Bedeutung des Konkurrenzverbots
Das Konkurrenzverbot soll verhindern, dass ehemalige Mitarbeiter:innen nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses dem früheren Arbeitgeber oder der früheren Arbeitgeberin schaden. Während ihrer Anstellung haben Mitarbeitende oft Zugang zu wichtigen (oder vertraulichen) Informationen - etwa über Kund:innen, Arbeitsprozesse oder Geschäftsgeheimnisse. Das Konkurrenzverbot stellt sicher, dass sie dieses Wissen nicht bei einem Konkurrenzunternehmen einsetzen oder eine eigene Konkurrenz aufbauen.
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Konkurrenzverbot im Obligationenrecht (OR)
Das Konkurrenzverbot ist im schweizerischen Obligationenrecht (OR) in den Artikeln 340 bis 340c geregelt. Es legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein Konkurrenzverbot zulässig, wirksam und durchsetzbar ist. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen:
Durchsetzbarkeit und Gültigkeit des Konkurrenzverbots in der Schweiz
Damit ein Konkurrenzverbot rechtswirksam ist, muss es grundsätzlich folgende Anforderungen erfüllen:
- Schriftliche Vereinbarung (Art. 340 Abs. 1 OR): Ein Konkurrenzverbot muss schriftlich im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung festgehalten werden und vom Arbeitnehmer, von der Arbeitnehmerin unterschrieben sein. Ein blosser Verweis auf allgemeine Arbeitsbedingungen oder Personalreglemente genügt nicht.
- Konkurrenztätigkeit (Art. 340 Abs. 1 OR): Der, die Arbeitnehmer:in muss Tätigkeiten unterlassen, die den wirtschaftlichen Wettbewerb zum vorherigen Arbeitgeber, zur vorherigen Arbeitgeberin beeinträchtigen könnten. Dies betrifft sowohl Anstellungen bei Konkurrent:innen als auch die Selbstständigkeit in derselben Branche.
- Einblick in Kundenkreis oder Geschäftsgeheimnisse (Art. 340 Abs. 2 OR): Der oder die Arbeitnehmende muss während der eigenen Tätigkeit im Unternehmen Zugang zu sensiblen Informationen wie Kundenlisten oder Geschäftsgeheimnissen gehabt haben, die dem bzw. der frühere:n Arbeitgeber:in bei Nutzung durch Konkurrent:innen erheblichen Schaden zufügen könnten.
- Angemessene örtliche, zeitliche und sachliche Beschränkung (Art. 340a OR): Das Konkurrenzverbot darf nicht weiter gehen, als es der Schutz des Arbeitgebers, der Arbeitgeberin erfordert. Die Begrenzungen sind wichtig, um eine unverhältnismässige Einschränkung des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin zu vermeiden.
Wann ist ein Konkurrenzverbot nichtig?
Ein Konkurrenzverbot kann durch das Gericht auf das gesetzlich zulässige Mass beschränkt werden, wenn es gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder den Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin übermässig einschränkt. Klagt die Arbeitgeber:in wegen Verletzung der Konkurrenzverbotsklausen, ist durch die Arbeitnehmer:in geltend zu machen, dass die Einschränkung übermässig oder gesetzeswidrig ist. Die Richter:in beschränkt das Konkurrenzverbot diesfalls auf das zulässige Mass. Nichtig ist das Konkurrenzverbot dadurch nicht.
Folgende Gründe können zu einer gerichtlichen Einschränkung führen:
- Unverhältnismässige Tragweite (Art. 340a OR): Das Konkurrenzverbot muss örtlich, zeitlich und sachlich beschränkt sein. Die Höchstdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Zudem darf sich das Verbot nur auf bestimmte Tätigkeiten beziehen, die tatsächlich in Konkurrenz zum bisherigen Arbeitgeber, zur bisherigen Arbeitgeberin stehen.
- Fehlendes Interesse des Arbeitgebers, der Arbeitgeberin (Art. 340c OR): Der bzw. die Arbeitgeber:in muss ein erhebliches Interesse daran haben, dass das Konkurrenzverbot weiterhin gilt. Gibt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin z.B. den betreffenden Geschäftszweig auf oder werden Betriebsgeheimnisse bekannt, so entfällt dieses Schutzbedürfnis und das Verbot wird ungültig. Ebenso wird das Konkurrenzverbot hinfällig, wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dazu begründeten Anlass gegeben hat.
- Formfehler (Art. 340 Abs. 1 OR): Ein Konkurrenzverbot ist nur gültig, wenn die Konkurrenzklausel schriftlich festgehalten und vom Arbeitnehmer bzw. von der Arbeitnehmerin unterschrieben wurde. Ein blosser Verweis auf allgemeine Reglemente reicht nicht aus.
Was passiert bei einem Verstoss gegen das Konkurrenzverbot?
In der Schweiz hat die Verletzung des Konkurrenzverbots mehrere mögliche Folgen:
- Schadenersatz: Verletzt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das Konkurrenzverbot und erleidet der bzw. die ehemalige Arbeitgeber:in dadurch einen finanziellen Verlust, so muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den entstandenen Schaden ersetzen. Das heisst, er oder sie muss möglicherweise für entgangene Geschäfte oder andere Verluste aufkommen, die dem Unternehmen entstanden sind.
- Konventionalstrafe: Viele Arbeitsverträge enthalten in der Konkurrenzklausel eine sogenannte Konventionalstrafe - eine festgelegte Geldstrafe, die sofort fällig wird, wenn gegen das Konkurrenzverbot verstossen wird. Der Vorteil für den bzw. die Arbeitgeber:in besteht darin, dass er/sie keinen Schaden nachweisen muss, um die Konventionalstrafe einzufordern. Durch die Zahlung der Konventionalstrafe kann sich der oder die Arbeitnehmer:in häufig von weiteren Verpflichtungen aus dem Konkurrenzverbot „freikaufen“. Ist der tatsächliche Schaden jedoch höher als die Geldstrafe, kann das Unternehmen diesen Schaden zusätzlich einfordern.
- Beendigung der Konkurrenzsituation: Sofern im Vertrag ausdrücklich vereinbart, können Arbeitgebende von Arbeitnehmenden unter Umständen die sofortige Einstellung der gegen das Konkurrenzverbot verstossenden Tätigkeit verlangen.
Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag
Ein Konkurrenzverbot ist in der Regel Bestandteil des Arbeitsvertrags und tritt häufig erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Kraft.
Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag in der Schweiz
In der Schweiz wird ein Konkurrenzverbot in der Regel in Form einer Konkurrenzklausel im schriftlichen Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung festgehalten. Damit eine Konkurrenzklausel gültig ist, muss der bzw. die Arbeitnehmer:in das Konkurrenzverbot durch eigene Unterschrift bestätigen, damit sichergestellt ist, dass er bzw. sie sich der Rechtsfolgen bewusst ist. Der Verweis auf allgemeine Personalreglemente oder andere Dokumente genügt nicht; das Verbot muss direkt im Arbeitsvertrag oder in einer ausdrücklich unterzeichneten Vereinbarung festgehalten werden.
Beispiel einer Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag
Eine klar formulierte Konkurrenzklausel ist wichtig, um spätere Missverständnisse oder Konflikte zu vermeiden. Aus ihr muss klar hervorgehen, wie lange das Verbot gilt, in welchem geografischen Gebiet es gilt und welche Tätigkeiten genau untersagt sind. Fehlen solche konkreten Angaben, kann das Verbot als zu weit gefasst und damit ungültig angesehen werden. Hier ist ein Beispiel für eine klare Formulierung:
Durch seine Funktion hat der Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis bzw. in Fabrikationsgeheimnisse der Arbeitgeberin.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich im Sinne eines Konkurrenzverbots, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und während sechs Monaten nach seinem Austritt innerhalb des Gebiets des Kantons Bern im Geschäftsbereich Gipser- und Fassadenbauerprodukte jegliche Konkurrenzierung der Arbeitgeberin zu unterlassen, weder direkt noch indirekt durch eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit die Arbeitgeberin zu konkurrenzieren, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.
Für jeden einzelnen Verstoss gegen dieses Konkurrenzverbot verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Bezahlung einer Konventionalstrafe von drei Bruttomonatslöhnen (inkl. allfälliger Boni, Prämien, Provisionen oder Zuschläge) sowie zum Ersatze des den Betrag der Konventionalstrafe übersteigenden weiteren Schadens.
Die Arbeitgeberin hat das Recht, neben der Konventionalstrafe und dem Ersatz weiteren Schadens die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes zu verlangen (sog. Realexekution). Die Leistung der Konventionalstrafe und des Schadenersatzes entbindet nicht von der Einhaltung des Konkurrenzverbotes.
Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses sind Mitarbeitende grundsätzlich dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber bzw. ihrer Arbeitgeberin gegenüber loyal zu sein und keine konkurrierenden Tätigkeiten auszuüben. Ein ausdrückliches Konkurrenzverbot ist daher oft nicht nötig, da diese Loyalität bereits durch die allgemeinen Pflichten im Arbeitsvertrag abgedeckt ist.
Ein Konkurrenzverbot kann theoretisch auch während der Probezeit gelten. Da die Probezeit jedoch meist kurz ist, sind umfassende Wettbewerbsbeschränkungen in dieser Phase eher unüblich. Ein solches Verbot könnte das wirtschaftliche Fortkommen eines Mitarbeitenden in dieser frühen Phase unverhältnismässig einschränken und wäre daher schwer durchzusetzen.
Wenn ein:e Mitarbeitende:r das Arbeitsverhältnis selbst kündigt, bleibt ein vereinbartes und unterzeichnetes Konkurrenzverbot grundsätzlich gültig. Allerdings gilt dies nur, wenn der bzw. die Mitarbeitende während der Anstellung Zugang zu sensiblen Geschäfts- oder Produktionsinformationen hatte und dieses Wissen im neuen Job auf eine Weise einsetzen könnte, die den ehemaligen Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin erheblich schädigen würde.
Wichtig ist auch, dass das Verbot in Bezug auf Ort, Zeit und Tätigkeitsbereich angemessen begrenzt ist, um eine unverhältnismässige Einschränkung des Mitarbeitenden zu vermeiden.
Wird das Arbeitsverhältnis durch den oder die Arbeitgeber:in fristlos oder ohne begründeten Anlass ordentlich gekündigt, verliert das Konkurrenzverbot in der Regel seine Gültigkeit. Eine solche Kündigung liegt beispielsweise vor, wenn dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.
In diesen Fällen entfällt das Schutzinteresse des / der Arbeitgebers / Arbeitgeberin, da der bzw. die Arbeitnehmende bereits durch die Kündigung wirtschaftlich benachteiligt ist. Wenn der oder die Arbeitnehmende selbst eine fristlose Kündigung herbeigeführt hat, etwa durch schweres Fehlverhalten oder Pflichtverletzungen, kann das Konkurrenzverbot unter Umständen weiterhin gültig bleiben.
Kommt es zu einer Klage des Arbeitgebers, der Arbeitgeberin wegen Verletzung der Konkurrenzverbotsklausel, trägt die Firma die Beweislast dafür, dass die Klausel weiterhin gültig ist und die Kündigung aus begründetem Anlass ausgesprochen wurde.
Ein Konkurrenzverbot kann auch bei Teilzeitarbeit vereinbart werden, sofern die Voraussetzungen für die Durchsetzbarkeit erfüllt sind (siehe Abschnitt «Durchsetzbarkeit und Gültigkeit des Konkurrenzverbots»).
Wichtig ist, dass das Konkurrenzverbot den bzw. die Arbeitnehmer:in in seinem/ihrem beruflichen Fortkommen nicht unverhältnismässig einschränkt, insbesondere wenn er oder sie nur eingeschränkte Möglichkeiten hat, das eigene Einkommen durch andere Tätigkeiten zu sichern.
Ein Konkurrenzverbot kann auch Selbständige betreffen, die zuvor als Angestellte in einem Unternehmen tätig waren und sich anschliessend in derselben Branche selbständig machen wollen.
In solchen Fällen zielt das Verbot darauf ab, dass die ehemaligen Mitarbeiter:innen nicht in unmittelbarer Konkurrenz zum ehemaligen Arbeitgeber, zur ehemaligen Arbeitgeberin tätig werden und Kundenbeziehungen oder Geschäftsinformationen nutzen.
Unterschied zwischen Konkurrenzverbot und Wettbewerbsverbot
Auch wenn die Begriffe Konkurrenzverbot und Wettbewerbsverbot häufig als Synonyme verwendet werden, gibt es doch wesentliche Unterschiede zwischen den beiden.
Ein Wettbewerbsverbot ist meist breiter gefasst als ein Konkurrenzverbot und gilt bereits während der Anstellung. Es untersagt dem oder der Mitarbeitenden, gleichzeitig bei einem Konkurrenzunternehmen zu arbeiten oder aktiv Kund:innen des Unternehmens abzuwerben. Das Wettbewerbsverbot endet in der Regel mit dem Arbeitsverhältnis, ausser es wurde ausdrücklich vereinbart, dass es auch danach weiter gilt. Es ist nicht explizit im Obligationenrecht verankert, sondern ergibt sich aus der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht (Art. 321a OR).
Formulierung und Beispiel für ein Wettbewerbsverbot
Ein Wettbewerbsverbot sollte eindeutig im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Ein Beispiel für eine Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag könnte wie folgt aussehen:
«Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist es dem oder der Mitarbeitenden untersagt, ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmens eine andere Tätigkeit auszuüben, die mit dem Unternehmen konkurriert. Ausserdem verpflichtet sich der oder die Arbeitnehmende, keine Kund:innen oder Geschäftspartner:innen des Unternehmens abzuwerben.»
Umgehung des Konkurrenzverbots – was ist möglich und erlaubt?
Auch wenn Sie an ein Konkurrenzverbot gebunden sind, gibt es Möglichkeiten, neue berufliche Wege zu gehen, ohne das Verbot zu verletzen. Hier einige Möglichkeiten:
- Wechsel in eine andere Branche oder Tätigkeit: Wenn das Konkurrenzverbot nur für eine bestimmte Branche oder Tätigkeit gilt, können Sie möglicherweise in einem anderen Bereich arbeiten. Zum Beispiel könnte ein:e Vertriebsmitarbeiter:in in der Medizintechnik zur Automobilbranche wechseln, ohne das Verbot zu brechen.
- Geografische Beschränkungen beachten: Ist das Konkurrenzverbot auf eine bestimmte Region beschränkt, können Sie in einer anderen Gegend denselben Beruf ausüben – etwa in einem anderen Kanton oder im Ausland –, ohne gegen das Verbot zu verstossen.
- Freigabe durch den Arbeitgeber, die Arbeitgeberin: In manchen Fällen ist es möglich, dass der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin Sie von der Einhaltung des Konkurrenzverbots entbindet, etwa wenn kein Interesse mehr daran besteht. Eine solche Freigabe sollte aus Beweisgründen schriftlich vereinbart werden.
Fragen & Antworten
Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um das Konkurrenzverbot.
Das schweizerische Obligationenrecht sieht keine Entschädigungspflicht für ein Konkurrenzverbot vor. In gewissen (seltenen) Fällen bieten die Arbeitgebenden jedoch freiwillig eine sogenannte Karenzentschädigung an, um die Einkommenseinbusse des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin auszugleichen, falls dieser bzw. diese durch das Konkurrenzverbot eingeschränkt wird.
Ja, die gesetzliche Höchstdauer beträgt in der Regel drei Jahre (Art. 340a OR). Ein längeres Konkurrenzverbot ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig.
Weitere Fragen?
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Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass dieser Inhalt und die zur Verfügung gestellten Unterlagen als allgemeine Rechtsauskunft zu werten sind. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Mobiliar und die Protekta lehnen jegliche Haftung im Zusammenhang mit dem Inhalt dieses Beitrags ab.





