Mängel beim Umbau
Ratgeber

Wie Sie sich vor Umbau-Mängeln schützen

Wer richtig entscheidet, baut ohne Stress um

Mängel beim Umbau lassen sich nicht vermeiden. Aber Sie können sie früh entdecken und richtig reagieren.

  • Lesezeit: 6 Minuten
  • Letztes Update: April 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Mangel liegt vor, wenn das Werk nicht den Vereinbarungen entspricht. Bei erheblichen Mängeln ist das Werk unbrauchbar, wodurch ein Schaden entsteht.
  • Im Schnitt entstehen pro Bau rund 15 gröbere Mängel, wobei zwei Drittel auf Feuchtigkeitsprobleme, häufig aufgrund fehlerhafter Abdichtungen, zurückzuführen sind.
  • Mängel müssen Sie umgehend per eingeschriebener Mängelrüge mit Frist melden. Bleibt eine Nachbesserung aus, sind Minderung oder mit richterlicher Ermächtigung Drittarbeiten möglich.
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«Das liegt in der Bautoleranz.» Diese Antwort werden Sie beim Umbau öfter bekommen, wenn Sie wegen eines Mangels reklamieren. Dann erzählt die Architektin, der Handwerker oder die Bauleitung etwas wie «3 Millimeter Abweichung sind erlaubt», zückt den Meter, misst 2 Millimeter und sagt «Sehen Sie, das müssen Sie akzeptieren». Sie stehen dann daneben und sind erstmal sprachlos. So erging es zumindest dem Autor. 

Und dann? Dann können Sie anfangen, zu recherchieren. Das Merkblatt des Schweizerischen Parkettverbandes listet die Toleranzen auf, falls der Boden knarrt. Auf der Website des Schweizerischen Maler- und Gipserverbandes finden Sie die Toleranzen, falls der Anstrich Wellen wirft. Jeder Branchenverband hat andere Dokumente. Falls Sie Ihren Mangel überhaupt finden, müssen Sie diesen auch noch korrekt messen. Zuletzt stehen die Diskussionen mit den Umbaufirmen, der Bauleitung oder dem Architekturbüro an. Das ist Frust pur. Und darum sollten Sie sich vor Mängeln und Schäden so gut wie möglich schützen. 

Was ist ein Mangel und was ein Schaden?

Ein Mangel ist grundsätzlich alles, was vom vereinbarten Resultat abweicht. Das Obligationenrecht unterscheidet zwei Kategorien: Minder erhebliche und erhebliche Mängel. Ein minder erheblicher Mangel liegt dann vor, wenn Sie das Werk trotzdem wie geplant nutzen können. Zum Beispiel wenn ein Plattenleger im Bad die falsche Farbe der Platten auswählte, diese aber korrekt verlegte. Sie können dann immer noch duschen. 

Bei einem erheblichen Mangel ist das Resultat unbrauchbar. Im Beispiel mit den Platten wäre das, wenn die Fugen undicht sind. Dann können Sie die Dusche gar nicht benutzen, weil sonst Wasser in die Wand läuft. Ein Schaden ist hier die Folge des Mangels, also etwa Risse im Putz. Die Begriffe Mangel und Schaden werden in der Praxis allerdings meist synonym verwendet. 

Was sind typische Baumängel?

Im Durchschnitt weist jeder Bau 15 gröbere Mängel auf. Zwei Drittel davon haben laut einer Studie der ETH Zürich mit Feuchtigkeit zu tun. Ursache sind meistens fehlerhafte Abdichtungen an Aussenwänden, Balkonen und Fenstern. 

Solche Mängel können grosse Schäden und Kosten zur Folge haben. Laien können sie allerdings nur schwer erkennen. Ein unabhängiger Gutachter kann Ihnen bei der Abnahme deshalb grosse Dienste erweisen, die Mängel umfangreich dokumentieren und schriftlich festhalten. Das kostet rund 500 bis 1'500 Franken.

Wer ist schuld an den Mängeln?

Auch hier hilft eine Studie der ETH Zürich weiter. Materialfehler spielen praktisch keine Rolle. Der Fehler passiert meist bei den Handwerker:innen. Weil moderne Bauteile immer komplexer werden, fehlt ihnen oft das Know-how und sie machen Fehler beim Einbau sowie den Übergängen der Elemente. 20 Prozent der Mängel entstehen bereits in der Planung und für sechs Prozent ist die Bauleitung verantwortlich.

Was tun, wenn ich einen Mangel entdecke?

Mängelrüge & Nachbesserung

Wenn Sie einen Mangel entdecken, sollten Sie die Baufirma umgehend informieren. Um von Ihrem Nachbesserungsrecht Gebrauch zu machen, senden Sie eine eingeschriebene Mängelrüge. Darin beschreiben Sie den Mangel detailliert und geben den Handwerker:innen eine Frist, bis wann der Mangel behoben werden muss. Die Mängelrüge muss hinreichend konkrete Beanstandungen enthalten und zum Ausdruck bringen, dass Sie die Baufirma für die Mängel haftbar machen. Die Firma kann den Mangel dann nachbessern, zum Beispiel die Fugen für die Platten neu ziehen. Reagieren die Handwerker:innen nicht auf die Mängelrüge, können Sie als Bauherr:in eine richterliche Ermächtigung einholen. Mit dieser können Sie ein anderes Unternehmen für die Beseitigung des Mangels engagieren. Zahlen muss dies die schuldige Baufirma. 

Wenn Sie nach unbenutzter Nachbesserungsfrist ohne vorgängige richterliche Ermächtigung einen Dritten für die Arbeiten engagieren, so müssen Sie dies dem/der Handwerker:in zuvor bereits mitgeteilt bzw. angedroht haben. Schliesslich müssen Sie in Vorkasse gehen und können unter Umständen auf den Kosten sitzen bleiben.

Minderwert & Annahmeverweigerung

Sie können bei minder erheblichen Mängeln diese auch stehen lassen und dafür einen Minderwert geltend machen. Das macht zum Beispiel bei einem Kratzer Sinn, weswegen ein kompletter Austausch einer Türe oder Küchenfront unverhältnismässig wäre. 

Im Extremfall können Sie die Annahme des Werkes verweigern. Das Unternehmen muss es dann zurückbauen, was allerdings nur selten möglich ist und daher kaum gemacht wird. Eine Einzelfallprüfung Ihrer Ansprüche bei Mängeln aus Werkvertrag ist stehts notwendig.

Mängel beim Umbau

Wie kann ich Mängel verhindern?

Mit diesen Massnahmen können Sie Baumängeln vorbeugen.

Passende Planung

Geben Sie der Baufirma genug Zeit und Mittel, um die Arbeit sorgfältig ausführen zu können.

Das richtige Unternehmen

Holen Sie neben Referenzen auch die Erfahrungen von anderen Bauherr:innen und Architekt:innen ab, um eine gute Baufirma zu finden.

Laufende Kontrolle

Besuchen Sie die Baustelle regelmässig und melden Sie Mängel sofort. Hier kann Sie eine Bauleitung unterstützen.

Toleranz

Ganz vermeiden können Sie Mängel trotzdem nie. Nicht für alle Mängel lohnt sich der Streit mit der Baufirma.

Fragen & Antworten

Wir beantworten Ihnen die häufigsten Fragen zu Baumängeln.

Ein Mangel ist grundsätzlich alles, was vom vereinbarten Resultat abweicht. Ein Schaden ist dann die Folge des Mangels. Beispiel: Der Mangel sind undichte Fugen in der Dusche, daraus resultiert ein Wasserschaden an der Wand.

Minder erhebliche Mängel erlauben eine normale Nutzung eines Werks (z.B. falsche Fliessenfarbe). Bei erheblichen Mängeln kann der Raum nicht genutzt werden, da sonst Schäden entstehen können (z.B. undichte Fugen im Bad).

Versteckte Mängel sind bei einer ordnungsgemässen Prüfung nicht sofort ersichtlich. Dabei kann es sich z.B. um Schimmelbefall oder unzureichende Isolierung handeln. Gemäss dem Schweizer Obligationenrecht (OR Art. 201) müssen Sie sofort nach der Entdeckung gemeldet werden. Ansonsten gelten sie als genehmig.

Informieren Sie die beauftragte Baufirma mit einer schriftlichen und eingeschriebenen Mängelrüge. Darin beschreiben Sie den Mangel detailliert und setzen eine Frist für die Behebung.

Dies ist abhängig davon, welche rechtliche Grundlage anwendbar ist (Obligationenrecht oder zusätzlich eventuell noch die SIA-Norm 118).

Bei Mängeln einfach so die Rechnung kürzen dürfen Sie nicht. Sie müssen den Handwerker:innen die Möglichkeit und eine Frist zur Nachbesserung geben. Ist der Mangel danach behoben, müssen Sie den ganzen Betrag bezahlen. Behebt die Baufirma den Mangel nicht innerhalb der Frist, können Sie einen anderen Betrieb mit der Beseitigung beauftragen. Kündigen Sie das der Firma vorher unbedingt schriftlich an. Die Rechnung für den neuen Handwerker zahlen dann erstmal Sie. Das Geld müssen Sie sich später vom Verursacher des Mangels zurückholen.

Weitere Fragen?

Kund:innen der Mobiliar und Protekta steht die JurLine kostenlos zur Verfügung. Erfahrene Juristinnen und Juristen geben Ihnen telefonisch Auskunft zu Ihrer persönlichen Rechtsfrage.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass dieser Inhalt und die zur Verfügung gestellten Unterlagen als allgemeine Rechtsauskunft zu werten sind. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Mobiliar und die Protekta lehnen jegliche Haftung im Zusammenhang mit dem Inhalt dieses Beitrags ab.

 

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