Eine Frau liegt in einer Hängematte im Freien und liest ein Buch. Symbolbild für einen Ratgeber zum Thema Lärmbelästigung.

Lärmbelästigung durch Nachbar:innen

Beispiele und Rechtsgrundlagen bei Lärmbelästigung

Ob laute Musik, anhaltendes Hundegebell oder lärmintensive Heimwerkerarbeiten - Lärmbelästigung kann das Zusammenleben erheblich beeinträchtigen und ist eine häufige Ursache für Konflikte zwischen Nachbar:innen. Erfahren Sie, welche Gesetze gelten, wie Sie am besten auf laute Nachbar:innen reagieren und welche Rechte und Pflichten Sie als Mieter:in haben.

  • Lesezeit: 8 Minuten
  • Letztes Update: März 2026
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Das Wichtigste in Kürze

  • Lärmbelästigung wird nicht an einem fixen Dezibelwert gemessen, sondern daran, ob Lärm vermeidbar und übermässig ist, besonders während der üblichen Ruhezeiten von etwa 22 bis 6/7 Uhr.
  • Tagsüber ist normaler Alltagslärm erlaubt, doch laute Musik oder lange Heimwerkerarbeiten müssen auch dann nicht grenzenlos hingenommen werden.
  • Sinnvoll ist es, zuerst ein ruhiges Gespräch zu führen und anschliessend ein Lärmtagebuch mit Datum, Uhrzeit und Art des Lärms zu führen, um die Belastung belegen zu können.
  • Bleibt es störend, melden Sie den Mangel der Verwaltung schriftlich, bei akuten Nachtstörungen kann auch die Polizei einschreiten.
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Lärmbelästigung durch Nachbar:innen – Grundlagen

Lärmbelästigung wird in der Schweiz nicht durch einen festen Dezibelwert definiert, da das subjektive Lärmempfinden stark variieren kann. Das Mietrecht in der Schweiz fordert von den Mieter:innen jedoch gegenseitige Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 2 OR). Dies bedeutet, dass, wann immer möglich, störender Lärm grundsätzlich zu vermeiden ist, vor allem während der gesetzlich oder vertraglich festgelegten Ruhezeiten. Die Ruhezeiten liegen in der Regel zwischen 22 Uhr und 6 / 7 Uhr, je nach kantonaler oder kommunaler Regelung. Während dieser Zeiten sind alle vermeidbaren Lärmquellen auf ein Minimum zu reduzieren.

Lärmbelästigung durch Nachbarn tagsüber: Ihre Rechte als Mieter:in

Tagsüber ist ein gewisser Lärmpegel grundsätzlich erlaubt, da normale Haushaltstätigkeiten mit unvermeidbarem Lärm verbunden sind. Allerdings gilt auch tagsüber das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach Art. 257f Abs. 2 OR. Dies bedeutet, dass auch tagsüber übermässiger und vermeidbarer Lärm, wie z.B. laute Musik oder extreme Heimwerkerarbeiten über mehrere Stunden, nicht hingenommen werden muss. In vielen Mietverträgen oder Hausordnungen sind Ruhezeiten für das Wohnhaus konkret festgelegt, beispielsweise zwischen 12 und 14 Uhr (Mittagsruhe) sowie nach 20 Uhr (Nachtruhe; kann regional variieren).

Übersteigt der Lärm tatsächlich das zu tolerierende Mass, so können Sie sich an Ihre Verwaltung wenden und einen Mangel am Mietobjekt geltend machen. Eine sogenannte Mängelrüge muss genügend detailliert sein. Sie können diese per E-Mail schicken, sollte jedoch keine Reaktion darauf erfolgen, wird ein Einschreiben unumgänglich sein.

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Beispiele für Lärmbelästigung durch Nachbar:innen

Lärmbelästigung durch Nachbar:innen kann den Alltag erheblich beeinträchtigen und zu Konflikten führen. Während manche Geräusche unvermeidbar sind, gibt es Situationen, in denen der Lärm das zumutbare Mass überschreitet und zur Belästigung wird. Die folgenden Beispiele sollen einordnen, welche Arten von Lärm wann toleriert werden müssen – und wann nicht.

Bitte beachten Sie, dass es sich um eine verallgemeinerte Einordnung handelt. In jedem Fall sind die Umstände des Einzelfalls relevant und müssten bei Bedarf geprüft werden. Sind vertragliche Regelungen vorhanden, gehen diese im Mietverhältnis vor. Zudem können die Ruhezeiten von Ort zu Ort variieren. Absolute Rechtssicherheit kann im Einzelfall nur ein gerichtliches Verfahren bieten.

Tagsüber ist eine gewisse Lautstärke von Musik grundsätzlich erlaubt, solange sie andere nicht unzumutbar stört. Problematisch wird es jedoch, wenn die Musik über längere Zeit sehr laut ist, z.B. durch aufgedrehte Lautsprecher oder Partys. In solchen Fällen sollte man das direkte Gespräch suchen, die Verwaltung einschalten oder bei akuten und übermässigen Ruhestörungen (z.B. andauernde und sehr laute Party während der Nachtruhezeiten) die Polizei rufen.

Schwere Schritte und lautes Stampfen können besonders in schlecht isolierten Häusern störend sein – sind aber gerade deshalb oft unvermeidlich. Auch hier gilt: Nachbar:in höflich auf die Situation aufmerksam machen. Manchmal helfen schon kleine Verhaltensänderungen wie das Tragen von Hausschuhen oder das Auslegen von Teppichen (wozu Nachbar:innen aber nicht verpflichtet werden können). Tritt keine Besserung ein, können Sie die Vermieterschaft informieren (Mängelrüge).

Kinderlärm gilt in der Schweiz als normaler Bestandteil des Alltags und steht deshalb unter besonderem Schutz. Kinder dürfen spielen, sich bewegen und auch mal laut sein - das gehört zu ihrer gesunden Entwicklung.

Für Sonntage und festgelegte Ruhezeiten gelten strengere Regeln. In diesen Zeiten sollten besonders laute oder vermeidbare Aktivitäten unterlassen werden. Dennoch gilt: Das Schreien eines Kleinkindes, das nachts ununterbrochen weint und nicht beruhigt werden kann, ist keine vermeidbare Lärmbelästigung und muss von den Nachbar:innen grundsätzlich hingenommen werden.

Sexgeräusche gelten rechtlich als privates Verhalten, das grundsätzlich toleriert werden muss, solange es sich in einem zumutbaren Rahmen bewegt. Wenn die Lautstärke und Häufigkeit jedoch zu einer unzumutbaren Belastung für andere Mieter:innen wird, kann eine höfliche Ansprache (persönlich oder per Zettel) der betroffenen Personen hilfreich sein. Tritt keine Besserung ein, kann eine Meldung an den Vermieter erfolgen (Mängelrüge).

Wenn das Streitverhalten über das normale Mass hinausgeht und die Ruhezeiten wiederholt verletzt werden, liegt eine Ruhestörung vor. Zuerst sollte das Gespräch gesucht werden, sofern dies gefahrlos möglich ist. Alternativ kann auch die Vermieterschaft über die Situation informiert werden. Bei aggressivem Verhalten oder möglichen Gefahren sollte die Polizei gerufen werden.

Die Grenzwerte für Hundelärm sind gesetzlich nicht klar definiert. Der Richter, die Richterin kann jedoch die Eidgenössische Lärmschutzverordnung (LSV) und kantonale Hundegesetze heranziehen, um eine Entscheidung zu treffen. Zudem wird überprüft, ob der Tierhalter oder die Tierhalterin Massnahmen getroffen hat, um den Lärm zu reduzieren.

In vielen Hausordnungen gibt es spezielle Regelungen, nach denen lärmintensive Tätigkeiten wie Staubsaugen während der Ruhezeiten verboten sind. Stellen Sie somit sicher, dass diese eingehalten werden. Ziel ist es, den regelmässigen Gebrauch von Haushaltsgeräten zu ermöglichen, ohne die Nachbarn unangemessen zu stören.  

Sollten Sie diesbezüglich keine vertraglichen Regelungen finden können, so empfehlen wir Ihnen folgendes: 

  • Verzichten Sie auf das Staubsaugen von ca. 20 Uhr – 7 Uhr.  
  • Verzichten Sie auf das Staubsaugen zwischen 12 Uhr und 13 Uhr 
  • Verzichten Sie auf (ausgiebiges) Staubsaugen an Sonn- und Feiertagen.

Der Betrieb von Waschmaschinen und Wäschetrocknern in Wohnungen ist tagsüber weitgehend erlaubt (mangels anderer vertraglicher Regelungen), aber auch hier gelten Grenzen. Der Betrieb sollte idealerweise nicht während der Ruhezeiten (nachts oder mittags) erfolgen, es sei denn, es handelt sich um besonders geräuscharme Geräte.

Hier kann es sich lohnen, bei Ihren Mitmieter:innen nachzufragen, ob Ihre Geräte sehr gut zu hören sind oder nicht. So können Sie besser abschätzen, wann Sie auf einen nächtlichen Waschgang verzichten sollten.

Heimwerkerarbeiten wie Bohren oder Hämmern erzeugen zwangsläufig Lärm. Auch hier gilt, dass lärmintensive Arbeiten nicht während der lokal geltenden Ruhezeiten durchgeführt werden sollten. Um Konflikte zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Nachbar:innen vorher zu informieren.

Laute Nachbar:innen: Was kann man dagegen tun?

Wenn Sie unter lauten Nachbar:innen leiden, gibt es verschiedene Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Ziel sollte immer sein, eine einvernehmliche Lösung zu finden, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden.

Der erste Schritt sollte immer ein höfliches, direktes Gespräch mit dem Nachbarn oder der Nachbarin sein. Oft ist sich der bzw. die Verursacher:in gar nicht bewusst, wie störend das Verhalten ist.

Tritt keine Besserung ein, ist es hilfreich, eine genaue Dokumentation zu führen. Ein Lärmtagebuch, in dem Sie Datum, Uhrzeit und Art des Lärms notieren, ist ein wichtiges Beweismittel, wenn Sie die Vermieterschaft - oder in Ausnahmefällen die Behörden - einschalten wollen. Auch Audioaufnahmen vom Lärm (nicht hörbaren Gesprächen!) und etwaige Dezibelmessungen sind sehr hilfreich. Bei der Erstellung einer Audioaufnahme gilt es zu beachten, dass ein Gespräch nicht verständlich sein sollte. Andernfalls kann ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen, wenn ein Gespräch ohne Wissen resp. ohne Erlaubnis der Gesprächsteilnehmer aufgezeichnet wird (vgl. Art. 179bis StGB).

Der nächste Schritt ist die schriftliche Meldung an die Vermieterschaft (Musterbrief zum Download siehe unten). Diese ist verpflichtet sicherzustellen, dass alle Mieter:innen das Mietobjekt störungsfrei nutzen können. Ein formeller Beschwerdebrief mit einer Beschreibung der Situation und einem Lärmtagebuch kann oft die gewünschte Wirkung erzielen.

Wenn auch die Vermieterschaft nichts unternimmt oder die Lärmbelästigung nicht nachlässt, können Sie sich an die zuständige Schlichtungsbehörde wenden.

Bei akuten und unzumutbaren Ruhestörungen, vor allem in der Nacht, kann auch die Polizei gerufen werden. Sie wird in der Regel eine Verwarnung aussprechen. Bei wiederholten Verstössen können Bussgelder verhängt werden. Wichtig: Die Polizei greift in der Regel nur ein, wenn es zu einem erheblichen und nachweisbaren Verstoss gegen die Ruhezeiten kommt.

Im Allgemeinen ist wichtig zu wissen:

  • Machen Sie Lärm als Mangel am Mietobjekt geltend, so müssen Sie diesen nachweisen können. Die Verwaltungen werden kaum Kündigungen aufgrund nicht belegter Anschuldigungen aussprechen, da sie sich mietrechtlichen Konsequenzen aussetzen würden.
     
  • Lärmverursachende Mieter:innen werden Sie über das Mietrecht nur indirekt, d.h. über die Massnahmen der Verwaltung, in die Pflicht nehmen können.
     
  • Alternativ stehen zwar grundsätzlich die nachbarrechtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung, welche direkt gegen die lärmverursachende Mieterschaft angerufen werden könnten, jedoch sind dort die Hürden zur Übermässigkeit einer Lärmimmissionen höher. Ein nachbarrschaft-nachbarrechtliches Verfahren ist sodann, im Gegensatz zum mietrechtlichen Schlichtungsverfahren, nicht kostenlos.

Ruhestörung in der Schweiz: Das sagt das Gesetz

In der Schweiz gibt es kein spezifisches Gesetz, das die Ruhestörung regelt. Stattdessen gelten verschiedene Vorschriften zur Begrenzung von Lärm und zum Schutz der Ruhezeiten (zum Beispiel in den kantonalen Polizeigesetzen oder Gemeindereglementen).

Das Obligationenrecht (Art. 257f OR) verpflichtet alle Mieter:innen zur gegenseitigen Rücksichtnahme – niemand soll durch sein Verhalten die Ruhe und Lebensqualität anderer beeinträchtigen. Das Zivilgesetzbuch (Art. 684 ZGB) ergänzt dies im Rahmen des Nachbarrechts mit dem Grundsatz, dass niemand unnötigen oder übermässigen Lärm verursachen darf, der die Nachbar:innen stört (übermässige Immissionen).

Die genauen Ruhezeiten wie Nachtruhe oder Mittagsruhe sind meist in kantonalen oder kommunalen Vorschriften geregelt. Auch Hausordnungen, die Bestandteil des Mietvertrages sind (ebenso wie die einschlägigen Reglemente einer Stockwerkeigentümerschaft), enthalten in der Regel genaue Bestimmungen zur Lärmbegrenzung und sorgen so für ein friedliches Miteinander.

Ruhestörung melden in der Schweiz: Musterbrief Beschwerde wegen Lärmbelästigung

Laden Sie hier den Musterbrief herunter, um eine unzumutbare Lärmbelästigung bei Ihrer Vermieterschaft zu melden.

Fragen & Antworten

Wir beantworten häufige Fragen zum Thema Lärmbelästigung und Mietrecht.

Dies kann nur in allgemeiner Weise beantwortet werden: Eine Lärmbelästigung ist eine Ruhestörung, wenn sie das Mass des ortsüblichen und zumutbaren Lärms überschreitet und für die Betroffenen unzumutbar wird. Eine Ruhestörung kann also vorliegen, wenn regelmässig laute Geräusche während der Ruhezeiten auftreten oder, wenn der Lärm regelmässig auch ausserhalb der Ruhezeiten das ortsübliche Mass deutlich überschreitet.

Das Rasenmähen ist in der Regel nur ausserhalb der Ruhezeiten erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist das Rasenmähen generell verboten.

Weitere Fragen?

Kund:innen der Mobiliar und Protekta steht die JurLine kostenlos zur Verfügung. Erfahrene Juristinnen und Juristen geben Ihnen telefonisch Auskunft zu Ihrer persönlichen Rechtsfrage.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass dieser Inhalt und die zur Verfügung gestellten Unterlagen als allgemeine Rechtsauskunft zu werten sind. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Mobiliar und die Protekta lehnen jegliche Haftung im Zusammenhang mit dem Inhalt dieses Beitrags ab.

 

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