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Die eigene Wohnung konfliktfrei untervermieten

So klappt’s mit der Untermiete

Schöne Wohnungen sind selten günstig. Deshalb sind Untermietverhältnisse, zum Beispiel in einer WG, in der Schweiz viel gesehen. Komplikationen mit Vermietern, Untermietern und Mitbewohner lassen sich vermeiden, wenn Sie auf folgende Aspekte achten:

Untermiete ist grundsätzlich erlaubt

Der Vermieter darf eine Untermiete nicht grundsätzlich ausschliessen. Als Hauptmieter müssen Sie ihn jedoch vor Beginn der Untermiete informieren. Wenn Sie beim Einzug in Ihre Wohnung wissen, dass Sie eine Untervermietung in Betracht ziehen, können Sie die Zusage bereits dann einholen. Um eine Ablehnung der Untermiete zu vermeiden, sollten Sie sich an folgende Punkte halten:

  • Geben Sie dem Vermieter die Untermiet-Bedingungen vollumfänglich bekannt.
  • Vereinbaren Sie mit dem Untermieter ein verhältnismässiger Mietzins, an dem Sie sich nicht bereichern.
  • Schlagen Sie nicht mehr als 15-20 Prozent Amortisationskosten auf den Mietzins, falls Sie möblierte Räumlichkeiten vermieten.

Lehnt der Vermieter die Untermiete zu Recht ab und Sie vermieten Ihre Räume trotzdem, kann er das Mietverhältnis ausserordentlich kündigen.

Keine Untermiete ohne Vertrag

Rechtlich sind mündliche Verträge zwischen Hauptmieter und Untermieter legitim. Doch für den möglichen Streitfall lohnt sich ein schriftlicher Vertrag. Die Kündigungsformalitäten, -termine und -fristen sind bei der Untermiete grundsätzlich wie bei der Hauptmiete geregelt. Neben diesen Formalitäten und den Mietkonditionen (Mietzins und Nebenkosten) wird im Untermietvertrag auch festgehalten, welche Räume der Untermieter teilt, und welche ihm allein zur Verfügung stehen.

Die Untermiete kann unbefristet oder befristet sein. Bei einem unbefristeten Mietverhältnis muss der Untermieter schriftlich kündigen.

Der Hauptmieter bleibt in der Verantwortung

Auch wenn der Hauptmieter während der Untervermietung am anderen Ende der Welt unterwegs ist, haftet er gegenüber dem Vermieter bei Schäden und der pünktlichen Zahlung des Mietzinses. Der Hauptmieter kann bei Vertragsabschluss auf einen Nachweis der Haftpflichtversicherung des Untermieters bestehen. Bei Übernahme und Abgabe der untervermieteten Räumlichkeiten sollte mit einer Mängelliste festgehalten werden, welche

Schäden und Abnützungen bereits vorhanden, und welche neu entstanden sind. So lassen sich Haftungsfragen einfach klären.

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