
Änderungskündigung in der Schweiz
Rechtliche Grundlagen zur ÄnderungskündigungOb Lohn, Pensum oder Funktion: Mit einer Änderungskündigung können Änderungen unter bestimmten Voraussetzungen auch dann durchgesetzt werden, wenn keine Einigung möglich ist. Erfahren Sie, wie eine Änderungskündigung in der Schweiz korrekt abläuft, was erlaubt ist und worauf Arbeitgebende und Arbeitnehmende achten müssen.
Lesezeit: 10 Minuten Letztes Update: Dezember 2025 2 Neuer Beitrag
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Änderungskündigung in der Schweiz ist eine Kündigung, die mit einem neuen Angebot für eine Vertragsänderung verbunden ist.
- Arbeitgeber:innen müssen bei einer Änderungskündigung die gesetzlichen Regeln zur Kündigungsfrist sowie den Schutz vor willkürlicher Kündigung beachten.
- Betroffene Mitarbeitende haben das Recht, die Änderung abzulehnen und können in diesem Fall eine Kündigung als unrechtmässig anfechten.
- Das Anbieten einer Änderungskündigung ist in vielen Fällen eine Möglichkeit, flexibel auf Veränderungen im Unternehmen zu reagieren.
Was ist eine Änderungskündigung?
Wenn sich Arbeitsbedingungen ändern sollen, ist der erste Schritt in der Regel der Versuch, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt das nicht, bleibt Arbeitgebenden unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Änderungskündigung auszusprechen.
Die Änderungskündigung ist eine besondere Form der Kündigung: Das bestehende Arbeitsverhältnis wird dabei formell beendet, gleichzeitig wird der betroffenen Person angeboten, das Arbeitsverhältnis unter neuen Bedingungen weiterzuführen. Sie ist also eine Kombination aus Kündigung und neuem Vertragsangebot.
Im Unterschied zur ordentlichen Kündigung, bei der das Arbeitsverhältnis vollständig endet, bleibt es bei der Änderungskündigung bestehen – sofern das neue Angebot angenommen wird. Wird es abgelehnt, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Was sagt das Arbeitsrecht in der Schweiz zur Änderungskündigung?
Die Änderungskündigung ist im Obligationenrecht (OR) nicht ausdrücklich geregelt. Sie ergibt sich jedoch aus Artikel 335 OR, der die ordentliche Kündigung behandelt.
Das bedeutet, dass für eine Änderungskündigung dieselben rechtlichen Vorgaben gelten wie für eine ordentliche Kündigung. Diese betreffen auch die Formvorschriften, Kündigungsfristen, Kündigungsschutz, Sperrfristen und das Verbot missbräuchlicher Kündigungen.
Änderungskündigung durch Arbeitgebende: Wann ist sie zulässig?
Eine Änderungskündigung ist erlaubt, wenn sie auf sachlichen, nachvollziehbaren Gründen beruht. Die geplante Änderung muss für den Betrieb tatsächlich notwendig sein – zum Beispiel um Kosten zu senken, Arbeitsabläufe zu vereinfachen oder gesetzliche Vorgaben umzusetzen.
Es genügt nicht, dass die Änderung für Arbeitgebende einfach vorteilhaft ist. Die Änderungskündigung darf Arbeitnehmende nicht grundlos schlechter stellen und muss im Verhältnis zum Ziel stehen, also fair und angemessen sein.
Typische Auslöser für Änderungskündigungen in der Schweiz sind in der Praxis:
- wirtschaftlicher Druck (z. B. sinkende Umsätze)
- betriebliche Veränderungen (z. B. Zusammenlegung von Teams oder Standorten)
- neue Arbeitszeitmodelle oder betriebliche Reglemente
- Anpassungen von Lohn, Arbeitszeit oder Aufgabenbereich
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Änderungskündigung durch Arbeitgebende erlaubt ist?
Damit eine Änderungskündigung in der Schweiz rechtlich wirksam ist, müssen die allgemeinen Bestimmungen zur Kündigung gemäss Art. 335 ff. OR eingehalten werden:
Erkennbarkeit
Die Kündigung muss klar als solche erkennbar sein. Es genügt nicht, den Mitarbeitenden lediglich neue Vertragsbedingungen vorzuschlagen.
Die Kündigung muss ausdrücklich ausgesprochen werden – in Kombination mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen weiterzuführen.
Einhaltung der Kündigungsfrist
Es gelten die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Eine Änderungskündigung darf nicht rückwirkend oder zu kurzfristig ausgesprochen werden.
Begründung
Die Gründe für die Änderung müssen transparent dargelegt werden.
Verhältnismässigkeit
Die Änderung muss zumutbar und verhältnismässig sein. Sie darf nicht überraschend, willkürlich oder klar einseitig zum Nachteil der betroffenen Person erfolgen.
Ausschluss von Missbrauch
Die Änderungskündigung darf nicht dazu dienen, unliebsame Mitarbeitende loszuwerden oder Druck auszuüben, etwa durch gezielte Verschlechterung der Arbeitsbedingungen. In solchen Fällen kann die Kündigung als missbräuchlich gelten (siehe Kapitel: Kann eine Änderungskündigung missbräuchlich sein?).
Was passiert, wenn Arbeitnehmende mit einer Änderungskündigung nicht einverstanden sind?
Lehnt ein:e Arbeitnehmer:in das neue Angebot der Änderungskündigung ab, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Bis zum Ende der Kündigungsfrist gelten also die ursprünglichen vertraglichen Regelungen unverändert weiter. In diesem Fall handelt es sich rechtlich um eine ordentliche Kündigung durch die Arbeitgeberin, mit allen arbeitsrechtlichen Folgen (Anspruch auf Lohn und Ferien, Kündigungsfristen, gesetzlichen Sperrfristen etc.).
Was gilt, wenn die Änderungskündigung angenommen wird?
In diesem Fall tritt der neue Arbeitsvertrag mit den geänderten Bedingungen nach Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft. Dabei stellt sich oft die Frage, ob nun auch eine neue Probezeit nach der Änderungskündigung beginnt. Eine erneute Probezeit nach der Änderungskündigung ist nur zulässig, wenn sie im neuen Vertrag ausdrücklich vereinbart und sachlich begründet ist – zum Beispiel bei einer neuen Funktion mit anderen Aufgaben oder Verantwortung. Ohne klare Regelung gilt keine neue Probezeit nach einer Änderungskündigung.
Kann eine Änderungskündigung missbräuchlich sein?
Ja, eine Änderungskündigung kann unter Umständen missbräuchlich sein, also gegen das Prinzip von Treu und Glauben verstossen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn:
- kein sachlicher Grund für die Änderung vorliegt,
- die Kündigung nur dazu dient, den Mitarbeitenden gezielt zu benachteiligen,
- Druck, Drohungen oder andere unzulässige Mittel angewendet werden,
- oder gesetzliche Kündigungsfristen nicht eingehalten werden.
Lässt sich eine Änderungskündigung anfechten?
Wer von einer missbräuchlichen Kündigung betroffen ist, kann gemäss Art. 336b OR schriftlich Einsprache erheben und bei Bedarf eine Entschädigungsklage einreichen. Wichtig: Auch eine missbräuchliche Änderungskündigung bleibt grundsätzlich gültig; das Arbeitsverhältnis endet also trotzdem. Bei erfolgreicher Anfechtung kann jedoch eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen zugesprochen werden. Es ist ratsam, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen.
Änderungskündigung durch Arbeitnehmende: Geht das überhaupt?
Grundsätzlich können auch Arbeitnehmer:innen eine Änderungskündigung aussprechen. Dabei kündigen sie das bestehende Arbeitsverhältnis unter der Bedingung, dass die Arbeitgeberin einem neuen Vertragsangebot zustimmt, beispielsweise mit besseren Arbeitszeiten, einem höheren Lohn oder einer anderen Funktion.
Wichtig zu wissen: Dieses Vorgehen ist zwar rechtlich erlaubt, kommt in der Praxis aber selten zur Anwendung. Eine solche Änderungskündigung ist mit einem erhöhten Risiko verbunden, denn:
- Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, das neue Angebot anzunehmen.
- Lehnt sie es ab, gilt die Kündigung trotzdem. Das Arbeitsverhältnis endet dann nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist definitiv.
Wer eine Änderungskündigung als Arbeitnehmer:in in Erwägung zieht, sollte sich unbedingt vorher beraten lassen. Nur so können die Chancen und Risiken im Voraus sachlich eingeschätzt werden.
Wann ist eine Lohnkürzung per Änderungskündigung zulässig?
Lohnkürzungen zählen zu den tiefgreifendsten Eingriffen in ein Arbeitsverhältnis. Deshalb dürfen sie nicht einseitig angeordnet werden. Grundsätzlich ist eine Lohnsenkung nur zulässig, wenn sich beide Seiten freiwillig darauf einigen. Kommt es zu keiner Einigung, bleibt Arbeitgebenden nur der Weg einer Änderungskündigung.
Aber: Eine Änderungskündigung mit Lohnkürzung ist nur dann zulässig, wenn:
- ein nachvollziehbarer und sachlicher betrieblicher Grund (z. B. Umsatzrückgang im Zuge einer Branchenkrise, Wegfall eines Grossauftrags, Einführung eines neuen Geschäftsmodells mit veränderten Rollenprofilen)
- die Kürzung verhältnismässig ist (z. B. moderate Reduktion bei gleichzeitiger Arbeitszeitreduktion oder Aufgabenverlagerung)
- Arbeitgebende die Gründe offen, transparent und nachvollziehbar kommunizieren (z. B. Informationen zu Unternehmenszahlen, betriebliche Entwicklung, mögliche Alternativen)
Änderungskündigung und das RAV: Was ist zu beachten?
Sprechen Arbeitgebende eine Änderungskündigung aus, stehen Arbeitnehmende vor einer wichtigen Entscheidung: Annehmen oder ablehnen?
Die Entscheidung sollte gut überlegt sein. Wird das neue Angebot abgelehnt, obwohl es nicht wesentlich schlechter ist als der bisherige Vertrag, kann das RAV dies als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit werten. Die Konsequenz: Es drohen sogenannte Einstelltage, also eine vorübergehende Sperre des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Doch was gilt überhaupt als «nicht wesentlich schlechteres» Angebot bei einer Änderungskündigung? Die Vorgaben sind nicht eindeutig, doch in der Praxis akzeptiert das RAV geringfügige Lohnkürzungen, angepasste Arbeitszeiten oder einen zumutbaren neuen Arbeitsort oft als akzeptable Änderungen. Insbesondere dann, wenn das Arbeitsverhältnis im Wesentlichen bestehen bleibt und die neue Stelle den Qualifikationen und bisherigen Bedingungen weiterhin entspricht.
Gerade weil die Bewertung im Einzelfall erfolgt, ist es wichtig, eine Änderungskündigung durch Arbeitgebende nicht voreilig abzulehnen. Wer sich über die Zumutbarkeit unsicher ist, sollte die Änderungen gründlich prüfen und sich idealerweise rechtzeitig beraten lassen.
Konsequenzen einer Änderungskündigung
Änderungskündigung durch Arbeitnehmende: Geht das überhaupt?
Grundsätzlich können auch Arbeitnehmer:innen eine Änderungskündigung aussprechen. Dabei kündigen sie das bestehende Arbeitsverhältnis unter der Bedingung, dass die Arbeitgeberin einem neuen Vertragsangebot zustimmt, beispielsweise mit besseren Arbeitszeiten, einem höheren Lohn oder einer anderen Funktion.
Wichtig zu wissen: Dieses Vorgehen ist zwar rechtlich erlaubt, kommt in der Praxis aber selten zur Anwendung. Eine solche Änderungskündigung ist mit einem erhöhten Risiko verbunden, denn:
- Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, das neue Angebot anzunehmen.
- Lehnt sie es ab, gilt die Kündigung trotzdem. Das Arbeitsverhältnis endet dann nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist definitiv.
Wer eine Änderungskündigung als Arbeitnehmer:in in Erwägung zieht, sollte sich unbedingt vorher beraten lassen. Nur so können die Chancen und Risiken im Voraus sachlich eingeschätzt werden.
Wann ist eine Lohnkürzung per Änderungskündigung zulässig?
Lohnkürzungen zählen zu den tiefgreifendsten Eingriffen in ein Arbeitsverhältnis. Deshalb dürfen sie nicht einseitig angeordnet werden. Grundsätzlich ist eine Lohnsenkung nur zulässig, wenn sich beide Seiten freiwillig darauf einigen. Kommt es zu keiner Einigung, bleibt Arbeitgebenden nur der Weg einer Änderungskündigung.
Aber: Eine Änderungskündigung mit Lohnkürzung ist nur dann zulässig, wenn:
- ein nachvollziehbarer und sachlicher betrieblicher Grund (z. B. Umsatzrückgang im Zuge einer Branchenkrise, Wegfall eines Grossauftrags, Einführung eines neuen Geschäftsmodells mit veränderten Rollenprofilen)
- die Kürzung verhältnismässig ist (z. B. moderate Reduktion bei gleichzeitiger Arbeitszeitreduktion oder Aufgabenverlagerung)
- Arbeitgebende die Gründe offen, transparent und nachvollziehbar kommunizieren (z. B. Informationen zu Unternehmenszahlen, betriebliche Entwicklung, mögliche Alternativen)
Änderungskündigung und das RAV: Was ist zu beachten?
Sprechen Arbeitgebende eine Änderungskündigung aus, stehen Arbeitnehmende vor einer wichtigen Entscheidung: Annehmen oder ablehnen?
Die Entscheidung sollte gut überlegt sein. Wird das neue Angebot abgelehnt, obwohl es nicht wesentlich schlechter ist als der bisherige Vertrag, kann das RAV dies als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit werten. Die Konsequenz: Es drohen sogenannte Einstelltage, also eine vorübergehende Sperre des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Doch was gilt überhaupt als «nicht wesentlich schlechteres» Angebot bei einer Änderungskündigung? Die Vorgaben sind nicht eindeutig, doch in der Praxis akzeptiert das RAV geringfügige Lohnkürzungen, angepasste Arbeitszeiten oder einen zumutbaren neuen Arbeitsort oft als akzeptable Änderungen. Insbesondere dann, wenn das Arbeitsverhältnis im Wesentlichen bestehen bleibt und die neue Stelle den Qualifikationen und bisherigen Bedingungen weiterhin entspricht.
Gerade weil die Bewertung im Einzelfall erfolgt, ist es wichtig, eine Änderungskündigung durch Arbeitgebende nicht voreilig abzulehnen. Wer sich über die Zumutbarkeit unsicher ist, sollte die Änderungen gründlich prüfen und sich idealerweise rechtzeitig beraten lassen.
Alternativen zur Änderungskündigung
Nicht in jedem Fall ist eine Änderungskündigung nötig. Oft lassen sich Veränderungen im Arbeitsverhältnis auch auf anderem Weg umsetzen, etwa durch offene Kommunikation und eine einvernehmliche Lösung. Hier sind die gängigsten Alternativen:
- Vertragsänderung im gegenseitigen Einvernehmen: Der einfachste und rechtlich sauberste Weg ist eine freiwillige Vertragsänderung. Dabei einigen sich Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in gemeinsam auf neue Bedingungen. Eine Änderungskündigung ist in diesem Fall nicht nötig, die Änderungen treten sofort oder zu einem vereinbarten Zeitpunkt in Kraft.
-
Einseitige Weisung: Arbeitgebende haben das Recht, innerhalb ihres sogenannten Weisungsrechts gewisse Änderungen anzuordnen. Dazu gehören zum Beispiel neue Arbeitsabläufe oder angepasste Aufgaben – sofern diese im Rahmen des bestehenden Vertrags zumutbar sind.
Nicht zulässig sind jedoch einseitige Änderungen von Lohn, Arbeitszeit oder Arbeitsort, wenn diese Punkte klar im Arbeitsvertrag geregelt sind. In solchen Fällen braucht es eine vertragliche Einigung oder eine Änderungskündigung durch den oder die Arbeitgeber:in.
Fragen & Antworten
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