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Was gilt es bei Reglementsänderungen besonders zu beachten?

Wenn Pensionskassen ihre Leistungsbestimmungen ändern, besteht oft die Tendenz, dass sie ihre Überlegungen vor allem auf die Umsetzung der neuen Bestimmungen konzentrieren. Das ist an sich nachvollziehbar. Denn die Vorsorgeeinrichtung will im Hinblick auf künftige Leistungsfälle alles so präzise wie möglich festgelegt wissen. Kritisch wird es allerdings dann, wenn der Blick bei Reglementsänderungen zu stark auf der Zukunft verhaftet und deswegen vergessen geht, die Vergangenheit zu regeln.

Pensionskassen tun deshalb gut daran vorab zu bestimmen, wer künftig Leistungen nach alter und wer nach neuer Regelung erhalten wird. So lassen sich böse Überraschungen vermeiden und die Vorsorgeeinrichtung wird nicht von "Altlasten" überrollt.

Nehmen wir zum Beispiel den Fall, dass im Vorsorgereglement neu eine Lebenspartnerrente festgelegt sein soll. Sollen hier alle Lebenspartner in den Genuss dieser neuen Hinterlassenenleistung kommen oder nicht? Eine Vorsorgeeinrichtung wollte hier einen klaren Strich ziehen. Sie hat im neuen Reglement festgehalten, dass bei vorbestehenden Leistungen der Versicherten, die unter einem vorherigen Reglement entstanden sind, sich auch neue Vorsorgefälle nach diesem „ursprünglichen“ Reglement richten. Solche Fälle sollten also nicht von der neuen Lebenspartnerrente profitieren. Dieses Vorgehen ist letztlich durch einen Bundesgerichtsentscheid gestützt worden (9C_347/2018 vom 19. Oktober 2018):

Nachdem Hinterlassenenleistungen laut Rechtsprechung nicht als ursprüngliche sondern als abgeleitete Rechte gelten, richten sie sich nach dem Recht, welches dem Versicherten ursprünglich zustand. Aufgrund der Übergangsbestimmung also nach dem Reglement, welches auf den vorbestehenden Anspruch des Verstorbenen Anwendung findet. Dank dieser Übergangsbestimmung konnte die Vorsorgeeinrichtung den Anspruch des Lebenspartners einer Versicherten ablehnen, deren Altersrente vor Einführung der Lebenspartnerrente entstanden war.