Symbolbild für den Ratgeber Parkverbote und Parkbussen in der Schweiz: Personen stehen rund um ein Auto.

Parkverbote, abgeschleppte Autos und Parkbussen

Parkbussen und Massnahmen bei unerlaubtem Parkieren auf Privatgrund

Falsch parkiert? Erfahren Sie, welche Kosten bei einer Parkbusse in der Schweiz auf Sie zukommen können und welche Rechte Sie als Grundstückseigentümer:in haben, wenn jemand unerlaubt auf Ihrem Privatgrund parkiert.

  • Lesezeit: 7 Minuten
  • Letztes Update: Januar 2026
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Das Wichtigste in Kürze

  • Ordnungsbussen für Falschparken liegen oft zwischen 40 und 120 Franken, bei gravierenden Verstössen steigen sie stark an.
  • Wenn Ihr Auto weg ist, klären Sie bei der Polizei oder der Gemeinde, ob es abgeschleppt wurde. Abschlepp- und Standkosten sowie Gebühren trägt in der Regel die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter.
  • Fremdparkieren auf Privatgrund ist eine Besitzstörung. Fordern Sie den Halter bzw. die Halterin auf und dokumentieren Sie dies. Möglich sind eine Umtriebsentschädigung und ein richterliches Parkverbot.
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Parkbussen für Falschparker:innen

Wer parkiert, wo es nicht erlaubt ist, oder wer zu lange parkiert, riskiert eine Parkbusse. Die Kosten variieren je nach Art der Widerhandlung. Ein einfaches Falschparkieren (z.B. Parkscheibe in der blauen Zone vergessen) kann mit einer Ordnungsbusse von 40 bis 120 Franken geahndet werden. Bei schweren Verstössen (z.B. unberechtigtes Parkieren auf Behindertenparkplätzen) können die Kosten deutlich höher ausfallen. Hier sind die häufigsten Verstösse und ihre Folgen (nicht abschliessend).

Wer die erlaubte Parkzeit in der blauen Zone überschreitet oder die Parkscheibe vergisst, riskiert eine Parkbusse von mindestens 40 Franken.

Unerlaubtes Parkieren auf Privatgrund, z.B. auf einem Privatparkplatz, wird in der Regel nicht mit einer Ordnungsbusse bestraft. Die Eigentümer:innen können jedoch zivilrechtliche Schritte einleiten und zum Beispiel eine sogenannte Umtriebsentschädigung verlangen oder das Auto abschleppen lassen (siehe weiter unten).

Wer das erforderliche Parkticket nicht löst, muss mit einer Ordnungsbusse von mindestens 40 Franken rechnen.

Beim Parkieren (oder Anhalten) im Halteverbot droht eine Ordnungsbusse von 80 oder 120 Franken.

In der Schweiz wird das Parkieren auf einem Behindertenparkplatz ohne Behindertenparkkarte bis 60 Minuten mit einer Ordnungsbusse von 120 Franken bestraft. Ab einer Parkdauer von 60 Minuten wird ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet.

Fahrzeuge müssen in der Schweiz in der Regel am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung abgestellt werden (Art. 18 VRV). Bei einem Verstoss droht eine Parkbusse von 40 Franken.

Wer kein voll- oder teilelektrisches Fahrzeug auf einem dafür reservierten Ladeplatz auf öffentlichem Grund parkiert, bezahlt gemäss Ziff. 254 OBV je nach Dauer eine Ordnungsbusse von 40 bis 120 Franken. Bei einer Parkdauer von mehr als 10 Stunden kann ein Strafverfahren eingeleitet werden.

Wer auf dem Trottoir parkiert, wo es nicht ausdrücklich erlaubt ist, ohne einen Durchgang von 1,5 Metern für Fussgänger:innen freizulassen, riskiert eine Ordnungsbusse von 120 Franken (Ziffer 228 OBV). Zudem kann das Fahrzeug abgeschleppt werden.

Grundsätzlich dürfen Grünflächen nur dann als Parkflächen genutzt werden, wenn sie ausdrücklich dafür bewilligt sind. Gemäss Art. 90 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) in Verbindung mit der Ordnungsbussenverordnung (OBV) ist das Parkieren auf Flächen, die nicht für Motorfahrzeuge vorgesehen sind, busspflichtig. Die Höhe kann je nach Kanton variieren.

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Ihr Auto wurde abgeschleppt, was tun?

Falls Sie Ihr Auto nicht finden, prüfen Sie bei der Polizei oder Gemeinde, ob es abgeschleppt wurde. In den meisten Fällen wird das Fahrzeug auf einen speziellen Parkplatz oder zu einem Abschleppunternehmen gebracht. Die Kosten für das Abschleppen können je nach Region, Abschleppdienst und Dauer variieren. Zusätzlich zu den Abschleppkosten können weitere Kosten wie Standgebühren und administrative Gebühren anfallen. Diese Kosten sind vom oder von der Fahrzeughalter:in zu tragen.

Unerlaubtes Parkieren auf Privatgrundstücken: Ihre Rechte als Eigentümer:in

Das unbefugte Parkieren auf einem Privatparkplatz oder -grundstück stellt eine Besitzstörung dar. Sie sollten zunächst versuchen, den oder die Fahrzeughalter:in ausfindig zu machen und zur Entfernung des Fahrzeugs aufzufordern. Ist der Halter oder die Halterin nicht auffindbar, können Sie die Polizei um Hilfe bei der Halterfeststellung bitten. Das eigenmächtige Entfernen oder Abschleppen des Autos ist in der Schweiz grundsätzlich erlaubt. Die Abschleppkosten können in der Regel dem oder der Falschparker:in in Rechnung gestellt werden. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, ist es ratsam, den Vorfall sorgfältig zu dokumentieren und eine schriftliche Aufforderung zur Entfernung des Fahrzeugs zu hinterlassen, bevor das Abschleppen veranlasst wird.

Massnahmen bei Fremdparker:innen auf gemieteten Stellplätzen

Wenn ein:e Fremdparker:in Ihren gemieteten Parkplatz blockiert, können Sie sich an die Vermieterschaft oder die Grundstücksverwaltung wenden. Diese sind in der Regel dafür verantwortlich, Massnahmen gegen Falschparkierende zu ergreifen. Gemäss Mietrecht (Art. 253 fortfolgende OR) haben Sie nämlich Anspruch auf ungestörten Gebrauch der Mietsache. Sollte es wiederholt zu Störungen kommen, kann die Vermieterschaft unter Umständen haftbar gemacht werden.

Hinweiszettel für Falschparker:innen auf Privatgrund

Um Falschparker:innen rechtssicher auf ihr Fehlverhalten hinzuweisen, können Sie einen Hinweiszettel am Fahrzeug hinterlassen. Darauf können Sie den / die Fahrzeughalter:in darauf aufmerksam machen, dass das Auto unberechtigt auf Ihrem Privatgrund steht und um unverzügliche Entfernung bitten. Vermeiden Sie die Androhung von Strafen oder Abschleppmassnahmen ohne rechtliche Grundlage. Ein möglicher Text für den Zettel könnte lauten: «Sie parkieren unberechtigt auf einem Privatparkplatz. Bitte entfernen Sie Ihr Fahrzeug so schnell wie möglich. Vielen Dank.»

Umtriebsentschädigung

Wenn jemand unbefugt auf Ihrem Privatgrund parkiert, können Sie als Eigentümer:in eine sogenannte Umtriebsentschädigung verlangen. Diese soll die Kosten decken, die durch das unerlaubte Parkieren entstanden sind, z.B. für Kontrollgänge oder andere notwendige Massnahmen.

Abschleppen von Fahrzeugen

Wird der Falschparker auf das unberechtigte Abstellen hingewiesen und entfernt er das Fahrzeug nicht selbst, kann die Eigentümerin des Privatgrunds das Fahrzeug auf eigene Veranlassung abschleppen lassen. Die Kosten für den Abschleppdienst werden in der Regel mittels Abtretungserklärung an die Abschleppunternehmung abgetreten und dann direkt beim Fahrzeughalter, bei der Fahrzeughalterin geltend gemacht.

Anzeige bei unerlaubtem Parkieren auf Privatgrundstück

Wenn der Falschparker bzw. die Falschparkerin das Fahrzeug nicht freiwillig entfernt oder es wiederholt zu Verstössen kommt, können Sie zivilrechtliche Schritte einleiten. In besonders schweren Fällen könnte auch eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs in Betracht gezogen werden. Um Ihre Ansprüche zu untermauern, ist es wichtig, Beweise des Vorfalls zu sammeln.

Richterliches Parkverbot

Bei wiederholtem unerlaubtem Parkieren auf einem Privatgrundstück kann der Eigentümer ein richterliches Parkverbot beantragen. Dieses wird vom Gericht ausgesprochen und zivilrechtlich sowie strafrechtlich durchgesetzt, um die Eigentümerin vor weiteren Verstössen zu schützen.

Gibt es Bussen für das Parkieren im Parkverbot?

Bussen sind in der Regel eine Massnahme des öffentlichen Rechts und werden für Verstösse im öffentlichen Raum verhängt. Da es sich bei einem richterlichen Parkverbot um ein privates Grundstück handelt, greifen in den meisten Fällen zivilrechtliche Massnahmen. Dazu gehört die Umtriebsentschädigung, die der oder die Falschparkierende bezahlen muss.

In vereinzelten Fällen kann es aber auch zu strafrechtlichen Konsequenzen und Geldstrafen kommen, etwa wenn das Verhalten des Falschparkers als Hausfriedensbruch gewertet wird. In der Regel kann durch fristgerechtes Bezahlen der zivilen Umtriebsentschädigung eine strafrechtliche Anzeige verhindert werden.

Fragen & Antworten

Wir beantworten wichtige Fragen zum Thema Parkbussen, abgeschlepptes Auto und Massnahmen bei Falschparker:innen auf Privatgrund.

Zahlt der Falschparker die Umtriebsentschädigung nicht, haben Sie die Möglichkeit, den Betrag auf zivilrechtlichem Weg einzufordern. Dies kann durch eine schriftliche Mahnung geschehen. Zahlt die Falschparkerin dann immer noch nicht, können Sie ein Betreibungsverfahren einleiten. Es empfiehlt sich, die Belege über die entstandenen Kosten (z.B. Abschleppkosten, Verwaltungsgebühren) aufzubewahren.

  1. Notieren Sie das Kennzeichen, den Standort und machen Sie Fotos.
  2. Versuchen Sie, die verantwortliche Person ausfindig zu machen.
  3. Wenn der Fahrer bzw. die Fahrerin nicht auffindbar ist, können Sie die Polizei informieren. Diese kann Massnahmen einleiten.
  4. Auf privatem Grund dürfen Sie selbst einen Abschleppdienst beauftragen. Die Kosten trägt der Falschparker bzw. die Falschparkerin.

Wird die Ordnungsbusse nicht fristgerecht bezahlt, muss die Polizei die Unterlagen der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft weiterleiten, die das ordentliche Verfahren durchführt. Folgt ein Schuldspruch, fallen zusätzlich zur Busse Kosten an. Die Höhe der Kosten wird durch die Justiz festgelegt.

Kontaktieren Sie das Abschleppunternehmen und verlangen Sie eine Erklärung, warum Ihr Fahrzeug abgeschleppt wurde. Lassen Sie sich die Gründe schriftlich bestätigen. Wenn Sie der Meinung sind, dass das Abschleppen unrechtmässig war, verlangen Sie eine Rechnung und die Herausgabe des Fahrzeugs. In diesem Fall ist jedoch mit einer Betreibung durch das Abschleppunternehmen zu rechnen, gegen die Sie fristgerecht Rechtsvorschlag erheben müssen. Das Abschleppunternehmen muss dann die Forderung nachweisen, um den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen. Gelingt ihr dieser Nachweis, sind neben der ursprünglichen Forderung auch die Kosten des gesamten Verfahrens zu zahlen.

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Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass dieser Inhalt und die zur Verfügung gestellten Unterlagen als allgemeine Rechtsauskunft zu werten sind. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Mobiliar und die Protekta lehnen jegliche Haftung im Zusammenhang mit dem Inhalt dieses Beitrags ab.

 

 

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