
Vorsorgeauftrag in der Schweiz erstellen
Vorsorgeauftrag & Vorsorgevollmacht: Vorlage und WissenswertesEin Vorsorgeauftrag – in einigen deutschsprachigen Ländern auch Vorsorgevollmacht genannt – regelt, wer Sie vertreten soll, wenn Sie nicht mehr urteilsfähig sind und deshalb keine Entscheidungen mehr selbst treffen können. Erfahren Sie hier das Wichtigste zum Vorsorgeauftrag in der Schweiz, inklusive Vorlage.
Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine Beistandschaft vermieden werden, bei der eine vom Gericht bestimmte Person Ihre Angelegenheiten regelt, wenn Sie nicht mehr selbst dazu in der Lage sind.
- Lesezeit: 5 Minuten
- Letztes Update: Mai 2025
Was ist ein Vorsorgeauftrag?
In der Schweiz ist ein Vorsorgeauftrag – auch Vorsorgevollmacht genannt – ein schriftliches Dokument, das Ihnen ermöglicht, im Voraus festzulegen, wer für Sie Entscheidungen treffen soll, falls Sie nicht mehr urteilsfähig sind. Diese Vertretung kann rechtliche, finanzielle und persönliche Angelegenheiten umfassen. Gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch können Sie darin eine oder mehrere Personen bestimmen, die in Ihrem Namen handeln. Zum Beispiel könnte Ihre Tochter Ihre finanziellen Angelegenheiten regeln, während ein vertrauter Freund sich um Ihre medizinischen Bedürfnisse kümmert.
Inhalte eines Vorsorgeauftrags
Für Personen in der Schweiz kann ein Vorsorgeauftrag folgende Bereiche umfassen:
- Personensorge: Der oder die Bevollmächtigte in diesem Bereich kann nur eine natürliche Person sein. Sie sorgt dafür, dass es Ihnen körperlich, geistig und seelisch gut geht. Ihre Vertretungsperson hat auch die Aufgabe, Ihre Persönlichkeit zu schützen. Sie darf also nicht nach eigenem Willen handeln, sondern muss sich genau an Ihre Anweisungen in der Vorsorgevollmacht halten. Um Ihrer Vertretungsperson die Arbeit zu erleichtern, sollten Sie Ihre Wünsche und Wertvorstellungen unmissverständlich formulieren und alle einer beruflichen Schweigepflicht unterstellten Personen (z.B. Ärzt:innen, Treuhänder:innen und Anwält:innen) gegenüber der Vertretungsperson vom Berufs- und Amtsgeheimnis entbinden.
Die Personensorge im Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung betreffen oft ähnliche Themen. Deshalb ist es sinnvoll, für beide Aufgaben die gleiche Person zu benennen. Wenn Sie jedoch unterschiedliche Personen für die Patientenverfügung und die Personensorge einsetzen, sollten Sie genau festlegen, wer wofür zuständig ist, um Missverständnisse zu vermeiden.
- Vermögenssorge: Die Vermögenssorge befasst sich mit der Verwaltung Ihres Vermögens. Sie können sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person, z.B. Ihre Bank, mit dieser Aufgabe beauftragen. In jedem Fall muss Ihre Vertretung dafür sorgen, dass Ihr Geld sinnvoll verwendet wird. Das bedeutet, dass Ihre Lebenshaltungskosten gedeckt sind und Ihre Rechnungen pünktlich bezahlt werden. Sie können im Vorsorgeauftrag auch genau bestimmen, wie Ihr Vermögen verwendet werden soll, z.B. ob jährliche Spenden erfolgen sollen oder ob in bestimmte Fonds oder Aktien investiert werden soll.
- Vertretung im Rechtsverkehr: Sie können auch eine Person benennen, die Sie gegenüber Dritten vertritt. Diese Person, ob natürlich oder juristisch, vertritt Sie dann bei Behörden, Banken, Geschäftspartner:innen und Familienangehörigen.
Formvorschriften beachten
Damit Ihr Vorsorgeauftrag rechtsgültig ist, müssen gewisse Formvorschriften eingehalten werden: Der Vorsorgeauftrag muss von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben oder notariell beurkundet sein.
Sie können jederzeit handschriftliche Änderungen in Ihre handschriftliche Vorsorgevollmacht eintragen. Alle Änderungen sind deutlich zu kennzeichnen, zu datieren und zu unterzeichnen. Beim notariellen Vorsorgeauftrag müssen Sie jede Änderung zusätzlich beurkunden lassen.
Vorsorgevollmacht erstellen: Die wichtigsten Schritte
Um eine Vorsorgevollmacht zu errichten, sind eine Reihe von Überlegungen und Schritten erforderlich, die zum Teil gesetzlich vorgeschrieben sind, damit der Vorsorgeauftrag auch wirksam ist. Die wichtigsten Schritte sind:
- Entscheiden Sie, wer die verschiedenen Aufgaben für Sie übernehmen soll. Wählen Sie vertrauenswürdige und kompetente Personen aus.
- Professionelle Hilfe kann Missverständnisse und Fehler vermeiden.
- Schreiben Sie klar und detailliert auf, welche Aufgaben die bevollmächtigten Personen übernehmen sollen.
- Der Auftrag muss von Anfang bis Ende von Hand geschrieben und unterzeichnet werden. Wer seinen Vorsorgeauftrag nicht handschriftlich machen möchte (oder nicht kann), kann den Auftrag bei einer Urkundsperson erstellen lassen.
- Hinterlegen Sie den Vorsorgeauftrag beim Zivilstandsamt und bewahren Sie das Original sicher auf. Informieren Sie die bevollmächtigten Personen und die nächsten Angehörigen über den Aufbewahrungsort.
- Überprüfen Sie Ihren Vorsorgeauftrag regelmässig, mindestens alle paar Jahre oder wenn sich an Ihrer Lebenssituation etwas Wesentliches ändert. Zum Beispiel bei einer Trennung oder wenn eine bevollmächtigte Person urteilsunfähig wird.
- Sie legen im Vorsorgeauftrag fest, ob und in welchem Ausmass die beauftrage Person entschädigt wird. Fehlt eine entsprechende Regelung, so setzt die KESB die Entschädigung fest.
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Inkrafttreten des Vorsorgeauftrags in der Schweiz
Wenn Sie urteilsunfähig werden, zum Beispiel nach einem Schlaganfall, tritt der Vorsorgeauftrag in Kraft. Bevor der Vorsorgeauftrag gültig wird, muss er bei der örtlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eingereicht und überprüft werden. Nach der Prüfung bekommt die bevollmächtigte Person die Urkunde und darf dann rechtsgültig in Ihrem Namen handeln. Die bevollmächtigte Person muss immer festhalten, was sie in Ihrem Namen tut. Das heisst, sie muss aufschreiben, welche Entscheidungen sie trifft und welche Handlungen sie vornimmt.
Wann endet ein Vorsorgeauftrag?
Ein Vorsorgeauftrag endet, wenn:
- Die urteilsfähige vertretene Person den Vorsorgeauftrag widerruft.
- Die vertretene Person wieder urteilsfähig wird.
- Die vertretene Person verstirbt.
- Die bevollmächtigte Person den Auftrag nicht mehr ausführen möchte und keine andere Person als Ersatz festgelegt wurde (vgl. Art. 367 ZGB).
Fragen & Antworten
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