Ein Mann in einem karierten Hemd blickt besorgt nach unten. Symbolbild für Vorladung und Einvernahme.

Vorladung und Einvernahme durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht

Gerichtliche, staatsanwaltschaftliche und polizeiliche Vorladung sowie Einvernahme im Überblick

Eine Vorladung für eine Einvernahme kann schnell zu Unruhe führen, besonders wenn man seine Rechte nicht kennt. Erfahren Sie, wann und wie Sie eine Aussage verweigern können, was es bedeutet, eine Aussage zu korrigieren und welche Rechte Sie bezüglich der Unterzeichnung eines Behördenprotokolls haben.

  • Lesezeit: 9 Minuten
  • Letztes Update: Dezember 2025
  • 19

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Vorladung zur Einvernahme wird in der Regel durch die Polizei oder andere Behörden versendet und gibt an, wann und wo die Person erscheinen soll.
  • Personen, die geladen werden, haben das Recht, sich von einem Anwalt begleiten zu lassen und über ihre Rechte informiert zu werden.
  • Die Einvernahme dient dazu, Informationen zu sammeln und mögliche Straftaten aufzuklären, wobei die eingeladenen Personen nicht zur Aussage gezwungen werden können.
  • Es ist wichtig, die Vorladung ernst zu nehmen, da Nicht-Erscheinen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Auf dieser Seite

Vorladung durch die Strafverfolgungsbehörden (bspw. Polizei und Staatsanwaltschaft) in der Schweiz

Die Vorladung durch die Polizei ist ein formeller Vorgang, der Betroffene schnell verunsichern kann. Egal in welcher Eigenschaft (Zeug:in, Beschuldigte:r, Auskunftsperson oder Geschädigte:r) man vorgeladen wird – es ist wichtig zu wissen, welche Rechte und Pflichten bestehen und wie man in solchen Situationen richtig reagiert.

Privat-Rechtsschutzversicherung

Streitigkeiten im Job, Stress mit der Nachbarin oder ein anderes Rechtsthema – die Privat-Rechtsschutzversicherung der Protekta verhilft Ihnen zu Ihrem Recht und unterstützt Sie tatkräftig auf dem Weg dort hin.

Was ist eine polizeiliche Vorladung?

Eine polizeiliche Vorladung ist eine Aufforderung der Polizei, zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort zu erscheinen, in der Regel zu einer mündlichen Einvernahme (siehe weiter unten). Die Vorladung kann schriftlich, telefonisch oder auch persönlich zugestellt werden. Sie dient dazu, Informationen zu sammeln, die für eine Ermittlung wichtig sind. Dabei kann die Polizei Sie entweder als Beschuldigte:r oder als Auskunftsperson vorladen. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft kann die Polizei Sie aber auch als Zeuge resp. Zeugin einvernehmen.

Vorladung als Zeug:in

Eine Vorladung als Zeug:in zu erhalten bedeutet, dass Sie über Informationen verfügen könnten, die für strafrechtliche Ermittlungen relevant sind. Zeug:innen sind grundsätzlich verpflichtet, wahrheitsgemäss auszusagen, ausser sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dieses Recht gilt insbesondere, wenn die Aussage Sie selbst oder nahe Angehörige belasten könnte. Zudem haben Sie das Recht, sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin begleiten lassen.

Vorladung als Beschuldigte:r

Eine Vorladung als Beschuldigte:r ist wesentlich schwerwiegender, da man in diesem Fall von der Polizei verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben. Die Polizei möchte dadurch die Sichtweise des bzw. der Beschuldigten hören und weitere Informationen über den Vorfall erhalten. 

Als beschuldigte Person haben Sie verschiedene Rechte, die Sie beachten müssen: 

  • Aussageverweigerungsrecht (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO): Sie müssen keine Angaben machen, die Sie selbst belasten könnten.
     
  • Recht auf anwaltliche Vertretung
     
  • Recht auf Übersetzung
     
  • Recht auf Schutz vor unzulässigem Druck: Die Vernehmungsperson darf keinen Druck auf den resp. die Beschuldigte:n ausüben oder ihn / sie zu einer Aussage drängen. Aussagen, die unter Druck oder Zwang gemacht wurden, sind unzulässig und dürfen nicht als Beweismittel verwendet werden (141 Abs. 1 StPO).

Muss ich eine Zeugenaussage bei der Polizei machen?

Bei einer polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Zeugeneinvernahme besteht grundsätzlich eine Erscheinungs- und Aussagepflicht. Aber auch hier gibt es bestimmte Situationen, in welchen die Aussage verweigert werden kann, wie zum Beispiel:

  • Zeugnisverweigerungsrecht wegen persönlicher Beziehungen (Art. 168 Abs. 1 StPO): Zeug:innen können die Aussage verweigern, wenn sie dadurch nahe Angehörige (z.B. Ehepartner:innen, eingetragene Partner:innen, Eltern oder Kinder) belasten würden.
     
  • Selbstbelastungsverbot (Art. 169 StPO): Wenn die Aussage den bzw. die Zeug:in selbst in strafrechtliche resp. zivilrechtliche Schwierigkeiten bringen könnte, hat die Person das Recht, die Aussage zu verweigern.
     
  • Berufliche Schweigepflicht (Art. 171 StPO): Personen, die einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen, wie Ärzt:innen, Anwält:innen oder Geistliche, dürfen in bestimmten Fällen die Aussage verweigern.

Vorladung zur polizeilichen Einvernahme in der Schweiz: Beispiele und Ihre Rechte

Eine Vorladung zur polizeilichen Einvernahme kann verschiedene Gründe haben. Hier finden Sie Beispiele für typische Vorladungen und einen kompakten Überblick über Ihre Rechte.

Die polizeiliche Einvernahme: Definition und Ablauf

Eine polizeiliche Einvernahme dient der Ermittlung des Sachverhalts. Je nachdem, ob Sie als Geschädigte:r, Zeug:in, Auskunftsperson oder Beschuldigte:r vorgeladen werden, unterscheiden sich Ablauf und Fokus der Befragung. Die Einvernahme findet in der Regel in einer Polizeidienststelle statt und wird schriftlich protokolliert. Neu kann die Einvernahme gemäss Art. 78a StPO auch mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.

So könnte ein möglicher Ablauf einer polizeilichen Einvernahme aussehen (stark vereinfacht):

  1. Zu Beginn der Einvernahme überprüft die Polizei Ihre Personalien. Sie werden gebeten, sich auszuweisen (z. B. Personalausweis oder Pass), damit Ihre Daten korrekt aufgenommen werden können.
     
  2. Nach der Feststellung Ihrer Identität werden Sie über Ihre Rechte während der polizeilichen Einvernahme belehrt. Die Art der Belehrung hängt davon ab, in welcher Rolle Sie vorgeladen sind (Aussageverweigerungsrecht, Zeugnisverweigerungsrecht etc.).
     
  3. Danach stellt die Polizei Fragen, die der Aufklärung eines Vorfalls dienen sollen. Je nachdem, ob Sie als Zeug:in, beschuldigte Person, Auskunftsperson oder Geschädigte:r vorgeladen sind, kann die Art der Fragen variieren. Als Zeug:in haben Sie vielleicht einen Verkehrsunfall beobachtet und die Polizei möchte wissen, wie der Ablauf aus Ihrer Sicht war. Als Auskunftsperson waren Sie ebenfalls am Unfallort beteiligt, Ihre Mitschuld ist jedoch noch unklar. Als Beschuldigte:r werden Sie von der Polizei zu Tat befragt.
     
  4. Ihre Aussagen werden entweder schriftlich protokolliert oder mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet.
     
  5. Bei einer schriftlichen Protokollierung haben Sie das Recht, das Protokoll vor der Unterzeichnung sorgfältig zu lesen. Vergewissern Sie sich, dass alles korrekt wiedergegeben wurde. Falls es Missverständnisse oder Fehler gibt, können Sie um Korrekturen oder Ergänzungen bitten. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass der Inhalt des Protokolls richtig und vollständig ist und Ihre Aussagen korrekt wiedergegeben wurden.
     
  6. Wurde die Einvernahme mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, müssen Sie nichts unterschreiben.

Wichtig: Sie haben das Recht darauf, einen Anwalt/eine Anwältin beizuziehen. Bei Ihrer ersten Einvernahme muss die Polizei Sie darauf hinweisen, dass Sie berechtigt sind, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (vgl. Art. 158 Abs. 1 Bst. c StPO).

Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft

Das Erscheinen zu einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ist obligatorisch. Sie werden von der Staatsanwaltschaft vorgeladen, wenn Sie als Zeug:in, Beschuldigte:r, Geschädigte:r oder Auskunftsperson eine wichtige Rolle in einem Verfahren spielen.

Der Ablauf ist grundsätzlich derselbe wie bei der polizeilichen Einvernahme: Vor Beginn der Vernehmung werden Sie über Ihre Rechte belehrt (siehe Abschnitt «Muss ich eine Zeugenaussage bei der Polizei machen?»). Die Staatsanwaltschaft wird Ihnen Fragen stellen, die zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen sollen. Diese Vernehmung kann intensiver und rechtlich folgenreicher sein als eine polizeiliche Vernehmung.

Sie haben das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen und sind nicht verpflichtet, Aussagen zu machen, die Sie oder Ihre Angehörigen belasten. Sie haben das Recht, das Vernehmungsprotokoll sorgfältig zu prüfen und auf Fehler hinzuweisen, bevor Sie es unterschreiben. Eine Berichtigung oder Ergänzung ist jederzeit möglich (Art. 78 StPO).

Delegierte Einvernahme

Die Staatsanwaltschaft muss nicht alle Einvernahmen selbst durchführen, sondern kann diese an die Polizei delegieren. Dieses Vorgehen wird vor allem dann gewählt, wenn die Staatsanwaltschaft aus organisatorischen Gründen, wie hoher Arbeitsbelastung, die Einvernahme nicht selbst durchführen kann. Der Ablauf ist grundsätzlich gleich.

Das Zeugnisverweigerungsrecht, Aussageverweigerungsrecht und das Recht auf einen Rechtsbeistand gelten auch bei einer delegierten Vernehmung.

Zusammengefasst: Wann kann eine Aussage verweigert werden?

Bei der Polizei: 

Sie sind grundsätzlich verpflichtet, zu einer polizeilichen Einvernahme zu erscheinen. Dies gilt sowohl für Zeug:innen und Auskunftspersonen als auch für Beschuldigte. Je nach Rolle gibt es Ausnahmen, in welchen Sie nicht zu einer Aussage verpflichtet sind. 

Vor Gericht: 

  • Als Zeug:in sind Sie verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen und auszusagen. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen, in denen Sie die Aussage verweigern dürfen (vgl. Art. 169-173 StPO), beispielsweise:
     
    • Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 168 StPO): Sie können die Aussage verweigern, wenn diese nahe Angehörige belasten würde. Zu den nahen Angehörigen zählen Ehepartner:innen, Kinder, Eltern und Geschwister.
       
    • Berufliche Schweigepflicht (Art. 171 StPO): Wenn Sie in einem Beruf arbeiten, der der Schweigepflicht unterliegt, dürfen Sie Aussagen verweigern, die unter diese Schweigepflicht fallen.
       
  • Als Beschuldigte:r haben Sie das uneingeschränkte Recht auf Schweigen (Aussageverweigerungsrecht, Art. 158 StPO) – in allen Phasen des Strafverfahrens. Das bedeutet, dass Sie keine Aussage machen müssen, die zu Ihrer eigenen Belastung führen könnte.

Fragen & Antworten

Wie beantworten wichtige Fragen zum Thema Einvernahme und Vorladung.

Weitere Fragen?

Kund:innen der Mobiliar und Protekta steht die JurLine kostenlos zur Verfügung. Erfahrene Juristinnen und Juristen geben Ihnen telefonisch Auskunft zu Ihrer persönlichen Rechtsfrage.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass dieser Inhalt und die zur Verfügung gestellten Unterlagen als allgemeine Rechtsauskunft zu werten sind. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Mobiliar und die Protekta lehnen jegliche Haftung im Zusammenhang mit dem Inhalt dieses Beitrags ab.

 

Gefunden, wonach Sie suchten?