Patientenrechte: Mann geht auf Krücken gestützt die Treppen hinunter.

Ihre Patientenrechte in der Schweiz

Ihre Rechte und Pflichten als Patient:in kennen

Patientinnen und Patienten sollen eine aktive Rolle im medizinischen Behandlungsprozess spielen. Dazu müssen sie ausreichend informiert sein, um selbstbestimmte Entscheidungen treffen zu können. Hier erfahren Sie, welche Patientenrechte Sie in der Schweiz haben und was Sie tun können, wenn ein medizinischer Eingriff nicht den gewünschten Erfolg bringt.

  • Lesezeit: 5 Minuten
  • Letztes Update: Mai 2025

Patientenrechte in der Schweiz: Rechtliche Grundlagen

In der Schweiz sind die Patientenrechte von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt. Sie sind zentrale Elemente des Gesundheitswesens und schützen die Würde, Autonomie und Privatsphäre von Patient:innen. Diese Rechte gewährleisten, dass Patient:innen umfassend informiert werden und in ihre Behandlungsentscheidungen einbezogen sind. 

Die Patientenrechte in der Schweiz basieren auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen, darunter das Obligationenrecht (OR), das Zivilgesetzbuch (ZGB) sowie die kantonalen Gesundheitsgesetze. 

Das Arzt-Patienten-Verhältnis stellt ein Auftragsverhältnis dar, welches sich insbesondere nach Auftragsrecht beurteilt (Art. 394 ff. OR). 

Das bedeutet auch, dass der Arzt nicht einen bestimmten Erfolg schuldet, sondern lediglich ein sorgfältiges Tätigwerden. 

Bei Behandlung in öffentlichen Spitälern sind die Bestimmungen des kantonalen öffentlichen Rechts zu beachten (insbesondere Rechtsmittelweg, kürzere Verjährung).

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Patientenrechte in der Arztpraxis und im Spital

Als Patient:in haben Sie bestimmte Rechte, die sicherstellen, dass Sie fair und respektvoll behandelt werden. Hier sind die wichtigsten Patientenrechte, die Sie kennen sollten:

  • Recht auf Behandlung: Sie haben nur in Notfällen das Recht auf eine medizinische Behandlung (siehe dazu Abschnitt: Die Behandlungspflicht von Ärzt:innen in der Schweiz). Dies kann durch eine Ärztin oder durch eine Überweisung an die richtige Stelle erfolgen.
     
  • Recht auf Mitsprache und Selbstbestimmung: Sie dürfen über Ihre Untersuchungen und Behandlungen entscheiden. Sie haben das Recht, einer Behandlung zuzustimmen oder sie abzulehnen und können auch eine Zweitmeinung einholen. Es empfiehlt sich für den Fall der Urteilsunfähigkeit eine Patientenverfügung zu verfassen.
     
  • Recht auf Information: Sie haben Anspruch auf umfassende Informationen über den Ablauf, den Nutzen, die Risiken und die Kosten einer Behandlung sowie über mögliche Alternativen.
     
  • Recht auf Geheimnisbewahrung: Ihre Gesundheitsdaten sind vertraulich. Ärzte und medizinisches Personal sind zur Schweigepflicht verpflichtet.
     
  • Recht auf Einsicht in Ihre Akten: Sie dürfen Ihre Krankengeschichte und Ihr vollständiges Patientendossier einsehen und in der Regel kostenlose Kopien verlangen Das Datenschutzgesetz (DSG) sieht hierfür eine 30-tägige Frist vor. Bei einem Arztwechsel ist es empfehlenswert, Ihre vollständige Patientenakte dem neuen Arzt zu übergeben oder übergeben zu lassen.
     
  • Recht auf Beistand: Sie dürfen sich von einer Vertrauensperson unterstützen und begleiten lassen.

Als Patient:in haben Sie aber auch bestimmte Pflichten zu erfüllen, zu denen die Bezahlung der Behandlungskosten, die Offenlegung aller relevanten und wahrheitsgemässen Gesundheitsinformationen sowie die Unterstützung respektive ordnungsgemässe Durchführung der Behandlungsmassnahmen gehören.

Die Behandlungspflicht von Ärzt:innen in der Schweiz

In der Schweiz steht es Ärztinnen und Ärzten grundsätzlich frei, Patientinnen und Patienten abzulehnen. Gründe dafür können Überlastung oder mangelnde Qualifikation sein. Eine Ausnahme bildet der Notfall: Hier besteht eine klare Behandlungspflicht. 

Sobald Sie als Patient:in von einer Arztpraxis angenommen wurden, besteht in der Schweiz eine Behandlungspflicht der Ärzt:innen. Dieses Vertragsverhältnis kann jedoch von beiden Seiten gekündigt werden. Ärztinnen und Ärzte dürfen nicht grundlos kündigen. Kündigungsgründe können sein, dass ein gestörtes Vertrauensverhältnis besteht oder dass die Patient:innen die therapeutischen Anweisungen nicht befolgen.

Haftung der Ärztin oder des Arztes: In der Schweiz gilt Folgendes

Medizinische Interventionen sind oft für eine bessere Gesundheit erforderlich, aber nicht risikofrei. Als Patient:in ist es wichtig, dass Sie umfassend über die Behandlung, mögliche Risiken, Behandlungsalternativen, Kostenfolgen und notwendige Vorsichtsmassnahmen informiert werden, bevor Sie Ihre Zustimmung geben. Diese Aufklärung ist nicht nur Ihr Recht als Patient:in, sondern auch eine gesetzliche Pflicht der Ärzt:innen. Ohne Ihre informierte Einwilligung ist ein Eingriff rechtswidrig und kann für die Ärzt:innen strafrechtliche Konsequenzen haben. Eine Ausnahme stellt die Urteilsunfähigkeit des Patienten dar: Keine Einwilligung ist erforderlich, wenn der Patient oder die Patientin nicht urteilsfähig (z.B. bewusstlos) ist.

Aber nicht jeder erfolglose Eingriff oder jede auftretende Komplikation ist automatisch ein Behandlungsfehler. Nur wenn eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht nachgewiesen werden kann, ist ein rechtliches Vorgehen möglich. Diese Verletzung kann durch Unwissenheit, Nachlässigkeit, Ungeschicklichkeit, absichtliches Fehlverhalten der Ärzt:innen oder mangelhafte Aufklärung des Patienten entstehen.

Rechtliche Schritte bei einer Sorgfaltspflichtverletzung

Wenn Sie vermuten, dass bei Ihrer Behandlung die Sorgfaltspflicht verletzt wurde, können Sie rechtliche Schritte einleiten. Um den Sachverhalt und eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung abzuklären, sollten Sie vorgängig folgende Schritte unternehmen: 

  1. Fordern Sie Ihre vollständige Patientenakte an, um sich einen Überblick über die durchgeführten Behandlungen und Massnahmen zu verschaffen.
     
  2. Holen Sie sich eine zweite Meinung ein. Konsultieren Sie eine Fachperson aus dem gleichen Fachgebiet, um eine unabhängige Beurteilung zu erhalten.
     
  3. Alternativ können Sie eine neutrale und unabhängige Stelle um eine Beurteilung bitten (SPO oder Patientenstelle, siehe nächster Abschnitt).
     
  4. Klären Sie ab, ob Ihre Unfallversicherung Leistungen erbringt. Informieren Sie Ihre Krankenversicherung über Ihren Verdacht und Ihre Abklärungen.

Als Patient müssen Sie sowohl die Sorgfaltspflichtverletzung wie auch den entstandenen Schaden, der nicht durch die Versicherung gedeckt ist, nachweisen. Dazu gehören: 

  • Zusätzliche Behandlungs- und Pflegekosten
     
  • Betreuungskosten
     
  • Haushaltskosten
     
  • Lohnausfall
     
  • Genugtuung (bei bleibenden Beeinträchtigungen)

Wenn Sie über eine Privatrechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese bei gegebenen Deckungsvoraussetzungen die Kosten für die Abklärungen und die notwendigen Gutachten. Die Rechtsschutzversicherung kann vorab den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Sorgfaltspflichtverletzung verlangen. Ihren Schaden können Sie bei nachgewiesener Sorgfaltspflichtverletzung direkt bei der Berufshaftpflichtversicherung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes geltend machen. 

Bei einem Verdacht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung sollten Sie zeitnahe Abklärungen vornehmen, da Schadenersatzforderungen gemäss OR drei Jahre nach Kenntnis des Schadens verjähren.  

Achtung: Für öffentliche Spitäler gilt in einigen Kantonen eine kürzere einjährige Verjährungsfrist.

Kompetente Unterstützung durch Beratungsstellen für Patientenschutz

Schweizerische Stiftung (SPO) Patientenschutz und Patientenstelle

Bei Fragen oder Unsicherheiten rund um Ihre Behandlung oder Ihre Patientenrechte können Sie sich als Patient:in in der Schweiz an eine Patientenschutzorganisation (zum Beispiel die unabhängige Stiftung SPO Patientenschutz oder Patientenstelle) wenden. Diese Organisationen bieten auch Unterstützung bei Verdacht auf Sorgfaltspflichtverletzungen. Die Berater:innen verfügen über eine umfassende pflegerische oder medizinische Ausbildung sowie jahrelange Erfahrung.

Eine Frau und ein Mann sitzen zusammen. Die Frau berät den Mann zu seinen Rechten zum Thema Patientenschutz.

Weitere Fragen?

Kund:innen der Mobiliar und Protekta steht die JurLine kostenlos zur Verfügung. Erfahrene Juristinnen und Juristen geben Ihnen telefonisch Auskunft zu Ihrer persönlichen Rechtsfrage.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass dieser Inhalt und die zur Verfügung gestellten Unterlagen als allgemeine Rechtsauskunft zu werten sind. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Mobiliar und die Protekta lehnen jegliche Haftung im Zusammenhang mit dem Inhalt dieses Beitrags ab.