Ein Mann in einem karierten Hemd blickt besorgt nach unten. Symbolbild für Vorladung und Einvernahme.

Vorladung und Einvernahme durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht

Gerichtliche, staatsanwaltschaftliche und polizeiliche Vorladung sowie Einvernahme im Überblick

Eine Vorladung für eine Einvernahme kann schnell zu Unruhe führen, besonders wenn man seine Rechte nicht kennt. Erfahren Sie, wann und wie Sie eine Aussage verweigern können, was es bedeutet, eine Aussage zu korrigieren und welche Rechte Sie bezüglich der Unterzeichnung eines Behördenprotokolls haben.

  • Lesezeit: 9 Minuten
  • Letztes Update: Februar 2026
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Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Vorladung zur Einvernahme wird in der Regel durch die Polizei oder andere Behörden versendet und gibt an, wann und wo die Person erscheinen soll.
  • Personen, die geladen werden, haben das Recht, sich von einem Anwalt begleiten zu lassen und über ihre Rechte informiert zu werden.
  • Die Einvernahme dient dazu, Informationen zu sammeln und mögliche Straftaten aufzuklären, wobei die eingeladenen Personen nicht zur Aussage gezwungen werden können.
  • Es ist wichtig, die Vorladung ernst zu nehmen, da Nicht-Erscheinen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
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Vorladung durch die Strafverfolgungsbehörden (bspw. Polizei und Staatsanwaltschaft) in der Schweiz

Die Vorladung durch die Polizei ist ein formeller Vorgang, der Betroffene schnell verunsichern kann. Egal in welcher Eigenschaft (Zeug:in, Beschuldigte:r, Auskunftsperson oder Geschädigte:r) man vorgeladen wird – es ist wichtig zu wissen, welche Rechte und Pflichten bestehen und wie man in solchen Situationen richtig reagiert.

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Was ist eine polizeiliche Vorladung?

Eine polizeiliche Vorladung ist eine Aufforderung der Polizei, zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort zu erscheinen, in der Regel zu einer mündlichen Einvernahme (siehe weiter unten). Die Vorladung kann schriftlich, telefonisch oder auch persönlich zugestellt werden. Sie dient dazu, Informationen zu sammeln, die für eine Ermittlung wichtig sind. Dabei kann die Polizei Sie entweder als Beschuldigte:r oder als Auskunftsperson vorladen. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft kann die Polizei Sie aber auch als Zeuge resp. Zeugin einvernehmen.

Vorladung als Zeug:in

Eine Vorladung als Zeug:in zu erhalten bedeutet, dass Sie über Informationen verfügen könnten, die für strafrechtliche Ermittlungen relevant sind. Zeug:innen sind grundsätzlich verpflichtet, wahrheitsgemäss auszusagen, ausser sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dieses Recht gilt insbesondere, wenn die Aussage Sie selbst oder nahe Angehörige belasten könnte. Zudem haben Sie das Recht, sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin begleiten lassen.

Vorladung als Beschuldigte:r

Eine Vorladung als Beschuldigte:r ist wesentlich schwerwiegender, da man in diesem Fall von der Polizei verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben. Die Polizei möchte dadurch die Sichtweise des bzw. der Beschuldigten hören und weitere Informationen über den Vorfall erhalten. 

Als beschuldigte Person haben Sie verschiedene Rechte, die Sie beachten müssen: 

  • Aussageverweigerungsrecht (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO): Sie müssen keine Angaben machen, die Sie selbst belasten könnten.
     
  • Recht auf anwaltliche Vertretung
     
  • Recht auf Übersetzung
     
  • Recht auf Schutz vor unzulässigem Druck: Die Vernehmungsperson darf keinen Druck auf den resp. die Beschuldigte:n ausüben oder ihn / sie zu einer Aussage drängen. Aussagen, die unter Druck oder Zwang gemacht wurden, sind unzulässig und dürfen nicht als Beweismittel verwendet werden (141 Abs. 1 StPO).

Muss ich eine Zeugenaussage bei der Polizei machen?

Bei einer polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Zeugeneinvernahme besteht grundsätzlich eine Erscheinungs- und Aussagepflicht. Aber auch hier gibt es bestimmte Situationen, in welchen die Aussage verweigert werden kann, wie zum Beispiel:

  • Zeugnisverweigerungsrecht wegen persönlicher Beziehungen (Art. 168 Abs. 1 StPO): Zeug:innen können die Aussage verweigern, wenn sie dadurch nahe Angehörige (z.B. Ehepartner:innen, eingetragene Partner:innen, Eltern oder Kinder) belasten würden.
     
  • Selbstbelastungsverbot (Art. 169 StPO): Wenn die Aussage den bzw. die Zeug:in selbst in strafrechtliche resp. zivilrechtliche Schwierigkeiten bringen könnte, hat die Person das Recht, die Aussage zu verweigern.
     
  • Berufliche Schweigepflicht (Art. 171 StPO): Personen, die einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen, wie Ärzt:innen, Anwält:innen oder Geistliche, dürfen in bestimmten Fällen die Aussage verweigern.

Vorladung zur polizeilichen Einvernahme in der Schweiz: Beispiele und Ihre Rechte

Eine Vorladung zur polizeilichen Einvernahme kann verschiedene Gründe haben. Hier finden Sie Beispiele für typische Vorladungen und einen kompakten Überblick über Ihre Rechte.

Wenn Sie eine Vorladung aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten, geht es meist darum, den Sachverhalt zu klären. Die Polizei möchte hierbei etwa herausfinden, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt geführt hat. Das Nichterscheinen kann dazu führen, dass die Angelegenheit direkt an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird, was möglicherweise zusätzliche Kosten oder rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Grundsätzlich gilt eine Erscheinungspflicht.

Ihre Rechte: Sie haben als beschuldigte Person das Recht, die Aussage und die Mitwirkung zu verweigern.

Wenn Sie als Auskunftsperson vorgeladen werden, bedeutet das, dass Sie der Polizei Auskunft zu einem Fall geben, ohne selbst als beschuldigte Person zu gelten. Sie sind aber auch keine Zeugin oder kein Zeuge. Das kann verschiedene Gründe haben: zum Beispiel, wenn es sich um ein Kind oder eine Person mit eingeschränkter Urteilsfähigkeit handelt, oder wenn Ihre Rolle im Fall der einer beschuldigten Person ähnelt. In einigen Fällen kann es vorkommen, dass Sie zunächst als Auskunftsperson befragt werden und später zur Zeugin, zum Zeugen oder gar zur beschuldigten Person werden. Wichtig zu wissen: Als Auskunftsperson müssen Sie grundsätzlich nicht aussagen. Eine Ausnahme gibt es, wenn Sie als Privatkläger:in auftreten – in diesem Fall sind Sie verpflichtet, Aussagen zu tätigen.

Eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft ist verpflichtend. Das bedeutet, dass Sie erscheinen müssen; ein Fernbleiben kann eine zwangsweise Vorführung durch die Polizei oder eine Ordnungsbusse nach sich ziehen (Art. 205 Abs. 4 StPO).

Ihre Rechte: Sie haben als beschuldigte Person auf jeder Stufe (Gericht, Staatsanwaltschaft etc.) das Recht auf Aussageverweigerung sowie das Vernehmungsprotokoll vor der Unterzeichnung genau zu prüfen. Vergewissern Sie sich, dass der Inhalt vollständig und korrekt ist. Sollte etwas fehlen oder falsch dargestellt sein, haben Sie das Recht, Korrekturen oder Ergänzungen zu verlangen.

Eine gerichtliche Vorladung ist ebenfalls bindend, und das Nichterscheinen hat rechtliche Konsequenzen. Die Vorladung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt im Ermittlungsverfahren, während eine gerichtliche Vorladung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens stattfindet, um die Beweise zu beurteilen und eine Entscheidung zu fällen. Vor Gericht können Sie als Zeug:in, Geschädigte:r, Auskunftsperson oder als beschuldigte Person geladen werden.

  • Als Zeug:in sind Sie verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen und auszusagen, es sei denn, es liegen rechtliche Gründe für eine Aussageverweigerung vor (Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168 bis 173 StPO).
     
  • Wenn Sie als beschuldigte Person geladen werden, steht Ihnen das uneingeschränkte Recht auf Schweigen und keinerlei Mitwirkung zu.

Die polizeiliche Einvernahme: Definition und Ablauf

Eine polizeiliche Einvernahme dient der Ermittlung des Sachverhalts. Je nachdem, ob Sie als Geschädigte:r, Zeug:in, Auskunftsperson oder Beschuldigte:r vorgeladen werden, unterscheiden sich Ablauf und Fokus der Befragung. Die Einvernahme findet in der Regel in einer Polizeidienststelle statt und wird schriftlich protokolliert. Neu kann die Einvernahme gemäss Art. 78a StPO auch mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.

So könnte ein möglicher Ablauf einer polizeilichen Einvernahme aussehen (stark vereinfacht):

  1. Zu Beginn der Einvernahme überprüft die Polizei Ihre Personalien. Sie werden gebeten, sich auszuweisen (z. B. Personalausweis oder Pass), damit Ihre Daten korrekt aufgenommen werden können.
     
  2. Nach der Feststellung Ihrer Identität werden Sie über Ihre Rechte während der polizeilichen Einvernahme belehrt. Die Art der Belehrung hängt davon ab, in welcher Rolle Sie vorgeladen sind (Aussageverweigerungsrecht, Zeugnisverweigerungsrecht etc.).
     
  3. Danach stellt die Polizei Fragen, die der Aufklärung eines Vorfalls dienen sollen. Je nachdem, ob Sie als Zeug:in, beschuldigte Person, Auskunftsperson oder Geschädigte:r vorgeladen sind, kann die Art der Fragen variieren. Als Zeug:in haben Sie vielleicht einen Verkehrsunfall beobachtet und die Polizei möchte wissen, wie der Ablauf aus Ihrer Sicht war. Als Auskunftsperson waren Sie ebenfalls am Unfallort beteiligt, Ihre Mitschuld ist jedoch noch unklar. Als Beschuldigte:r werden Sie von der Polizei zu Tat befragt.
     
  4. Ihre Aussagen werden entweder schriftlich protokolliert oder mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet.
     
  5. Bei einer schriftlichen Protokollierung haben Sie das Recht, das Protokoll vor der Unterzeichnung sorgfältig zu lesen. Vergewissern Sie sich, dass alles korrekt wiedergegeben wurde. Falls es Missverständnisse oder Fehler gibt, können Sie um Korrekturen oder Ergänzungen bitten. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass der Inhalt des Protokolls richtig und vollständig ist und Ihre Aussagen korrekt wiedergegeben wurden.
     
  6. Wurde die Einvernahme mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, müssen Sie nichts unterschreiben.

Wichtig: Sie haben das Recht darauf, einen Anwalt/eine Anwältin beizuziehen. Bei Ihrer ersten Einvernahme muss die Polizei Sie darauf hinweisen, dass Sie berechtigt sind, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (vgl. Art. 158 Abs. 1 Bst. c StPO).

Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft

Das Erscheinen zu einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ist obligatorisch. Sie werden von der Staatsanwaltschaft vorgeladen, wenn Sie als Zeug:in, Beschuldigte:r, Geschädigte:r oder Auskunftsperson eine wichtige Rolle in einem Verfahren spielen.

Der Ablauf ist grundsätzlich derselbe wie bei der polizeilichen Einvernahme: Vor Beginn der Vernehmung werden Sie über Ihre Rechte belehrt (siehe Abschnitt «Muss ich eine Zeugenaussage bei der Polizei machen?»). Die Staatsanwaltschaft wird Ihnen Fragen stellen, die zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen sollen. Diese Vernehmung kann intensiver und rechtlich folgenreicher sein als eine polizeiliche Vernehmung.

Sie haben das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen und sind nicht verpflichtet, Aussagen zu machen, die Sie oder Ihre Angehörigen belasten. Sie haben das Recht, das Vernehmungsprotokoll sorgfältig zu prüfen und auf Fehler hinzuweisen, bevor Sie es unterschreiben. Eine Berichtigung oder Ergänzung ist jederzeit möglich (Art. 78 StPO).

Delegierte Einvernahme

Die Staatsanwaltschaft muss nicht alle Einvernahmen selbst durchführen, sondern kann diese an die Polizei delegieren. Dieses Vorgehen wird vor allem dann gewählt, wenn die Staatsanwaltschaft aus organisatorischen Gründen, wie hoher Arbeitsbelastung, die Einvernahme nicht selbst durchführen kann. Der Ablauf ist grundsätzlich gleich.

Das Zeugnisverweigerungsrecht, Aussageverweigerungsrecht und das Recht auf einen Rechtsbeistand gelten auch bei einer delegierten Vernehmung.

Zusammengefasst: Wann kann eine Aussage verweigert werden?

Bei der Polizei: 

Sie sind grundsätzlich verpflichtet, zu einer polizeilichen Einvernahme zu erscheinen. Dies gilt sowohl für Zeug:innen und Auskunftspersonen als auch für Beschuldigte. Je nach Rolle gibt es Ausnahmen, in welchen Sie nicht zu einer Aussage verpflichtet sind. 

Vor Gericht: 

  • Als Zeug:in sind Sie verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen und auszusagen. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen, in denen Sie die Aussage verweigern dürfen (vgl. Art. 169-173 StPO), beispielsweise:
     
    • Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 168 StPO): Sie können die Aussage verweigern, wenn diese nahe Angehörige belasten würde. Zu den nahen Angehörigen zählen Ehepartner:innen, Kinder, Eltern und Geschwister.
       
    • Berufliche Schweigepflicht (Art. 171 StPO): Wenn Sie in einem Beruf arbeiten, der der Schweigepflicht unterliegt, dürfen Sie Aussagen verweigern, die unter diese Schweigepflicht fallen.
       
  • Als Beschuldigte:r haben Sie das uneingeschränkte Recht auf Schweigen (Aussageverweigerungsrecht, Art. 158 StPO) – in allen Phasen des Strafverfahrens. Das bedeutet, dass Sie keine Aussage machen müssen, die zu Ihrer eigenen Belastung führen könnte.

Fragen & Antworten

Wie beantworten wichtige Fragen zum Thema Einvernahme und Vorladung.

Eine bereits gemachte Aussage wird in der Regel nicht vollständig aus der Ermittlungsakte entfernt. Das bedeutet, dass eine «Rückziehung» im juristischen Sinne nicht das Löschen der Aussage bedeutet. Vielmehr bleibt die ursprüngliche Aussage Teil der Ermittlungsakte und wird weiterhin dokumentiert. Sie können jedoch eine Berichtigung oder Ergänzung der Aussage beantragen, um eine Falschaussage zu korrigieren oder Missverständnisse zu klären.

In der Schweiz gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, das Protokoll einer Einvernahme zu unterzeichnen (Art. 78 StPO). Sofern Sie das Protokoll nicht unterzeichnen möchten, wird dies entsprechend vermerkt.

Sie haben immer das Recht, das Protokoll gründlich zu prüfen, bevor Sie es unterschreiben. Wenn Sie der Meinung sind, dass etwas falsch wiedergegeben wurde oder fehlen sollte, können Sie auf Korrekturen oder Ergänzungen bestehen.

Diese beiden Rechte klingen ähnlich, sind aber unterschiedlich und gelten in verschiedenen Situationen. Das Zeugnisverweigerungsrecht schützt Zeug:innen davor, gegen nahe Angehörige oder gegen sich selbst auszusagen.  Auch schützt es Zeug:innen davor, gegen das Amtsgeheimnis oder ein Berufsgeheimnis zu verstossen. Das Aussageverweigerungsrecht gilt für Beschuldigte und schützt sie davor, sich selbst zu belasten.

Die Vorladung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt im Ermittlungsverfahren, während eine gerichtliche Vorladung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens stattfindet, um die Beweise zu beurteilen und eine Entscheidung zu fällen.

Grundsätzlich ist einer Vorladung Folge zu leisten. In Absprache mit der Polizei ist es grundsätzlich möglich den Termin zu verschieben. Ein unentschuldigtes Nichterscheinen kann Konsequenzen wie eine Busse oder gegebenenfalls eine polizeiliche Vorführung nach sich ziehen. In Zweifelsfällen, in denen Unsicherheit über das richtige Verhalten besteht, ist es immer ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen.

Weitere Fragen?

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Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass dieser Inhalt und die zur Verfügung gestellten Unterlagen als allgemeine Rechtsauskunft zu werten sind. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Mobiliar und die Protekta lehnen jegliche Haftung im Zusammenhang mit dem Inhalt dieses Beitrags ab.

 

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