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Was bedeutet der Schutz von Arbeitnehmenden nach deren 58. Geburtstag für Pensionskassen?

Am 1. Januar 2021 wird die Reform der Ergänzungsleistungen (EL) in Kraft treten. Als Teil des Massnahmenpakets der EL-Reform ist den Vorsorgeeinrichtungen en passant eine neue Pflicht aufgedrängt worden. Es geht um die Weiterversicherung von älteren Versicherten bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (Art. 47a BVG). Ob es sich dabei um eine für die Gesellschaft faire Lösung handelt, muss sich erst noch weisen.

Zusammenfassend auferlegt der Gesetzgeber den Vorsorgeeinrichtungen in der obligatorischen und in der weitergehenden Vorsorge eine neue Pflicht (vgl. neuer Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6a und 6b BVG), während Versicherten, denen nach dem 58. Geburtstag gekündigt wird, ein neues Recht eingeräumt wird. Davon ausgenommen sind rein überobligatorische Vorsorgeeinrichtungen, sie können es auch nicht auf freiwilliger Basis umsetzen.

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Ziel ist es, den betroffenen Versicherten die Möglichkeit zu geben, eine angepasste Altersrente zu erhalten, respektive die Weiterführung der Deckung zu gewährleisten – ohne effektiven AHV-Lohn. Damit besteht eine gesetzliche Ausnahme zu Art. 1 Abs. 2 BVG, wonach nur das AHV-beitragspflichtige Einkommen in der beruflichen Vorsorge versichert werden kann.

Handlungsspielraum für Umsetzung

Die Vorsorgeeinrichtungen haben bezüglich der Weiterversicherung nicht einfach die Wahl. Die Reform muss von jeder Vorsorgeeinrichtung fristgerecht umgesetzt werden, was zusätzlichen Arbeitsaufwand bedeutet. So ist beispielsweise das Reglement entsprechend anzupassen.

Der Gesetzgeber hat den Vorsorgeeinrichtungen lediglich den minimalen Rahmen vorgegeben. Der Gesetzestext lässt ihnen Spielraum, ihren Versicherten – unter Einhaltung des Gesetzes – individualisierte Lösungen anzubieten. So können Vorsorgeeinrichtungen die Weiterversicherung bereits ab dem 55. Geburtstag vorsehen, im Sinne einer Besserstellung der versicherten Arbeitnehmenden.

Auch die Wahlmöglichkeit beim versicherten Lohn kann vorgesehen werden. Dies als Herabsetzung (evtl. Wiedererhöhung) des faktisch versicherten Lohnes, wobei die Anpassung sowohl für die ganze berufliche Vorsorge als auch nur für die Altersvorsorge vorgenommen werden kann.

Im Weiteren kann mit dem Arbeitgeber eine Pflicht zur Bezahlung von Sanierungsbeiträgen vereinbart werden. In diesem Fall tragen die Versicherten lediglich ihren Anteil (siehe Art. 47a Abs. 3 BVG a contrario).

Klarheit schafft Sicherheit

Die Umsetzung dieser Beispiele bedarf jeweils einer Anpassung des Vorsorgereglements. Zudem sind Vorsorgeeinrichtungen gut beraten, die folgenden Aspekte im Vorsorgereglement zu präzisieren, um Streitigkeiten mit den Versicherten zu vermeiden:

  • Form und Frist zur Anmeldung für die Weiterversicherung, bzw. Geltendmachung des Anspruchs sowie die Auswirkungen bei Nichteinhaltung (vgl. Erlöschen des Anrechts auf Weiterversicherung nach Art. 47a BVG).
  • Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit bei Nichtbegleichung der Beiträge (inkl. Frist).

Generell empfehlen wir Vorsorgeeinrichtungen, zu handeln, um die beste Lösung zu erzielen und die Rechtmässigkeit ihres Vorsorgereglements zu bewahren. Die Verantwortung für die Umsetzung verbleibt weiterhin beim Stiftungsrat.

Falls Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

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