Ein kleines Mädchen malt auf dem Teppich

Schäden an Ihrer Mietwohnung

Für welche Schäden haften Sie als Mieterin oder Mieter?

Die Freude ist gross: In Ihrer neuen Mietwohnung fĂĽhlen Sie sich rundum wohl und wörtlich zu Hause. Doch nach einer Woche wird das WohnvergnĂĽgen etwas getrĂĽbt. Sie stellen einen Sprung in der Badewanne fest, den Sie bei der WohnungsĂĽbernahme ĂĽbersehen haben. MĂĽssen Sie den Schaden nun bezahlen?

  • Lesezeit: 6 Minuten
  • Letztes Update: Januar 2026
  • 38

Als Mieterin oder Mieter haften Sie fĂĽr Schäden, die Sie selbst, Ihre Mitbewohner, Angestellte, Gäste, Hund und Katze oder andere Tiere verursachen. Schäden, die durch normale AbnĂĽtzung entstehen, muss der Vermieter ĂĽbernehmen - sie sind mit der Leistung des Mietzinses abgegolten. PrĂĽfen Sie bei Ihrem Einzug die Wohnung genau. Wenn Sie nach Ihrem Einzug doch noch Mängel entdecken, die nicht protokolliert wurden, sollten Sie diese mittels Mängelliste Ihrer Vermieterschaft melden. So stellen Sie sicher, dass Sie beim Auszug nicht dafĂĽr haften. Zu Beweiszwecken empfehlen wir Ihnen, die Mängelliste per Einschreiben zu verschicken. Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens sowie des Postsendungsbelegs fĂĽr Ihre Unterlagen auf. Sie haben fĂĽr die Meldung je nach vertraglicher Regelung 5-30 Tage nach der WohnungsĂĽbergabe Zeit.  Als Faustregel gilt: Je später die Meldung gemacht wird, desto höher ist das Risiko, dass die Vermieterschaft erfolgreich argumentieren kann, Sie hätten den Schaden in der Zwischenzeit selbst verursacht.

Für solche Schäden haften Sie

Ihr fĂĽnfjähriger Sohn hat die Wohnzimmerwand verkritzelt, Ihre Katze entdeckt ihren Jagdinstinkt nach Insekten und zerkratzt dabei die Tapete – und nach einer grĂĽndlichen Putzaktion entdecken Sie einen Kratzer im Keramikkochfeld. Solche und ähnliche Schäden mĂĽssen Sie selbst bezahlen. Ihre Haftpflichtversicherung ĂĽbernimmt in der Regel die Kosten nach Abzug des Selbstbehalts und Amortisationskosten. 

Für solche Schäden haften Sie nicht

FĂĽr die normale AbnĂĽtzung haften Sie nicht, denn diese gilt mit der Bezahlung des Mietzinses als abgegolten: Vergilbte Tapeten (es sei denn diese stammen von Zigarettenrauch), Spuren von Bildern und Möbeln an den Wänden, abgenĂĽtzte Teppiche, sachgerecht verschlossene Nagel- und DĂĽbellöcher, Schäden von unbekannten Dritten. NatĂĽrlich mĂĽssen Sie auch keinen Schaden bezahlen, der schon bei Mietantritt bestand und im Abnahmeprotokoll aufgefĂĽhrt ist.   

Bei Mietschäden die Versicherung informieren

Besprechen Sie jeden Schaden an Ihrer Mietwohnung, der unmittelbar zu beheben ist (z.B. weil Folgeschäden drohen) so rasch wie möglich mit der Hausverwaltung und informieren Sie Ihre Haftpflichtversicherung . 

Bei einem grösseren Schaden oder wenn die Verwaltung Schadenersatz fordert, sind Sie sogar verpflichtet, Ihre Versicherung zu benachrichtigen. Die Höhe des Schadenersatzes fĂĽr eine beschädigte Sache richtet sich nach ihrer durchschnittlichen Lebensdauer. Die normale Lebensdauer eines Spannteppichs beträgt zum Beispiel zehn Jahre (vgl. paritätische Lebensdauertabelle HEV Schweiz / Mieterverband). Muss er wegen einer Beschädigung bereits nach fĂĽnf Jahren erneuert werden, bezahlen Sie höchstens 50 Prozent des Neuwerts. Bei Schäden, welchen keine unmittelbare Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, können im Rahmen der WohnungsrĂĽckgabe geregelt werden. 

Kleine Reparaturen und Ausbesserungen

Wenn die Reparatur kleiner Schäden unverhältnismässig teuer wäre, mĂĽssen Sie nur einen Teil bezahlen. So darf Ihre Vermieterschaft wegen eines kleinen Brandlochs im Spannteppich nicht den ganzen Teppich auf Ihre Kosten ersetzen. Eine Reparatur der Stelle genĂĽgt. Diese ĂĽbernimmt in der Regel Ihre Haftpflichtversicherung nach Abzug des Selbstbehalts.  

Als Mieter oder Mieterin mĂĽssen Sie folgende Reparaturen und Ausbesserungen an Ihrer Wohnung in den meisten Fällen selbst bezahlen (sogenannter kleiner Unterhalt): 

  • Instandstellung von Schaltern, Steckdosen und TĂĽrschlössern 
  • Ersatz von Hahnendichtungen und Duschschläuchen 
  • Reinigung und Ersatz von KĂĽchenabluft-Filtern 
  • Entrussen von Wohnzimmer-CheminĂ©es 
  • Auswechseln von Sicherungen 
  • Entstopfen von Ablaufrohren bis zur Hauptleitung 

Beheben Sie grössere Schäden nicht selbst

Vergeben Sie Reparaturaufträge grundsätzlich nie direkt, sondern benachrichtigen Sie Ihre Hausverwaltung. Andernfalls könnte es problematisch werden, die entstehenden Kosten zurückzufordern. Denn: Sie werden als auftraggebende Partei Vertragspartner des Handwerkergeschäfts und dieses wird in aller Regel das Geld von Ihnen verlangen. Wenn Ihre Vermieterschaft zudem unzufrieden mit der Ausführung ist und die Reparatur nicht akzeptiert, ist weiterer Streit vorprogrammiert.

Liegt ein Schaden vor, der keinen Aufschub duldet, sieht die Sache anders aus. Konnten Sie in nützlicher Zeit niemanden von der Verwaltung erreichen und drohen Folgeschäden, so sind Sie im Rahmen Ihrer Schadenminderungspflicht sogar verpflichtet, die entsprechenden Reparaturarbeiten zu organisieren.Achten Sie darauf, dass Sie nachweisen können, dass Sie die Verwaltung nicht haben erreichen können.

 

Schäden rechtzeitig reparieren

Bei Mietbeginn mĂĽssen alle kleinen Reparaturen ausgefĂĽhrt sein. Kontaktieren Sie Ihre Hausverwaltung frĂĽhzeitig, wenn Sie ausziehen und grössere Reparaturen auf Ihre Kosten ausgefĂĽhrt werden mĂĽssen. So lässt sich der Schaden beheben, bevor die Nachmieterin oder der Nachmieter einzieht. Sollte sich nämlich ihr Einzug wegen der Reparatur verzögern, kann die Vermieterschaft unter Umständen Schadenersatz geltend machen. DafĂĽr mĂĽssen die Schäden jedoch so beschaffen sein, dass eine pĂĽnktliche Weitervermietung tatsächlich nicht möglich ist. 

Privathaftpflichtversicherung

Stellen Sie sich vor: Bei einem Umzug rutscht Ihnen ein Möbelstück aus den Händen und beschädigt das Parkett Ihrer Mietwohnung. Die Reparaturkosten könnten hoch sein. Doch mit unserer Privathaftpflichtversicherung sind Sie geschützt.

Durchschnittliche Lebensdauer von Wohnungseinrichtungen

Weitere Fragen?

Kund:innen der Mobiliar und Protekta steht die JurLine kostenlos zur Verfügung. Erfahrene Juristinnen und Juristen geben Ihnen telefonisch Auskunft zu Ihrer persönlichen Rechtsfrage.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass dieser Inhalt und die zur Verfügung gestellten Unterlagen als allgemeine Rechtsauskunft zu werten sind. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Mobiliar und die Protekta lehnen jegliche Haftung im Zusammenhang mit dem Inhalt dieses Beitrags ab.

 

Gefunden, wonach Sie suchten?