Eine Frau sitzt an einem Tisch und zeigt zwei Personen auf einem Laptop etwas. Die beiden Personen, ein Mann und eine Frau, schauen auf den Bildschirm. Symbolbild für einen Ratgeber zu Stockwerkeigentum.

Stockwerkeigentum in der Schweiz

Rechtliche Grundlagen, Beispiele und Reglemente

Seit seiner offiziellen Einführung im Jahr 1965 hat das Stockwerkeigentum in der Schweiz vielen Menschen den Traum vom Eigenheim ermöglicht. Diese Eigentumsform macht Sie zum Teileigentümer eines Grundstücks und gibt Ihnen das ausschliessliche Nutzungsrecht an Ihrer Eigentumswohnung und den dazugehörenden Räumen wie Keller und Estrich. Hier erfahren Sie alles über die wichtigsten Regeln und Grundlagen des Stockwerkeigentums.

  • Lesezeit: 14 Minuten
  • Letztes Update: Mai 2026
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Das Wichtigste in Kürze

  • Stockwerkeigentum ermöglicht mehreren Eigentümer:innen, Wohnungen im gleichen Gebäude zu besitzen und gleichzeitig Gemeinschaftsflächen zu nutzen.
  • Die Eigentümer:innen sind für die Verwaltung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verantwortlich.
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Stockwerkeigentum: Die rechtlichen Grundlagen

Das Stockwerkeigentum ist in den Artikeln 712a ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Es handelt sich um eine besondere Form des Miteigentums, die es ermöglicht, bestimmte Teile des Gebäudes allein zu nutzen und zu verwalten. Wenn Sie Stockwerkeigentümer:in werden, teilen Sie sich ein Grundstück oder Gebäude mit anderen Eigentümer:innen. Für bestimmte Teile des Gebäudes, wie zum Beispiel Ihre Wohnung, haben Sie ein Sonderrecht, das Ihnen die ausschliessliche Nutzung, bauliche Ausgestaltung und Verwaltung erlaubt.

Stockwerkeigentum entsteht erst mit der Eintragung im Grundbuch. Dafür ist ein Begründungsakt nötig, also eine Begründungserklärung oder ein Begründungsvertrag.  Der Unterschied dieser beiden Begründungsakte besteht darin, dass bei einer Begründungserklärung ein alleiniger Eigentümer gegenüber dem Grundbuch erklärt, dass er sein Grundstück in Stockwerkeigentumsanteile ausgestaltet. Beim Begründungsvertrag besteht bereits Miteigentum am Grundstück, wobei die Miteigentümer mittels Begründungsvertrag die Aufteilung in Stockwerkeigentum vereinbaren. Im Begründungsakt wird festgelegt, welcher Stockwerkeigentümer welchen Anteil an der Immobilie (=Wertquote) besitzt und welche Teile ihm zur alleinigen Nutzung und Verwaltung zustehen. Beide Begründungsakte müssen öffentlich beurkundet werden.

Nachdem der öffentlich beurkundete Begründungsakt dem Grundbuchamt vorgelegt wurde, werden Sie als Stockwerkeigentümer:in im Grundbuch eingetragen. Ihr Anteil am gesamten Gebäude, die sogenannte Wertquote, bestimmt im Regelfall, insofern das Reglement nichts anderes vorsieht, auch Ihren Anteil an den Gemeinschaftskosten. Mehr dazu erfahren Sie im letzten Kapitel dieses Ratgebers.

Als Stockwerkeigentümer:in sind Sie nicht nur für die Teile des Gebäudes verantwortlich, die Ihnen zur alleinigen Nutzung zustehen, sondern auch für die gemeinschaftlichen Teile. Die anfallenden Kosten und Lasten für diese gemeinschaftlichen Teile müssen anteilig von allen Eigentümer:innen getragen werden. Darüber hinaus müssen bauliche Massnahmen, wie beispielsweise Sanierungen oder Reparaturen, an den gemeinschaftlichen Teilen des Gebäudes gemeinsam beschlossen werden.

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Sonderrecht im Stockwerkeigentum: Was bedeutet das?

Die Grundstücksteile, die einem Sonderrecht zugewiesen wurden, sind im Begründungsakt festgelegt. Diese Grundstückteile müssen in sich abgeschlossen, also Räume, sein. Zusätzlich dazu müssen diese Räume einen eigenen Zugang aufweisen. Das Sonderrecht einer Stockwerkeinheit kann auch in sich abgeschlossene, aber getrennte Nebenräume umfassen (bspw. Keller / Estrichabteil), sofern alle Sonderrechtsteile eine wirtschaftliche Einheit bilden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann der Grundstückteil nicht dem Sonderrecht zugewiesen werden. Weiter gibt es im Gesetz eine Liste von Grundstücksteilen, die nicht dem Sonderrecht zugeteilt werden können. Dies betrifft beispielsweise den Boden der Liegenschaft (Art. 712b Abs. 2 ZGB).

Das Sonderrecht verleiht Ihnen als Stockwerkeigentümer:in eines Grundstücks das ausschliessliche Nutzungsrecht an bestimmten Teilen des Gebäudes, bspw. an Ihrer eigenen Wohnung sowie den dazugehörigen Räumlichkeiten. Das bedeutet, dass Sie als Stockwerkeigentümer:in beispielsweise innerhalb Ihrer Wohnung frei entscheiden können, welche Veränderungen oder Umbauten Sie vornehmen möchten, solange diese nicht die gemeinschaftlichen Teile beeinträchtigen oder verändern.

Wichtig zu beachten ist jedoch, dass Sie als Stockwerkeigentümer:in auch beim Sonderrecht an das Gesetz und an das bestehende Reglement gebunden sind. Es gilt daher zum Beispiel auch baupolizeiliche Bestimmungen (Baubewilligungspflicht) zu berücksichtigen. Das Reglement muss ebenfalls trotz Ihres Sonderrechts strikt eingehalten werden. Verbietet das Reglement beispielsweise die Haltung von grösseren Haustieren ohne vorherige Genehmigung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft, so gilt dieses Verbot auch für Ihre Wohnung. Ganz grundsätzlich müssen Sie Ihr Sonderrecht gegenüber den anderen Stockwerkeigentümern sodann schonend ausüben, also nicht Ihre Interessen über die Interessen der Stockwerkeigentümergemeinschaft stellen.

Das Sonderrecht ist vom Sondernutzungsrecht abzugrenzen. Das Sondernutzungsrecht wird ebenfalls im Begründungsakt oder im Reglement geregelt. Es berechtigt einen Stockwerkeigentümer zur ausschliesslichen Nutzung eines gemeinschaftlichen Teils. Der Rest der Stockwerkeigentümergemeinschaft verzichtet daher auf die Nutzung des gemeinschaftlichen Gebäude- oder Grundstückteils zugunsten der exklusiven Nutzungsberechtigung eines einzelnen Stockwerkeigentümers. Das Sondernutzungsrecht berechtigt aber den begünstigten Stockwerkeigentümer nicht, über die bauliche Ausgestaltung des sondernutzungsberechtigten Teils zu bestimmen. Ohne anderslautende Bestimmung im Reglement ist bei der Verteilung der mit dem Sondernutzungsrecht zusammenhängenden Kosten zu berücksichtigen, inwieweit die anderen Stockwerkeigentümer vom betreffenden gemeinschaftlichen Teil einen Nutzen tragen. Unter Umständen muss der Sondernutzungsberechtigte die gesamten damit verbundenen Kosten und Lasten tragen, wenn die anderen Stockwerkeigentümer daraus keine Vorteile ziehen (was z.B. bei einem Parkplatz der Fall sein kann).

Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören beispielsweise der Lift, die Fassade oder auch der Boden der Liegenschaft. Wie hiervor aufgezeigt, gehören insbesondere Ihre Wohnung, allenfalls Ihr Keller- und Estrichabteil zu Ihrem Sonderrecht. Die Zuweisung ist jedoch nicht immer so klar. Umstritten ist etwa häufig, ob die Fenster zum gemeinschaftlichen Eigentum oder zum Sonderrecht gehören.  Im Gegensatz dazu können Bereiche wie der Garten, die Dachterrasse oder ein Parkplatz nicht für das alleinige Sonderrecht einer Eigentümerschaft vorgesehen werden. Zur ausschliesslichen Nutzung von gemeinschaftlichen Teilen benötigen Sie für die genannten Beispiele ein Sondernutzungsrecht.

Diese Unterscheidung ist insbesondere im Hinblick auf gewünschte und notwendige bauliche Veränderungen sowie das Nutzungsverhalten von hoher Relevanz.

Das Reglement ist in der Stockwerkeigentümergemeinschaft eines der wichtigsten Dokumente

Das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft hält die meisten Rechte und Pflichten, Organisation und Vorschriften für die Stockwerkeigentümerschaft aber auch die Aufgaben der Verwaltung fest. Es umschreibt also die Rechtsstellung des einzelnen Stockwerkeigentümers und das Funktionieren der Stockwerkeigentümergemeinschaft.

Dazu gehören beispielsweise die Festlegung der Mehrheitsverhältnisse in der Eigentümerversammlung, die Verteilung der Kosten für Reparaturen an gemeinschaftlichen Gebäude- oder Grundstücksteilen oder die Nutzung von Gemeinschaftsflächen wie Garten oder Dachterrasse. Im Reglement werden auch spezielle Regeln festgehalten, zum Beispiel, ob eine Wohnung oder ein Nebenraum auch als Gewerberaum genutzt werden darf, ob Haustiere erlaubt sind oder ob bestimmte Material- oder Gestaltungsvorschriften für die Wohnung gelten (z. B. Sonnenstoren zwingend in einer bestimmten Farbe, nur Parkettböden zulässig etc.).

Bevor Sie eine Eigentumswohnung erwerben, ist es daher sehr wichtig, das Stockwerkeigentümerreglement genau durchzulesen. So vermeiden Sie böse Überraschungen, wenn Sie bereits Eigentümer:in sind. Das Reglement hat zudem sogenannte realobligatorische Wirkung: Es ist sowohl auf Stockwerkeigentümer als auch auf deren Rechtsnachfolger und auf Erwerber anwendbar. Dasselbe gilt übrigens auch für Protokolle der Stockwerkeigentümergemeinschaft: Diese sind auch verbindlich für allfällige Rechtsnachfolger. Es lohnt sich vor dem Kauf einer Eigentumswohnung im Stockwerkeigentum also auch, zumindest die letzten Protokolle zu lesen. Mehr zu den Protokollen im Stockwerkeigentum finden Sie weiter unten.

Hinweis: Es ist nicht zwingend nötig, ein Reglement zu haben. Besteht keines, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Jeder Stockwerkeigentümer kann diesfalls den Erlass eines Reglements verlangen (Art. 712g Abs. 2 ZGB).

Was gehört ins Reglement des Stockwerkeigentums?

Das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft sollte für alle Eigentümer:innen verständlich sein, dient als Leitfaden für die Verwaltung und Nutzung des gesamten Gebäudes und stellt sicher, dass alle Beteiligten ihre Rechte und Pflichten kennen. Ein vollständiges und klar formuliertes Reglement sollte jedoch folgende Punkte enthalten (nicht abschliessend):

  • Aufzählung der Stockwerkanteile mit den entsprechenden Wertquoten
     
  • Beschreibung der Stockwerkeinheiten (Anzahl Räume, Lage, etc.) und der Sonderrechtsteile
     
  • Aufzählung der gemeinschaftlichen Teile
     
  • Bezeichnung und Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten, evtl. Festlegung der Beiträge
     
  • Bestimmungen über die Errichtung, Verwendung und Verwaltung eines Erneuerungsfonds (bspw. für ausserordentliche Sanierungen und Renovationen)
     
  • Organisation der Stockwerkeigentümerversammlung (Zusammensetzung, Zuständigkeit, Einberufung, Beschlussfähigkeit, Protokollführung usw.)
     
  • Aufgaben und Pflichten der Verwaltung
     
  • Hinweis: Das Gesetz schreibt den Inhalt und ein Reglement per se nicht vor. Bei den Punkten hiervor handelt es sich daher um eine Empfehlung.

Verwaltung von Stockwerkeigentum: Das sind die wichtigsten Punkte

Vorab ist festzuhalten, dass die Bestellung einer Verwaltung freiwillig ist. Erst wenn ein:e Stockwerkeigentümer:in eine Verwaltung verlangt, muss eine Verwaltung zwingend organisiert werden. Die Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer haben sodann die Freiheit zu entscheiden, ob sie eine:n Verwalter:in aus den eigenen Reihen oder eine externe Firma respektive Person damit beauftragen möchten. Externe Verwaltungen von Stockwerkeigentum sind in der Regel kostspieliger, haben aber den grossen Vorteil der Neutralität.

Sofern das Reglement nichts anderes vorsieht, können die anwesenden oder vertretenen Stockwerkeigentümer:innen an einer Stockwerkeigentümerversammlung die Verwaltung mit einfachem Mehr wählen. Dabei haben auch interne Kandidat:innen das Recht, ihre Stimme abzugeben. Die Wahl als Verwalter:in ist annahmebedürftig.

Wenn mehrere Kandidaten vorgeschlagen werden, so werden grundsätzlich mehrere Wahlgänge durchgeführt. Kommt keine Einigung zustande, so kann jede:r Stockwerkeiegtümer:in die Ernennung einer Verwaltung durch das Gericht verlangen (Art. 712q Abs. 1 ZGB).

Verwaltung von Stockwerkeigentum: Diese Pflichten hat sie in der Regel

Die Verwaltung von Stockwerkeigentum umfasst eine Vielzahl von Aufgaben und Pflichten. Sie vertritt die Stockwerkeigentümergemeinschaft nach aussen, sorgt für den Unterhalt des Gebäudes und übernimmt die Bezahlung der gemeinschaftlichen Rechnungen. Zudem ist sie für die Organisation der Versammlungen und die Umsetzung der gefassten Beschlüsse verantwortlich. Darüber hinaus wacht die Verwaltung darüber, dass in der Ausübung der Sonderrechte und in der Benutzung der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Einrichtungen die Vorschriften des Gesetzes, des Reglements und der Hausordnung befolgt werden. Es ist möglich, der Verwaltung zusätzliche Aufgaben zu übertragen oder ihre Kompetenzen einzuschränken. Solche Änderungen werden von der Versammlung mit qualifizierter Mehrheit beschlossen und sollten immer schriftlich im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft festgehalten werden (vgl. Art. 712g Abs. 3 ZGB).

Im Stockwerkeigentum die Verwaltung wechseln

Die Stockwerkeigentümer:innen haben jederzeit und grundsätzlich unabhängig vom Grund die Möglichkeit, die Verwaltung zu wechseln. Dafür muss der Antrag für die nächste ordentliche oder ausserordentliche Stockwerkeigentümerversammlung traktandiert werden.

Die Verwaltung kann mit einfacher Mehrheit abgewählt werden, sofern das Reglement nichts anderes vorsieht.

Der Verwaltungsvertrag ist ein einfacher Auftrag i.S.v. Art. 394 ff. OR. Dieser ist (nach Beschlussfassung seitens der Stockwerkeigentümergemeinschaft) jederzeit kündbar. Erfolgt die Abwahl jedoch ungerechtfertigt zur Unzeit, so kann die Verwaltung unter Umständen Schadenersatz fordern. Bestenfalls werden daher die Kündigungsfristen gemäss Verwaltungsvertrag eingehalten.

Wie hoch sind die Verwaltungskosten von Stockwerkeigentum?

Je nach Anzahl Wohnungen, Alter des Gebäudes und Standort können die Verwaltungskosten im Stockwerkeigentum variieren. In der Regel bestehen diese Kosten aus einem Grundhonorar und einem Betrag pro Wohneinheit.

Was ist die sogenannte Wertquote im Stockwerkeigentum?

Die Wertquote legt fest, welchen Anteil eine Stockwerkeinheit am Gesamtwert des Gebäudes hat. Die Wertquoten der einzelnen Stockwerkeigentümer:innen sind vergleichsfähig und drücken den Umfang der Rechtsposition der einzelnen Stockwerkeigentümer:innen im Vergleich zueinander aus. Sie dient somit als Basis für die Rechte und Pflichten der Stockwerkeigentümer:innen: So regelt sie regelmässig beispielsweise die Aufteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und die Stimmrechte der Stockwerkeigentümer:innen bei gemeinschaftlichen Entscheidungen.

Wenn das Gesetz für einen Beschluss eine qualifizierte Mehrheit nach Köpfen und Anteilen verlangt, beeinflusst die Wertquote auch die Stimmkraft jedes einzelnen Stockwerkeigentümers.

Stimmrecht im Stockwerkeigentum

Im Rahmen der Stockwerkeigentümerversammlung wird regelmässig über die traktandierten Geschäfte abgestimmt. Dabei wird für die Beschlussfassung regelmässig zwischen nachfolgenden Quoren (Mindestanzahl an Stimmen, die für einen Beschluss erforderlich sind) unterschieden. Welche Quoren für welchen Beschluss gelten, ergibt sich aus dem Gesetz bzw. dem Stockwerkeigentümerreglement. Grundsätzlich gilt: je grösser die Tragweite des Entscheids, desto höher die Anforderung an das dafür nötige Quorum.

Einfaches Mehr

Jede:r Stockwerkeigentümer:in hat je eine Kopfstimme. Anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung zählen die Kopfstimmen der anwesenden oder vertretenen Stockwerkeigentümer:innen. Abwesende, aber nicht vertretene Stockwerkeigentümer:innen werden nicht berücksichtigt. Das einfache Mehr ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden oder vertretenen Stockwerkeigentümer:innen für einen Beschluss stimmen. Achtung, hier fliessen sowohl die Gegenstimmen wie auch die enthaltenen und nichtigen (nicht unumstritten) Stimmen ebenfalls in die Berechnung ein.

Beispiel: An der Stockwerkeigentümerversammlung sind 5 Stockwerkeigentümer:innen anwesend oder vertreten. Zur Zustimmung reichen 3 Stimmen, unabhängig davon, ob die 2 anderen Stimmen sich gegen den Beschluss ausgesprochen oder sich enthalten haben.

Qualifiziertes Mehr

Hier kommt zusätzlich zur oben erklärten Kopfstimme noch das Mehr nach Wertquote hinzu. Die Wertquoten ergeben sich aus dem Begründungsakt und stellen den Anteil der einzelnen Stockwerkeinheit am Gesamtwert des Gebäudes dar.

Für die Berechnung des Mehrs nach Wertquote wird daher immer das gesamte Stockwerkeigentum als Berechnungsgrundlage berücksichtig, weshalb auch abwesende oder sich enthaltende Stockwerkeigentümer:innen einen Beschluss beeinflussen können.

Beispiel: An der Stockwerkeigentümerversammlung sind 5 Stockwerkeigentümer:innen anwesend oder vertreten. Zur Zustimmung reichen 3 Stimmen, sofern diese Stockwerkeigentümer auch gleichzeitig die Mehrheit aller Stockwerkeigentumsanteile unter sich vereinen (bspw. 501 von 1000).

Einstimmigkeit

Hier müssen für dessen Gültigkeit alle Stockwerkeigentümer:innen einem Beschluss zustimmen. Dies bedeutet, dass alle Stockwerkeigentümer:innen anwesend oder vertreten sein müssen.

Fragen & Antworten

Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund ums Thema Stockwerkeigentum und Stockwerkeigentumsversammlung.

Die ordentliche Stockwerkeigentümerversammlung muss einmal im Jahr stattfinden (vgl. Art. 712m Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Bei der Versammlung können unter anderem folgende Themen besprochen und beschlossen werden:

  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
  • Beschluss über bauliche Massnahmen
  • Festlegung des Erneuerungsfonds
  • Wahlen von Verwalter:innen oder Vertreter:innen
  • Anpassungen des Reglements
  • Fragen zur Nutzung der gemeinschaftlichen Teile der Liegenschaft

Eine ordentliche Stockwerkeigentümerversammlung ist jährlich einzuberufen, um zumindest den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümer:innen zu genehmigen. Sie ist weiter in denjenigen Fällen einzuberufen, wenn es das Reglement vorsieht oder wenn wichtige Angelegenheiten wie bauliche Massnahmen zu beschliessen sind.

Eine Einberufung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Fünftel der Stockwerkeigentümer:innen dies verlangt (Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 64 Abs. 3 ZGB). Die Einberufung erfolgt durch die Verwaltung resp. den Verwalter. Sofern keine/r bestellt worden ist, ist diese Aufgaben einer bzw. einem Delegierten oder einem Ausschuss zu übertragen. Sofern auch diese nicht bestehen, hat die Stockwerkeigentümerversammlung die Einberufung selbst vorzunehmen.

Die Einberufung inkl. Traktandenliste hat idealerweise schriftlich zu erfolgen, sofern das Reglement nichts anderes vorsieht. Es ist die Frist gemäss Reglement einzuhalten. Sofern dieses keine vorsieht, so hat sie angemessen zu sein. Gesetzlich wird keine Frist festgelegt, es wird jedoch davon ausgegangen, dass sie vor dem Hintergrund der Angemessenheit nicht kürzer als 10 Tage sein sollte.

Die Traktandenliste in der Einladung zur Versammlung ist verbindlich, damit alle Eigentümer:innen ausreichend informiert sind und sich vorbereiten können. Die herrschende Lehre geht davon aus, dass nur Punkte, die auf dieser Liste stehen, an der Versammlung rechtsgültig beschlossen werden können. Anderslautende reglementarische Bestimmungen bleiben vorbehalten. Auch ohne reglementarische Bestimmung verfügt jede:r Stockwerkeigentümer:in über ein Vorschlagsrecht im Vorfeld der Erstellung der Traktandenliste.

Beschlüsse können insbesondere dann angefochten werden, sofern diese gegen das Gesetz, den Begründungsakt, das Reglement oder die Hausordnung verstossen. Zur Anfechtungsklage berechtigt ist jede:r Stockwerkeigentümer:in, der/die dem Beschluss nicht zugestimmt, sich der Stimme enthalten hat oder bei der Abstimmung abwesend und nicht vertreten war (vgl. Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB).

Der Beschluss kann innert Monatsfrist seit Kenntnisnahme gerichtlich angefochten werden. Haben Sie an der Versammlung teilgenommen (oder sich vertreten lassen), beginnt der Fristenlauf mit dem Datum der Versammlung und nicht mit der Zustellung des Protokolls. Unterbleibt die fristgerechte Anfechtung, so bleibt der Beschluss trotz des Mangels wirksam und damit für alle Eigentümer:innen verbindlich. Vorbehalten bleibt die Ungültigkeit des Beschlusses, welche jedoch nur äussert selten anzunehmen ist.

Ja, Sie können sich an einer Stockwerkeigentümerversammlung vertreten lassen, sofern das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft nichts anderes vorsieht. Der Vertreter bzw. die Vertreterin muss die Vollmacht zur Versammlung mitbringen. Die Vertretung kann in der Regel auch an Abstimmungen teilnehmen und Beschlüsse fassen.

Empfehlung: Halten Sie in der Vollmacht auch gleich fest, wie Ihre Vertretung bei den einzelnen Traktanden abstimmen soll.

Wenn ein Stockwerkeigentümer wiederholt gegen das Reglement oder das Gesetz verstösst, können Sie das Problem zunächst in einem persönlichen Gespräch klären. Bringt dies keine Lösung, sollten Sie die Verstösse der Verwaltung melden, damit diese tätig wird.

Der Verwalter hat darüber zu wachen, dass in Ausübung der Sonderrechte und in der Benutzung der gemeinschaftlichen Teile die Vorschriften des Gesetzes, des Reglements und der Hausordnung befolgt werden.

Möchten Sie selbständig tätig werden, müssen Sie zunächst über die Stockwerkeigentümergemeinschaft gehen. Sie können im Rahmen Ihres allgemeinen Antragsrechts einen Antrag stellen, wonach dem fehlbaren Stockwerkeigentümer das reglementwidrige Verhalten zu untersagen und - im Wiederholungsfall - ein Gerichtsverfahren zur Durchsetzung des Reglements einzuleiten sei. Der Antrag kann in besonders schweren Fällen auch einen Ausschluss einer einzelnen Eigentümerin/eines einzelnen Eigentümers beinhalten. Spricht sich die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht für Ihren Antrag aus, so wird sie kein Gerichtsverfahren zwecks Durchsetzung des Reglements einleiten. Sie müssen sich in einem solchen Fall selbst um die Durchsetzung des Reglements kümmern: Der negative Beschluss ist somit innert Monatsfrist seit Kenntnisnahme bei Gericht anzufechten.

Als notwendige bauliche Massnahmen gelten Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für den Erhalt des Wertes und die Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind (Art. 712g Abs. 1 i.V.m. Art. 647c ZGB). Dazu gehören beispielsweise Massnahmen, die unverzichtbar sind für die Erhaltung oder Sicherung der Liegenschaft, wie z.B. Reparaturen an der Dachkonstruktion, Erneuerung von Leitungen oder Sanierung von Schadstellen in der Fassade.

Nützliche bauliche Massnahmen sind gemäss Gesetz Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken (Art. 712g Abs. 1 i.V.m. Art. 647d Abs. 1 ZGB). Sie dienen mit anderen Worten der Verbesserung oder Modernisierung der Liegenschaft, ohne zwingend notwendig zu sein, z.B. Einbau von energieeffizienten Fenstern oder eine bessere Isolierung des Gebäudes.

Luxuriöse bauliche Massnahmen dienen lediglich der Verschönerung, der Ansehnlichkeit der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch (vgl. Art. 712g Abs. 1 i.V.m. Art. 647e Abs. 1 ZGB). Sie gehen damit über den notwendigen Standard hinaus, z.B. der Einbau eines Swimmingpools oder die Neugestaltung der Fassade mit teuren Materialien.

Um was für eine Art bauliche Massnahme es sich handelt, bleibt Auslegungssache und muss im Streitfall durch ein Gericht entschieden werden. Je nach Fortschritt der Technik und Modernisierung kann es zum Beispiel auch sein, dass eine bauliche Massnahme heute als nützlich gilt, früher aber als luxuriös angesehen wurde.

Die Qualifizierung einer baulichen Massnahme beeinflusst die Zustimmungspflicht und die Kostenverteilung innerhalb der Eigentümergemeinschaft.

Notwendige Massnahmen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Stockwerkeigentümer (Kopfprinzip; es geht nicht nach Wertquote) und sind in der Regel von allen Eigentümern anteilig zu bezahlen.

Beschlüsse über nützliche Massnahmen bedürfen einer qualifizierten Mehrheit (d.h. nach Köpfen UND Wertquote; vgl. oben). Auch hier sind die Kosten grundsätzlich von allen Eigentümern anteilig zu tragen. Wird ein:e Miteigentümer:in mit unverhältnismässigen Kosten konfrontiert, so kann das Vorhaben nur mit seiner/ihrer Zustimmung verwirklicht werden, es sei denn die übrigen Eigentümer übernehmen seinen/ihren Kostenanteil (vgl. Art. 712g Abs. 1 i.V.m. Art. 647d Abs. 3 ZGB).

Beschlüsse über luxuriöse Massnahmen bedürfen der Einstimmigkeit. Eine Nichtteilnahme an der Abstimmung ist als Ablehnung zu werten.

Mit der qualifizierten Mehrheit können solche Massnahmen gegen den Willen eines:r nicht zustimmenden Miteigentümer:in ausgeführt werden, sofern diese:r durch sie in seinem Nutzungs- und Gebrauchsrecht nicht dauernd beeinträchtigt wird, und die übrigen Eigentümer:innen ihm/ihr für eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung Ersatz leisten und seinen/ihren Kostenanteil übernehmen.

Das Reglement kann die notwendigen Quoren abweichend regeln.

Weitere Fragen?

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Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass dieser Inhalt und die zur Verfügung gestellten Unterlagen als allgemeine Rechtsauskunft zu werten sind. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Mobiliar und die Protekta lehnen jegliche Haftung im Zusammenhang mit dem Inhalt dieses Beitrags ab.

 

 

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