
Betreibung einleiten: Wie Sie (meist) wieder zu Ihrem Geld kommen
Wie funktioniert ein Betreibungsverfahren in der Schweiz?Haben Sie fällige Forderungen, die nicht beglichen werden? Mit einer Betreibung können Sie Ihr Geld rechtlich einfordern. Doch wie funktioniert ein Betreibungsbegehren und ab wann lohnt es sich, eine Betreibung einzuleiten? Was passiert, wenn der bzw. die Schuldner:in Rechtsvorschlag erhebt? Hier erhalten Sie einen Überblick zum Betreibungsprozess.
Lesezeit: 7 Minuten Letztes Update: November 2025 15
Betreibung einleiten: Wie funktioniert ein Betreibungsverfahren in der Schweiz?
Wenn Sie eine Privatperson oder ein Unternehmen (z.B. eine AG oder GmbH) betreiben wollen, müssen Sie beim Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners bzw. der Schuldnerin respektive am Firmensitz ein Betreibungsbegehren einreichen. Richtet sich Ihre fällige Forderung an ein Einzelunternehmen, so müssen Sie gegen den oder die Inhaber:in als Privatperson am Wohnsitz Betreibung einreichen. Eine fällige Forderung kann ohne Mahnung in Betreibung gesetzt werden.
Eine Forderung gilt ab dem Zeitpunkt als fällig, ab welchen der Gläubiger bzw. die Gläubigerin berechtigt ist, die Leistung zu verlangen, und der Schuldner bzw. die Schuldnerin diese erfüllen muss. Sofern sich aus dem Gesetz und dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist dies bereits im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung der Fall. Muss zuerst der Ablauf einer Frist oder das Eintreffen einer Bedingung abgewartet werden, ist die Schuld noch nicht fällig. Sobald die Forderung fällig ist, können Sie die Betreibung einleiten.
Beim Online-Betreibungsschalter des Bundesamtes für Justiz können Sie das Betreibungsbegehren elektronisch ausfüllen. Sie erhalten dabei alle formell nötigen Informationen zum Betreibungsbegehren und werden Schritt für Schritt durch das Formular gelotst. Es kann sein, dass Sie nach Einreichung des Betreibungsbegehrens einen Kostenvorschuss leisten müssen, bevor der bzw. die Schuldner:in kontaktiert wird.
Schuldner:innen erhalten vom Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl. Im ersten Schritt wird dieser in der Regel durch die Post per Einschreiben zugestellt. Die Übergabe hat persönlich an den Schuldner, die Schuldnerin oder an eine Person, die im gleichen Haushalt wohnt, zu erfolgen. Wird das Einschreiben nicht abgeholt, wird der Zahlungsbefehl durch das Betreibungsamt oder in Spezialfällen nach mehrmalig gescheitertem Zustellungsversuch durch die Polizei persönlich übergeben.
Ist der bzw. die Schuldner:in minderjährig, ist das Betreibungsamt am Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters zuständig. Ist der Wohnsitz unbekannt, stellt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl öffentlich zu, indem sie den Zahlungsbefehl im Amtsblatt publiziert – dies jedoch nur in Ausnahmefällen. In der Regel ist ohne bekannten Wohnsitz keine Betreibung möglich.
Wichtig: Inkasso-Firmen können lediglich Mahnungen und Zahlungsaufforderungen versenden. Die eigentliche Betreibung muss immer das zuständige Betreibungsamt durchführen. Private Unternehmen sind nicht befugt, diesen Prozess selbst durchzuführen.
Schuldner:in will nicht zahlen und legt Rechtsvorschlag ein: Was tun?
Wenn der Schuldner oder die Schuldnerin nicht einverstanden ist mit der Forderung, dann muss er oder sie Rechtsvorschlag erheben. Dies entweder direkt anlässlich der Übergabe durch den Postboten oder innert 10 Tagen ab Erhalt schriftlich beim Betreibungsamt. Die Erhebung des Rechtsvorschlags führt zum vorläufigen Stillstand der Betreibung und informiert den / die Gläubiger:in darüber, dass die Schuldnerin oder der Schuldner die Schuld nicht anerkennt.
Wie das Verfahren ab hier weitergeht, wird dadurch bestimmt, ob der Gläubiger bzw. die Gläubigerin einen sogenannten provisorischen oder definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
Provisorischer Rechtsöffnungstitel
Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift des Schulders / der Schuldnerin bekräftigen Schuldanerkennung, so kann der / die Gläubiger:in die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 SchKG).
Eine Schuldanerkennung liegt vor, wenn daraus der vorbehaltslos- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Gläubiger bzw. der Gläubigen eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen.
Wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der / die Schuldner:in nur noch im ordentlichen Prozess die Schuld bestreiten (Aberkennungsklage).
Wird diese nicht innert Frist anhängig gemacht, so kann der / die Gläubiger:in die Betreibung fortsetzen.
Definitiver Rechtsöffnungstitel
Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der / die Gläubiger:in beim Richter bzw. bei der Richterin die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (vgl. Art. 80 SchKG).
Wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, so kann der / die Gläubiger:in die Betreibung fortsetzen.
Kein Rechtsöffnungstitel
Hat der / die Gläubiger:in keinen Rechtsöffnungstitel muss er / sie die Forderung im ordentlichen Zivilverfahren einklagen und parallel die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangen (Anerkennungsklage).
Hat der / die Schuldner:in trotz Zahlungsbefehl nicht gezahlt und wurde kein Rechtsvorschlag erhoben, haben Sie ebenfalls nun die Möglichkeit, als Gläubiger:in das Betreibungsverfahren fortzusetzen.
Beim Betreibungsschalter können Sie das Fortsetzungsbegehren elektronisch ausfüllen und einreichen. Wie beim Betreibungsbegehren werden Sie Schritt für Schritt durch das Formular geführt und erhalten alle relevanten Informationen.

Privatperson betreiben: Betreibungsort
- Privatpersonen respektive natürliche Personen werden an ihrem Wohnsitz betrieben.
- Für Wochenaufenthalter ist das Betreibungsamt an ihrem Hauptdomizil (d.h. dort, wo seine / ihre Schriften liegen) zuständig.
- Minderjährige am Wohnsitz ihres gesetzlichen Vertreters
- Personen mit Beistand in der Regel an ihrem Wohnsitz bei der Kindes- und Erwachsenenschutz-Behörde des Kantons
Unternehmen oder juristische Personen (z.B. AG und GmbH) betreiben: Betreibungsort
- Im Handelsregister (HReg) eingetragene juristische Personen und Gesellschaften an deren Sitz.
- Einzelunternehmen am Wohnort des Inhabers, der Inhaberin.
- Vereine ohne Handelsregistereintrag am Ort der Verwaltung (d.h. wo die Geschäfte tatsächlich geführt werden).
- Die Stockwerkeigentümergemeinschaft dort, wo sich die gemeinschaftliche Liegenschaft befindet.
Ab welchem Betrag lohnt sich eine Betreibung und welche Kosten fallen an?
In der Schweiz gibt es keine feste Grenze, ab welchem Betrag sich eine Betreibung finanziell lohnt. Die Entscheidung hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Als Gläubiger:in müssen Sie die Kosten für das Betreibungsverfahren vorschiessen. Wenn sich herausstellt, dass Ihre Betreibung gerechtfertigt ist und somit durchgesetzt werden kann, muss der / die Schuldner:in die Kosten später übernehmen.
Die Betreibungskosten hängen von der Forderungshöhe ab und sind schweizweit gleich. Sie werden in der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) geregelt.
Das Vorstrecken der Kosten und der Aufwand für die Betreibung sind nur dann sinnvoll, wenn es Aussicht auf Erfolg gibt. Einerseits bedeutet dies Aussicht auf Erfolg in der Sache selbst (ist die Forderung auch wirklich geschuldet?) und andererseits in Bezug auf die Eintreibung des Geldes (kann der / die Schulder:in die Forderung auch bezahlen?). Wenn bereits von Anfang an klar ist, dass der / die Schuldner:in nicht zahlen kann, lohnt sich der Aufwand in der Regel nicht.
In der Praxis entscheiden sich Gläubiger:innen oft erst ab einem Betrag von mehreren Hundert Franken für eine Betreibung. Ein Betreibungsregisterauszug kann helfen, die Zahlungsfähigkeit des Schuldners, der Schuldnerin zu prüfen.
Verzugsschaden nicht einforderbar
Die Verzugskosten sind laut Gesetz durch die Verzugszinsen gedeckt. Inkassofirmen bzw. Gläubiger:innen dürfen daher keinen sogenannten Verzugsschaden erheben, versuchen dies jedoch oftmals hartnäckig.
In der Schweiz gibt es drei Betreibungsverfahren
Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) kennt drei Arten von Betreibungen:
- Betreibung auf Pfändung: Hierbei werden nur die Vermögenswerte des Schuldners, der Schuldnerin gepfändet, die zur Begleichung der in Betreibung gesetzten Schuld erforderlich sind. Die Betreibung auf Pfändung ist das am häufigsten angewandte Betreibungsverfahren und betrifft hauptsächlich nicht im Handelsregister eingetragene Privatpersonen und Forderungen wie Steuern, AHV-Beiträge und regelmässige Unterhaltszahlungen.
- Betreibung auf Konkurs: Bei dieser Betreibung werden sämtliche Vermögenswerte des Schuldners, der Schuldnerin beschlagnahmt (ausser die sogenannten Kompetenzstücken) und liquidiert, um die Schulden zu begleichen. Eine solche Betreibung ist auch bei Privatpersonen möglich, z.B. wenn diese als Inhaber:innen einer Einzelunternehmung im Handelsregister eingetragen sind. Dabei wird nicht unterschieden, ob die Betreibung Geschäfts- oder Privatschulden betreffen.
- Betreibung auf Pfandverwertung: Der Gläubiger bzw. die Gläubigerin besitzt eine pfandgesicherte Forderung (z.B. ein Grundpfand wie ein Schuldbrief oder ein Faustpfand) des Schuldners, der Schuldnerin, das verwertet (z.B. durch eine öffentliche Versteigerung) wird, um die Forderung zu tilgen.
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