Ein Mann untersucht einen Stromkasten.

Leistungsübersicht über die obligatorische Unfallversicherung

Was alles versichert ist – und wie Sie Ihre Mitarbeitenden besserstellen

Arbeitgeber müssen Ihre Mitarbeitenden gegen die Folgen von Berufsunfällen und ab acht Stunden Wochenarbeitszeit auch für Nichtberufsunfällen versichern. Für Personen die selbstständig oder in einem Familienbetrieb ohne Barlohn arbeiten, ist diese Versicherung freiwillig. 

Erfahren Sie in nachstehender Tabelle, welcher Versicherungsschutz mit der obligatorischen Unfallversicherung abgedeckt ist und welche Lücken die Ergänzung zur obligatorischen Unfallversicherung schliesst.

 

 Obligatorische Unfallversicherung gemäss UVGErgänzung zur obligatorischen Unfallversicherung
Heilungskosten
  • Heilbehandlung (Arzt, Zahnarzt, Medikamente, Spitalaufenthalt allgemeine Abteilung, Kuren, Hauspflege)  
  • Hilfsmittel (Ausgleich körperlicher Schädigung z. B. mittels Prothese) 
  • Sachschäden 
  • Reise-, Transport-, Rettungs- und Bergungskosten 
  • Bestattungskosten
  • Volle Kostenübernahme der durch die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG nicht gedeckten Kosten in der privaten oder halbprivaten Abteilung auf der ganzen Welt. 
  • Komplementär- / alternativmedizinische Behandlungen 
  • Haushaltshilfe 
  • Sachschäden 
  • Reise-, Transport-, Rettungs- und Bergungskosten sowie Suchaktionen.
Taggeld
  • Bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdiensts ab dem 3. Tag nach dem Unfall (höchstens CHF 148 200, Stand 2016). Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend gekürzt.
  • Erhöhung des UVG-Taggeld auf 90% oder 100% des Lohns 
  • Deckung der Löhne, die das UVG-Maximum übersteigen 
  • Übernahme der Wartefristtage des UVG 
Invalidität
  • Invalidenrenten betragen bei 100 %-iger Erwerbsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdiensts (höchstens CHF 148 200, Stand 2016). Ist die versicherte Person nur teilweise erwerbsunfähig, wird die Invalidenrente entsprechend gekürzt. 
  • Als Komplementärrente, zusammen mit einer AHV- oder IV-Rente, wird die Invalidenrente bis höchstens 90 % des versicherten Verdiensts ausgerichtet. 
  • Erleidet die versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, hat sie Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in Form eines Kapitals. 
  • Benötigt die versicherte Person wegen der Invalidität für die tägliche Lebensverrichtung dauernd die Hilfe Dritter oder persönliche Überwachung, erhält sie eine Hilflosenentschädigung. Diese beträgt je nach Schwere bis max. den 6-fachen Höchstbetrag des Tagesverdienst (CHF 2 436, Stand 2019).
  • Invalidenrente für Löhne, die das UVG-Maximum übersteigen.  
  • Versicherung einer Integritätsentschädigung als Ergänzung zur  Integritätsentschädigung gemäss UVG.
Tod
  • Hinterlassenenrenten werden auf Grund des versicherten Versdiensts wie folgt ausgerichtet: 40 % für den überlebenden Ehegatten, 25 % für Vollwaisen, 15 % für Halbwaisen. Höchstens jedoch 70 % für alle Hinterlassenen zusammen. 
  • Als Komplementärrente, zusammen mit einer AHV- oder IV-Rente, wird die Hinterlassenenrente bis höchstens 90 % des versicherten Verdiensts ausgerichtet.
  • Hinterlassenenrente für Löhne, die das UVG-Maximum übersteigen. 
  • Versicherung eines Todesfallkapitals als Ergänzung zur Hinterlassenenrente gemäss UVG.
UVG-Differenzdeckung 
  • Deckung  von Leistungskürzungen oder -verweigerungen, die wegen Grobfahrlässigkeit oder Wagnis in der obligatorischen Unfallversicherung vorgenommen werden.
Folgen früherer Unfälle 
  • Übernahme der Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person bei Rückfällen oder Spätfolgen früherer Unfälle.
Lohnnachgenuss im
Todesfall
 
  • Übernahme der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht im Todesfall an die Angehörigen.