Schäden an Ihrer Mietwohnung
Für welche Schäden haften Sie als Mieterin oder Mieter?Die Freude ist gross: In Ihrer neuen Mietwohnung fühlen Sie sich rundum wohl und wörtlich zu Hause. Doch nach einer Woche wird das Wohnvergnügen etwas getrübt. Sie stellen einen Sprung in der Badewanne fest, den Sie bei der Wohnungsübernahme übersehen haben. Müssen Sie den Schaden nun bezahlen?
Lesezeit: 4 Minuten Letztes Update: Juni 2024
Als Mieterin oder Mieter haften Sie für Schäden, die Sie selbst, Ihre Mitbewohner, Angestellte, Gäste, Hund und Katze oder andere Tiere verursachen. Schäden, die durch normale Abnützung entstehen, muss der Vermieter übernehmen. Wenn Sie nach Ihrem Einzug Mängel entdecken, die nicht protokolliert wurden, sollten Sie diese mittels Mängelliste Ihrem Vermieter melden. So stellen Sie sicher, dass Sie beim Auszug nicht dafür haften. Sie haben für die Meldung je nach Vermieter 5-30 Tage nach der Wohnungsübergabe Zeit.
Für solche Schäden haften Sie
Ihr fünfjähriger Sohn hat die Wohnzimmerwand verkritzelt, Ihre Katze entdeckt ihren Jagdinstinkt nach Insekten und zerkratzt dabei die Tapete – und nach einer gründlichen Putzaktion entdecken Sie einen Kratzer im Keramikkochfeld. Solche und ähnliche Schäden müssen Sie selbst bezahlen. Ihre Haftpflichtversicherung übernimmt die Kosten nach Abzug des Selbstbehalts und Amortisationskosten.
Für solche Schäden haften Sie nicht
Für die normale Abnützung haften Sie nicht: vergilbte Tapeten, Spuren von Bildern und Möbeln an den Wänden, abgenützte Teppiche, sachgerecht verschlossene Nagel- und Dübellöcher, Schäden von unbekannten Dritten. Und natürlich müssen Sie auch keinen Schaden bezahlen, der schon bei Mietantritt bestand und im Abnahmeprotokoll aufgeführt ist.
Bei Mietschäden die Versicherung informieren
Besprechen Sie jeden Schaden an Ihrer Mietwohnung so rasch wie möglich mit der Hausverwaltung und informieren Sie Ihre Haftpflichtversicherung . Bei einem grösseren Schaden oder wenn die Verwaltung Schadenersatz fordert, sind Sie sogar verpflichtet, Ihre Versicherung zu benachrichtigen. Die Höhe des Schadenersatzes für eine beschädigte Sache richtet sich nach ihrer durchschnittlichen Lebensdauer. Die normale Lebensdauer eines Spannteppichs beträgt zum Beispiel zehn Jahre. Muss er wegen einer Beschädigung bereits nach fünf Jahren erneuert werden, bezahlen Sie höchstens 50 Prozent des Neuwerts.
Kleine Reparaturen und Ausbesserungen
Wenn die Reparatur kleiner Schäden unverhältnismässig teuer wäre, müssen Sie nur einen Teil bezahlen. So darf Ihr Vermieter wegen eines kleinen Brandlochs im Spannteppich nicht den ganzen Teppich auf Ihre Kosten ersetzen. Eine Reparatur der Stelle genügt. Diese übernimmt Ihre Haftpflichtversicherung nach Abzug des Selbstbehalts.
Als Mieter oder Mieterin müssen Sie folgende Reparaturen und Ausbesserungen an Ihrer Wohnung selbst bezahlen:
- Instandstellung von Schaltern, Steckdosen und Türschlössern
- Ersatz von Hahnendichtungen und Duschschläuchen
- Reinigung und Ersatz von Küchenabluft-Filtern
- Entrussen von Wohnzimmer-Cheminées
- Auswechseln von Sicherungen
- Entstopfen von Ablaufrohren bis zur Hauptleitung
Beheben Sie grössere Schäden nicht selbst
Vergeben Sie Reparaturaufträge nie direkt, sondern benachrichtigen Sie Ihre Hausverwaltung. Sie haben sonst keinen Anspruch darauf, dass Ihnen die Verwaltung jenen Teil der Arbeit, der auf die Altersentwertung zurückzuführen ist, vergütet. Wenn Ihre Vermieterin zudem unzufrieden mit der Ausführung ist und die Reparatur nicht akzeptiert, müssen Sie doppelt bezahlen.
Schäden rechtzeitig reparieren
Bei Mietbeginn müssen alle kleinen Reparaturen ausgeführt sein. Kontaktieren Sie Ihre Hausverwaltung frühzeitig, wenn Sie ausziehen und grössere Reparaturen auf Ihre Kosten ausgeführt werden müssen. So lässt sich der Schaden beheben, bevor die Nachmieterin oder der Nachmieter einzieht. Sollte sich nämlich ihr Einzug wegen der Reparatur verzögern, müssen Sie den Mietzinsausfall und weitere Umtriebe bezahlen.
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