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Hauskauf ohne Heirat – so sichern Sie sich ab

Wer im Konkubinat eine Immobilie erwirbt, sollte die Folgen und Risiken kennen. Wir zeigen, wie sich unverheiratete Paare gegenseitig absichern.

Haben Sie den eigenen Hausschlüssel in der Hand, aber keinen Ehering am Finger? Dann sind Sie in guter Gesellschaft. Schweizweit steigt die Zahl der sogenannten Konkubinatspaare seit den 1980er Jahren deutlich an, während die Zahl der Eheschliessungen sinkt.

Als Konkubinat gelten alle heterosexuellen und homosexuellen Paare, die zusammenleben, aber keine Ehe eingehen. Rechtlich gelten die Konkubinatspartner als zwei Einzelpersonen und sind nicht vom Eherecht betroffen. Wenn Sie als Konkubinatspaar ein Eigenheim kaufen wollen, sollten Sie sich also informieren.

Stellen Sie sich dazu die wichtigsten Fragen: Wem gehört das Haus oder die Eigentumswohnung, wenn wir nicht verheiratet sind? Was passiert bei einer Trennung damit? Welche gesetzlichen Vorschriften gelten, wenn meine Partnerin oder mein Partner stirbt? Wie stelle ich sicher, dass er oder sie die Immobilie behalten bzw. finanziell tragen kann? Das klingt unromantisch, ist aber essenziell.

Wählen Sie die passende Eigentumsform

Wer im Grundbuch eingetragen ist, gilt bei Immobilien als Eigentümerin oder Eigentümer. Überlegen Sie gut, wer das sein soll, es ist gerade bei einer Trennung oder im Todesfall von grosser Bedeutung. Konkubinatspaare können aus drei Eigentumsformen auswählen: Alleineigentum, Miteigentum und Gesamteigentum. Alle Formen haben Vor- und Nachteile:

Alleineigentum
Beim Alleineigentum ist eine Person alleine als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Diese Eigentumsform ist dann ratsam, wenn nur ein Konkubinatspartner für den Kauf der Liegenschaft Eigenmittel einbringt. Er oder sie kann dann auch selbst über einen Verkauf bestimmen. Dafür muss er oder sie auch selbst für Zinsen, Unterhalt oder Renovationen sorgen. Der andere Partner kann sich daran beteiligen, das muss aber über separate Verträge wie einen Mietvertrag geregelt werden. In der Praxis wird oft eine Solidarschuldnerschaft eingegangen, weil die Tragbarkeit mit nur einem Einkommen selten gegeben ist.

Miteigentum
Das Miteigentum ist dann sinnvoll, wenn beide Partner die Liegenschaft gemeinsam finanzieren und unterschiedlich hohes Eigenkapital einbringen. Im Grundbuch stehen beide mit dem Anteil, den sie an der Finanzierung übernommen haben. Rechtlich sind sie dann für denselben Anteil an allen anfallenden Kosten (inkl. Amortisationen) verantwortlich. Kommt es zur Trennung und will jemand seinen Anteil verkaufen, hat die Partnerin oder der Partner das Vorkaufsrecht. Ein grosser Vorteil des Miteigentums ist, dass Sie dafür Vorsorgegelder aus der 2. und Säule 3a beziehen respektive verpfänden können.

Gesamteigentum
Bei dieser Form gehört das Haus oder die Eigentumswohnung den Konkubinatspartnern gemeinsam und sie sind beide für Unterhalt sowie Investitionen verantwortlich. Die beiden Partner treten folglich als einfache Gesellschaft auf. Entscheidungen können nur einstimmig getroffen werden und beide Eigentümer haften solidarisch. Zudem ist im Grundbuch nicht ersichtlich, wem die Immobilie zu welchen Teilen gehört. Wählen können Sie diese Form nur, wenn Sie für den Kauf keine Mittel aus der Pensionskasse oder der Säule 3a verwenden bzw. verpfänden möchten. Aus diesen Gründen ist von dieser Eigentumsform bei Konkubinatspaaren eher abzuraten.

Schliessen Sie einen Konkubinatsvertrag ab

Unabhängig von der Eigentumsform ist es ratsam, einen Konkubinatsvertrag abzuschliessen. Er ist formlos gültig. Es empfiehlt sich aber, ihn schriftlich aufzusetzen und von beiden Partnern unterschreiben zu lassen.

Im Konkubinatsvertrag können diverse Punkte geregelt werden, etwa wer wie viel Miete zahlt oder wem das Inventar gehört. Bezüglich Hauskauf lohnt es sich, die Details der Finanzierung festzuhalten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind. Dazu gehört zum Beispiel, wer beim Gesamteigentum wie viel Geld zum Kauf beisteuerte oder wer grössere Renovationen bezahlte. Auch die Verantwortlichkeiten für den Unterhalt, die Hypothekarzinsen und Amortisationen können Sie darin bestimmen.

Auch das Vorgehen bei einer Trennung sollten Sie im Konkubinatsvertrag so genau wie möglich festhalten. Es empfiehlt sich etwa zu verschriftlichen, wie Sie entscheiden wollen, wenn beide Partner das Haus übernehmen wollen, oder wie Sie bei einem Verkauf den Gewinn aufteilen.

Setzen Sie ein Testament oder einen Erbvertrag auf

Wer bekommt das Haus im Todesfall, wenn nur ein Partner im Grundbuch steht? Der Konkubinatspartner gilt nicht als gesetzlicher Erbe. Ohne Vorkehrung geht der überlebende Konkubinatspartner also leer aus. Um diesen zu begünstigen, sollten Sie ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. Der Konkubinatsvertrag reicht dafür nicht.

Je nach Konstellation können Sie im Idealfall mit einem Testament oder einem Erbvertag Ihr Haus und Ihr gesamtes Vermögen Ihrem Konkubinatspartner vermachen. Wir raten Ihnen, Ihre Situtation individuell zu prüfen. Treffen Sie keine Vorkehrungen, gelten die gesetzlichen Regelungen. Diese entsprechen in der Regel nicht den Wünschen der Konkubinatspartner.

Erstellen Sie einen Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung

Konkubinatspartner sollten frühzeitig darüber sprechen, wie sie sich in schwierigen Lebenssituationen gegenseitig absichern bzw. vertreten können. Ein Beispiel hierfür ist, wenn es einer Person nicht mehr möglich ist, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. In diesem Fall gibt es kein gesetzliches Vertretungsrecht für den Konkubinatspartner.

Der Vorsorgeauftrag definiert, wer die Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr für die urteilsunfähige Person übernehmen soll. Für Immobilien können darin spezielle Ermächtigungen und explizite Regelungen festgehalten werden – zum Beispiel, was mit dem selbstbewohnten Haus passieren soll, wenn ein Konkubinatspartner ins Altersheim geht. Der Vorsorgeauftrag muss eigenhändig verfasst, datiert und unterschrieben werden. Wenn das nicht möglich ist, kann ein Notar beigezogen werden.

Analysieren Sie die Versicherungs- und Vorsorgesituation

Das Konkubinat hat auch Folgen für Vorsorge, AHV und Pensionskasse. Der Lebenspartner existiert in der AHV nicht. Folglich sind bei einem Todesfall für den überlebenden Partner keine Hinterlassenleistungen vorgesehen.

Bei der 2. und Säule 3a ist die Begünstigung des Konkubinatspartners möglich und gesetzlich auch unter gewissen Bedingungen bereits geregelt. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, das aktuelle Pensionskassenreglement sowie die vereinbarte Begünstigungsordnung in Bezug auf Ihre Säule-3a-Lösung zu überprüfen. Die meisten Pensionskassenreglemente verlangen eine zwingende Anmeldung des Konkubinatspartners zu Lebzeiten. So stellen Sie sicher, dass der Hinterbliebene trotz eines Schicksalsschlags weiter die Immobilie bewohnen und den Lebensstandard aufrecht halten kann.