Bäuerin stapelt Strohballen.
Ratgeber

Das 1x1 fürs Reiten fremder Pferde

Ob Reitschüler:in, Reitbeteiligung oder Pflegepferd – das müssen Sie wissen

Mit knapp 81’000 Pferden und zirka 140’000 Reitenden in der Schweiz ist das Reiten fremder Pferde Alltag. Als natürliches Fluchttier kann es bei einem Pferd jedoch schnell zu impulsiven Reaktionen kommen. Hier stellt sich die Frage nach dem nötigen Versicherungsschutz: Sind Sie als Reitschülerin und Reitschüler, als reitbeteiligte Person oder auch als Pferdehalter:in genügend geschützt? 

  • Lesezeit: 3 Minuten
  • Letztes Update: Januar 2026
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Reitbeteiligung, Reitschüler oder Pflegepferd: ein fremdes Pferd reiten

Bei unbeabsichtigten Schäden an Dritten schützt Sie die Privathaftpflichtversicherung vor den finanziellen Folgen. Für Schäden am Pferd selbst besteht mit der Grunddeckung kein Anspruch. Verletzen Sie also zum Beispiel das geliehene Pferd, müssen Sie den Schaden selber berappen. Damit auch dieser Schaden abgedeckt ist, können Sie Zusatzdeckungen zur Privathaftpflicht abschliessen. 

Wichtig zu beachten ist das Thema der Verschuldung. Wann können Sie als Reiterin oder Reiter behaftet werden? 

Zwei Beispiele: 

  • Sie reiten mit einem ausgeliehenen Pferd über eine Holzbrücke, die auch für Autos befahrbar ist. Das Pferd tritt dabei auf eine morsche Holzplatte, welche bricht. Das Tier bleibt mit seinem Bein im Loch hängen. Da Sie keine erkennbaren Mängel an der Brücke feststellen konnten, ist dieser Schaden nicht selbst verschuldet und somit nicht durch die Haftpflichtversicherung gedeckt. 
     
  • Der Pferdehalter, die Pferdehalterin informiert Sie ausdrücklich, dass das Pferd an einem bestimmten Ort nicht angebunden werden darf. Das Pferd wird an dieser Stelle nervös und hat sich bereits öfters erschreckt. Sie vergessen dies und binden das Tier an besagter Stelle an. Das Pferd erschrickt, stürzt und verletzt sich. Hierbei wurde die Anweisung missachtet und deshalb können Sie behaftet werden. Für diesen Fall kommt Ihre Haftpflichtversicherung mit der Zusatzdeckung “Schäden an fremden Pferden (ohne reitsportliche Veranstaltungen) “ auf. 

Versicherung für die Teilnahme an Reitsportveranstaltungen

Möchten Sie mit Ihrem geliehenen oder eigenen Pferd an einer Reitsportveranstaltung teilnehmen, benötigen Sie in jedem Fall eine Zusatzdeckung. Schäden, die durch eine Teilnahme an Wettbewerben entstehen, sind nicht gedeckt. Dies umfasst Wettkämpfe in Disziplinen wie Dressur, Springreiten, Pferde- und Trabrennen. Sichern Sie sich also mit der Zusatzdeckung «Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen» ab, so können Sie sich mit gutem Gewissen in den Sattel schwingen. 

Wir beantworten die häufigsten Fragen zum Reiten mit fremden Pferden.

Entsteht Schaden bei Dritten, wird dieser von der Privathaftpflichtversicherung des Reiters oder der Reiterin übernommen. Ist die Person, welche geritten ist, nicht haftbar (trägt keine Schuld am Unfall), kommt die Unfall- und Krankenversicherung für das Pferd für Verletzungen und die Folgen davon auf. Die Verletzungen des Reiters oder der Reiterin übernimmt die Unfallversicherung der Person.  

Versichert sind Haftpflichtansprüche infolge eines Unfalls. Die Folgen des Unfalls können tierärztliche Behandlung, Wertverminderung oder Tötung des Pferdes sein. Mitversichert sind Schäden an Sattel, Zaumzeug und die Fahrausrüstung (Kutsche). Besteht kein Haftpflichtanspruch,  kommt der Pferdehalter, die Pferdehalterin oder eine Unfall- und Krankenversicherung für das Pferd für die Kosten auf.

Zur Ermittlung der Versicherungssumme sollte nicht nur der Wert des Pferdes berücksichtigt werden. Auch zusätzliche Behandlungskosten und Medikamente sollten eingerechnet werden. Wenn ein Pferd einen Wert von CHF 20'000 hat, sollte die Versicherungssumme entsprechend höher kalkuliert werden. Ihr Versicherungsberater hilft Ihnen gerne weiter.  

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