Wissenswertes zum Lernfahren: Rechte, Pflichten, Versicherungen
Theorieprüfung bestanden! Nun geht’s an die Lernstunden, damit Sie auch für die praktische Prüfung vorbereitet sind. Doch mit wem dürfen Sie Ihre Lernfahrten machen? Und wer zahlt, wenn etwas passiert?
Lesezeit: 4 Minuten Letztes Update: Dezember 2024
Der Weg zum definitiven Führerausweis verläuft in der Schweiz in zwei Phasen. In der ersten Phase müssen Sie zuerst die theoretische und dann die praktische Prüfung bestehen. Ihre Lernfahrten als Vorbereitung zur praktischen Prüfung fahren Sie mit dem Lernfahrausweis. Dieser ist 24 Monate gültig. Die zweite Phase ist Ihre Autofahrer-Probezeit. Während drei Jahren bewähren Sie sich als Neulenker/in und absolvieren die WAB-Ausbildung. Mehr zu WAB erklären wir Ihnen im Ratgeber «Der Weg zum definitiven Führerausweis». Schaffen Sie das alles, erhalten Sie den definitiven Führerausweis.
Kompetente Begleitung im Auto
Die erste Hürde haben Sie mit der Theorieprüfung geschafft. Nun stehen Fahrstunden und private Lernfahrten bevor. Lernfahrten mit den Eltern oder Kollegen verbessern Ihre Routine und sind als Vorbereitung für die Fahrprüfung von grossem Wert. Begleiten dürfen Sie Familienmitglieder und Kollegen, die mindestens 23 Jahre alt sind und seit mindestens drei Jahren den definitiven Führerausweis in der betreffenden Fahrzeugkategorie besitzen.
Tipps für gelungene Lernfahrten
Mit folgenden Tipps können die Lernfahrten (fast) nicht schief gehen:
Starten Sie Ihre Lernfahrten auf einem grossen Parkplatz, wo Sie viel Platz zum Manövrieren haben. Bei den ersten Versuchen ist es gut, wenn keine grossen Hindernisse im Weg sind.
Befahren Sie im Strassenverkehr nur Strecken, die Sie nicht überfordern. Das erspart viel Stress.
Auf Autobahnen und Autostrassen dürfen Sie erst, wenn Sie einen bestätigten Termin für Ihre praktische Prüfung haben.
Bei jeder Lernfahrt gibt Sie Ihr „L“ am Fahrzeug als Neulenker zu erkennen.
Ihr Beifahrer sollte die Handbremse gut erreichen können. Ein zusätzlicher Rückspiegel auf der Beifahrerseite kann ebenfalls hilfreich sein.
Bleiben Sie während Ihren Lernfahrten im Inland. Fahrten ins Ausland sind verboten.
Vergessen Sie nicht: Fehler sind beim Üben normal – bleiben Sie gelassen.
Pflicht zum WAB-Kurs
Lernfahrer:innen müssen innerhalb des ersten Jahres nach Erhalt des Führerscheins auf Probe einen Weiterbildungskurs, den WAB-Kurs, absolvieren. Wird dieser Kurs nicht fristgerecht absolviert, kann eine Busse bis zu CHF 300.00 drohen (vgl. Art. 148 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV]). Wenn Sie trotzdem weiterhin Auto fahren, kann es unangenehme Folgen haben. Denn wer ein Motorfahrzeug führt, ohne einen (gültigen) Führerausweis zu besitzen, erhält neben einer Strafe auch während mind. sechs Monaten (nach der Widerhandlung) weder Lernfahr- noch Führerausweis (vgl. Art. 15e Abs. 1 SVG).
Lernfahrten mit fremden Autos
Carsharing hat sich in der Schweiz etabliert. Deshalb besitzen viele Menschen kein eigenes Auto mehr, sondern mieten bei Bedarf ein Fahrzeug über Mobility. Das können Sie auch als Lernfahrer tun. Wichtig dabei ist, dass Ihre Begleitperson die rechtlichen Grundlagen bezüglich Alter und definitivem Führerausweis erfüllt. Bei Mobility gibt’s sogar explizit ein Lernfahr-Abo.
Fehlverhalten - mögliche Konsequenzen
Ein Fehlverhalten während der Probezeit kann folgenschwer sein. Im Verfahren beim Strassenverkehrsamt (Administrativverfahren) wird nach einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung neben einem Ausweisentzug auch die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der/die Inhaber:in während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht (Art. 15a Abs. 4 SVG).
Um den Lernfahrausweis wiederzuerlangen, muss man wieder alle zu Beginn notwendigen Voraussetzungen erfüllen (das heisst Nachweise für Nothelferkurs, Sehtest sowie Theorieprüfung damit das entsprechende Gesuch gutgeheissen werden können). Dies ist frühestens ein Jahr nach der Begehung der Widerhandlung möglich und kann nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Fahreignung bejaht (Art. 15a Abs. 5 SVG).
Wer haftet bei einem Unfall auf einer Lernfahrt?
Ihre Begleitperson trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Verkehrsregeln während der Lernfahrt. Ausserdem muss sie dafür sorgen, dass die Lernfahrt gefahrlos verläuft. Falls doch etwas passiert, haftet sie, wenn sie ihre Pflichten nicht erfüllt. Hätten Sie den Vorfall aufgrund Ihrer Fahrtauglichkeit vermeiden können, tragen Sie die Haftung.
Ein Beispiel: Sie sind mit einer Kollegin auf Lernfahrt mit ihrem Auto und touchieren beim Parkieren ein anderes Fahrzeug. Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Autobesitzerin übernimmt den Schaden am anderen Auto.
Für den Schaden am Auto Ihrer Kollegin haften Sie. Ihre Privathaftpflicht deckt das gelegentliche Lenken fremder Motorfahrzeuge. Die Deckung ist jedoch nur gegeben, wenn Sie das Auto pro Jahr nicht mehr als 35 Tage benutzen. Fahren Sie öfter mit diesem Auto, würde ein Schaden von der Kaskoversicherung Ihrer Kollegin abgewickelt. Der dabei anfallende Selbstbehalt und Bonusverlust gehen in diesem Fall zu Ihren Lasten. Am besten klären Sie die Versicherungslage mit Ihrer Begleitung vor der ersten Lernfahrt. So können böse Überraschungen verhindert werden.
Und jetzt: gute Fahrt!
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Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass dieser Inhalt und die zur Verfügung gestellten Unterlagen als allgemeine Rechtsauskunft zu werten sind. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Mobiliar und die Protekta lehnen jegliche Haftung im Zusammenhang mit dem Inhalt dieses Beitrags ab.