Person am Steuer als Sinnbild für Geschwindigkeitsüberschreitungen

Geschwindigkeitsüberschreitung in der Schweiz

Geschwindigkeitsbussen und Rechtsfolgen

Sind Sie zu schnell gefahren? In der Schweiz kann das richtig teuer werden. Denn: Geschwindigkeitsüberschreitungen sind hierzulande kein Kavaliersdelikt. Verkehrssünder:innen drohen unterschiedliche Rechtsfolgen.

  • Lesezeit: 6 Minuten
  • Letztes Update: Juli 2025
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Geschwindigkeitsbussen

Je nach Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung folgt ein Ordnungsbussenverfahren oder ein ordentliches Verfahren

Stellen Sie sich vor: Sie nehmen nur ein paar Sekunden zu spät den Fuss vom Gaspedal und schon ist es passiert: Sie werden von einem Radar geblitzt. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung in der Schweiz wird je nach der gefahrenen Geschwindigkeit unterschiedlich geahndet. Der Verstoss wird nach folgenden Kriterien beurteilt:

  1. Musste schon früher eine sogenannte Administrativmassnahme gegen Sie eingeleitet werden? 
  2. Wie viel zu schnell sind Sie gefahren?
  3. Wo sind Sie zu schnell gefahren? (Innerorts, ausserorts, Autostrasse oder Autobahn). 

Die Ordnungsbussenverordnung gibt Auskunft über die Höhe der Strafen:

Kommt es zu einer Anzeige, beträgt die Busse mindestens 400 Franken. Werden Sie mit einer sehr hohen Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt, wird es noch viel teurer. In diesem Fall wird das Bussgeld im Verhältnis zu Ihrem Einkommen und Vermögen angesetzt. Hinzu kommen auch Verfahrenskosten und Gebühren.

Einen Strafregistereintrag erhalten alle, die das Tempolimit wie folgt überschreiten:

  • Innerorts und in 30er-Zonen ab 25 km/h
  • Auf Autostrassen ab 30 km/h
  • Auf Autobahnen ab 35 km/h

Diese Richtwerte gelten aber nur, wenn nicht erschwerende Umstände oder exzessives Fahrverhalten hinzukommen wie dies bei «Raserdelikten» der Fall ist. Denn hier kommt der «Raserartikel» zur Anwendung.

Verkehrs-Rechtsschutz

Ausweisentzug, Streit mit der Garagistin, Uneinigkeit bei der Schuldfrage nach einem Unfall: Die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung der Protekta ist an Ihrer Seite.

Blitzer! Gibt es eine Toleranz beim Radar?

Werden Sie vom Radar geblitzt, wird ein sogenannter Toleranzabzug gewährt. Wie hoch der Sicherheitsabzug ist, hängt von der Messtechnik (Radar- oder Lasermessung) und von der Geschwindigkeit ab:

Bis 100 km/h:
Radarmessung: Abzug 5 km/h
Lasermessung: Abzug 3 km/h
 
101 bis 150 km/h:
Radarmessung: Abzug 6 km/h
Lasermessung: Abzug 4 km/h

Über 151 km/h:
Radarmessung: Abzug 7 km/h
Lasermessung: Abzug 5 km/h

Sind Sie zum Beispiel mit 88 km/h unterwegs und werden von einem Radar geblitzt, zieht die Polizei 5 km/h ab. Als Basis für die Berechnung gelten somit 83 km/h.

Mehr Details zur Radarmessung erfahren Sie in der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung.

Busse, Verwarnung oder sogar Führerausweisentzug?

Je schwerwiegender die Widerhandlung und je häufiger Sie gegen die Verkehrsregeln verstossen haben, desto härter fallen die Administrativmassnahmen respektive Strafen aus.

Beim ersten Verstoss:

1. Leichtes Vergehen: Verwarnung

2. Mittelschweres Vergehen: mindestens ein Monat Führerausweisentzug

3. Schweres Vergehen: mindestens drei Monate Führerausweisentzug

Bei wiederholten Widerhandlungen:

Wer bereits früher gegen die Strassenverkehrsvorschriften verstossen hat, muss mit strengeren Sanktionen rechnen. Das Strassenverkehrsgesetz sieht folgende Staffelung (sogenannte Kaskade) vor:

  • Wenn Sie innerhalb der letzten zwei Jahre eine Verwarnung erhalten haben oder eine andere Administrativmassnahme gegen Sie verfügt wurde und erneut eine leichte Widerhandlung begehen, wird Ihnen Ihr Fahrausweis für mindestens einen Monat entzogen.
     
  • Wurde Ihnen in den letzten zwei Jahren der Führerausweis für ein mittelschweres Vergehen für einen Monat entzogen und Sie begehen erneut eine mittelschwere Widerhandlung, müssen Sie das «Billett» für mindestens vier Monate abgeben.
     
  • Bei einem erneuten schweren Verstoss innerhalb von fünf Jahren nach einem Führerausweisentzug wegen eines schweren Vergehens wird der Führerausweis für mindestens ein Jahr entzogen.

Ausweisentzug: Rechtliches Gehör (Stellungnahme)

Das Strassenverkehrsamt informiert Sie, wie lange der Ausweis entzogen werden soll. Betroffene haben das Recht, sich vorgängig zu den vorgesehenen Administrativmassnahmen zu äussern (sogenanntes rechtliches Gehör) und erhalten die Möglichkeit, Stellung zu nehmen.

Nutzen Sie dieses Recht, besonders wenn Sie wichtige Argumente haben, wie berufliche Abhängigkeit vom Auto oder gesundheitliche Gründe. Fügen Sie entsprechende Nachweise bei.

Alle Ausweisentzüge werden im Register Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) erfasst. Hier werden auch alle rechtskräftigen Verwarnungen und Führerausweisentzüge aufgeführt. Sie können die Daten einsehen, die Sie selbst oder Ihr Fahrzeug betreffen. Gelöscht werden die Einträge betreffend die Führerausweisentzüge nach zehn Jahren. Eine Verwarnung wird nach 5 Jahren gelöscht.

Wichtig zu wissen: Wer trotz Führerausweisentzug Auto fährt, macht sich strafbar. Sie oder er kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldbusse geahndet werden.

Harte Strafen für Raserdelikte

Raserdelikte fallen unter den Raserartikel im Strassenverkehrsgesetz. Diese Geschwindigkeitsübertretungen sind in Art. 90 Abs. 4 SVG definiert.

Raser und Raserinnen werden mit einer sehr hohen Geldstrafe und mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis vier Jahren bestraft. Bedingte Freiheitsstrafen sind bis zu zwei Jahren möglich. Auch kann die Polizei respektive das Strassenverkehrsamt das Auto einziehen und verwerten lassen.

Raser und Raserinnen müssen das «Billett» mindestens zwei Jahre abgeben. Erst nach einer positiven verkehrspsychologischen Prüfung erhalten Sie den Führerausweis zurück.

Bei Wiederholungstaten wird der Fahrausweis für immer entzogen. Nur in Ausnahmefällen erlaubt das Gesetz, dass der Fahrausweis wieder erteilt werden kann. Dies jedoch frühestens nach 10 Jahren.

Bussen und Fahrverbot in Deutschland sowie im Ausland für Schweizer:innen

Im Rahmen des Abkommens «Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Polizei und Justiz», das seit 1. Mai 2024 in Kraft ist, können Schweizer Behörden Bussen von über 70 Euro aus Deutschland direkt bei in der Schweiz wohnhaften Personen eintreiben. Heisst: Drücken Sie in Deutschland auf der Autobahn in einer Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung zu fest auf das Gaspedal und werden dabei von der deutschen Polizei erwischt, erhalten Sie die Busse nun von den Schweizer Behörden zugestellt.

Das gilt auch umgekehrt: Wenn zum Bespiel eine deutsche Autofahrerin in der Schweiz wegen zu schnellen Fahrens verzeigt wird, kann sie in Deutschland ab 80 Franken belangt werden. Ähnliche Regelungen bestehen bereits mit Österreich, Frankreich, Liechtenstein und den Niederlanden.

Das Abkommen mit Deutschland betrifft sowohl Straftaten als auch Widerhandlungen. Somit fallen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Falschparken und illegale Strassenrennen gleichermassen darunter. Das bedeutet, dass ein Fahrverbot in Deutschland auch in der Schweiz zu einem Führerausweisentzug führen kann.

Im umgekehrten Fall gilt ein Fahrverbot in der Schweiz nicht automatisch für Deutschland. Das Strassenverkehrsamt kann nur in der Schweiz ein Fahrverbot aussprechen.

Ausweisentzug: Darf ich im Ausland trotzdem Auto fahren?

Durch den Entzug des Führerausweises besitzt man keinen gültigen Fahrausweis mehr, auch nicht im Ausland. Ein Auto ohne «Billett» zu lenken, ist strafbar. Geraten Sie im Ausland in eine Kontrolle, kann die ausländische Behörde dies dem Strassenverkehrsamt melden, was den Fahrausweisentzug in der Schweiz verlängern kann.

Fragen & Antworten

Mit welchen Konsequenzen muss ich im Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung in der Schweiz rechnen? Wir beantworten Ihre Fragen.

Weitere Fragen?

Kund:innen der Mobiliar und Protekta steht die JurLine kostenlos zur Verfügung. Erfahrene Juristinnen und Juristen geben Ihnen telefonisch Auskunft zu Ihrer persönlichen Rechtsfrage.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass dieser Inhalt und die zur Verfügung gestellten Unterlagen als allgemeine Rechtsauskunft zu werten sind. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Mobiliar und die Protekta lehnen jegliche Haftung im Zusammenhang mit dem Inhalt dieses Beitrags ab.

 

 

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