
Vorsorge Patchworkfamilie
So gelingt die Vorsorge für unverheiratete PaarePatchworkfamilien sind Alltag. Rechtlich ist es jedoch oft anspruchsvoller, wenn Paare nicht verheiratet sind oder wenn Kinder aus verschiedenen Beziehungen zur Familie gehören. Wer unverheiratet zusammenlebt, sollte die Vorsorge aktiv planen, weil viele Ansprüche nicht automatisch entstehen. Es sind klare Entscheidungen erforderlich, um Notfälle vorwegzunehmen.
Lesezeit: 6 Minuten Letztes Update: März 2026 1 Neuer Beitrag
Warum ist die Vorsorge für Patchworkfamilien rechtlich oft komplizierter?
Für Patchworkfamilien ist die Vorsorge so wichtig, weil Patchwork-Konstellationen rechtlich nicht automatisch «mitgedacht» werden. In der Schweiz gibt es keine allgemeine gegenseitige Unterstützungspflicht wie bei Ehepaaren. Und bei Hinterlassenenleistungen ist der Unterschied besonders spürbar: Partnerinnen und Partner im Konkubinat haben keinen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente aus der AHV. Wer also auf die gesetzliche Regelung vertraut, riskiert Lücken – selbst wenn Sie jahrelang gemeinsam gelebt und gemeinsame Verpflichtungen getragen haben.
Dazu kommt, dass bei unverheirateten Paaren Kinder und Eltern des verstorbenen Partners oder der verstorbenen Partnerin im Erbrecht eine stärkere gesetzliche Stellung geniessen. Das kann sinnvoll sein – aber es kann auch bedeuten, dass der überlebende Partner oder die überlebende Partnerin ohne klare Regelung finanziell unter Druck gerät. Darum ist eine saubere Planung bei der Vorsorge unverheirateter Paare im Konkubinat entscheidend.
AHV, PK und dritte Säule: Was gilt für unverheiratete Paare?
Bei der Vorsorge unverheirateter Paare ist es hilfreich, die AHV, die Pensionskasse und die dritte Säule getrennt zu betrachten.
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Die AHV ist individuell und nie gemeinsam. Im Gegensatz zu verheirateten Paaren gibt es für unverheiratete Paare keine Plafonierung der beiden Altersrenten auf 150% der Maximalrente. Das kann ein Vorteil sein. Gleichzeitig gilt aber klar: Im Todesfall gibt es für Konkubinatspartner:innen keine Hinterlassenenrente aus der AHV. Für die Vorsorge unverheirateter Paare und Patchworkfamilien ist dies ein zentraler Punkt, da das Einkommen des Partners oder der Partnerin im Ernstfall ersatzlos wegfallen kann.
Pensionskasse (2. Säule)
Ob Lebenspartner:innen als Begünstigte der Pensionskasse berücksichtigt werden, richtet sich nach dem jeweiligen Vorsorgereglement. Mindestvoraussetzungen sind eine ununterbrochene fünfjährige Lebensgemeinschaft, gemeinsame Kinder, für deren Unterhalt die hinterbliebene Person verantwortlich ist oder eine erhebliche Unterstützung. Die Begünstigung muss in der Regel zu Lebzeiten aktiv und schriftlich erklärt werden, meist über ein Formular der Pensionskasse.
Dritte Säule
3a Säule
Sie können Ihren Partner oder Ihre Partnerin begünstigen, sofern Sie mindestens fünf Jahre zusammengelebt haben, Ihren Partner oder Ihre Partnerin erheblich finanziell unterstützen oder für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen. Dauerte das Konkubinat weniger als fünf Jahre – und vorausgesetzt, es bestehen weder eine Ehe noch anspruchsberechtigte Kinder – kann der Lebenspartner auch dann begünstigt werden, indem der Partner im Testament als Erbe eingesetzt und die Bank oder Versicherung entsprechend schriftlich informiert wird.
Wichtig: Hinterlegen Sie diese Begünstigungsordnung direkt schriftlich bei Ihrer Bank oder Versicherung, da ein Testament allein hier oft nicht ausreicht.
3b Säule
Die Begünstigung im Bereich der Säule 3b ist frei wählbar.
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Erbrecht: So können sich unverheiratete Paare absichern
Bei der Vorsorge unverheirateter Paare ist das Erbrecht oft der Knackpunkt: Ohne Testament erbt der Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin nicht. Ein Testament (oder in komplexeren Situationen ein Erbvertrag) schafft hier Klarheit. Dabei müssen Pflichtteile beachtet werden, insbesondere zugunsten von Kindern. Gerade dieser Faktor ist in der Vorsorge bei Patchworkfamilien besonders relevant, weil häufig Kinder aus verschiedenen Beziehungen vorhanden sind.
Ein weiterer Punkt: Erbschaften können je nach Kanton unterschiedlich besteuert werden. Für Konkubinatspartner:innen gilt oft nicht der gleiche reduzierte Satz wie für nahe Verwandte. Deshalb lohnt es sich, die Absicherung nicht nur über Erbanteile zu lösen, sondern die Gesamtplanung anzuschauen.
Damit im Ernstfall Geld da ist
Wenn Sie sicherstellen möchten, dass die wichtigsten Menschen finanziell abgesichert sind, kann eine Todesfallversicherung eine einfache und klare Lösung sein – besonders für unverheiratete Paare. Sie ermöglicht es, eine:n Partner:in gezielt zu begünstigen. Je nach Bedarf kann eine einmalige Auszahlung oder eine regelmässige Rente sinnvoll sein. Das kann helfen, laufende Kosten (z. B. Hypothek, Miete, Kinderkosten) zu stabilisieren.
Absicherung der Kinder: Wer sorgt im Ernstfall?
In Patchworkfamilien ist die emotionale Bindung zwischen Stiefeltern und Kindern oft stark, die rechtliche Basis hingegen dünn. Wenn einem leiblichen Elternteil etwas zustösst, haben Stiefeltern gegenüber den Behörden (wie der KESB) oft keine automatischen Mitspracherechte. Um die Stabilität für die Kinder zu gewährleisten, ist eine proaktive Planung unerlässlich:
- Benennung von Sorgeberechtigten: In einer letztwilligen Verfügung oder einem Vorsorgeauftrag können Sie festhalten, wer im Falle Ihres Todes oder Ihrer Urteilsunfähigkeit die Betreuung der Kinder übernehmen soll. Dies ist für die Behörden zwar nicht absolut bindend, dient aber als entscheidende Richtlinie für das Kindeswohl.
- Finanzieller Unterhalt: Da Stiefkinder keinen gesetzlichen Erbanspruch gegenüber dem Stiefelternteil haben, sollte deren finanzielle Absicherung explizit über Legate oder eine Lebensversicherung geregelt werden. So stellen Sie sicher, dass auch Kinder aus früheren Beziehungen im Ernstfall finanziell versorgt sind.
- Vollmachten: Einfache Alltagserledigungen (z. B. medizinische Entscheidungen beim Arzt oder Unterschriften in der Schule) können für Stiefeltern schwierig sein. Eine gegenseitige schriftliche Vollmacht für den Alltag schafft hier bereits zu Lebzeiten Klarheit und Sicherheit.
Was ein Konkubinatsvertrag regeln kann
Ein Konkubinatsvertrag wirkt auf den ersten Blick unromantisch – in der Praxis ist er aber ein Ausdruck von Verantwortungsbewusstsein. Für Patchworkfamilien und unverheiratete Paare hilft er, den Alltag und den Trennungsfall fair zu ordnen: Wer bezahlt welche Haushaltskosten? Was gehört wem? Was passiert mit gemeinsam angeschafftem Inventar? Und wie wird bei einer Trennung mit der Wohnung oder mit einer gemeinsamen Immobilie umgegangen?
Gerade beim Hauskauf ohne Heirat ist eine schriftliche Regelung wichtig: Miteigentum, Einträge im Grundbuch und Vereinbarungen dazu, wer im Trennungsfall übernimmt oder wohnen bleibt. Das entlastet beide Seiten, weil es Streit verhindert, wenn die Emotionen hoch sind.
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