstehen.

Der Vertrag sollte schriftlich erstellt und von beiden Partnern unterzeichnet werden. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht Vorschrift. Ergänzen sollte den Vertrag ein Inventar. Im Vertrag können folgende Punkte geregelt werden:

  • Beteiligung an den Haushaltskosten (Miete, Versicherungen, Lebensmittel etc.)
  • Inventar
  • Mietverhältnis (was gilt bei einer allfälligen Trennung?)
  • Unterhalt
  • Vermögen bzw. Schulden

Fazit

Ein allgemein geltendes Fazit ist nicht möglich. Wichtig ist, dass Sie mit Ihrem liebsten Menschen eine Lebensform wählen, die für Sie stimmt. Ihr Leben wird einfacher, wenn Sie gemeinsame Entscheide für alle Fälle (z.B in einem Konkubinatsvertrag) festhalten.