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Wissenswertes für den Neuanfang

Bei einem Neuanfang stellen sich viele Fragen, auch rechtliche. Irmtraud Bräunlich Keller ist Arbeitsrechtsexpertin, Autorin mehrerer Ratgeberbücher und kennt daher die Antworten.

Teilt ihr Wissen in Büchern und persönlicher Beratung beim Beobachter: Irmtraud Bräunlich Keller.

In einem halben Jahr ist ein Auslandaufenthalt geplant, deshalb möchte man auch gleich die Stelle aufgeben. Wie früh sollte der Vorgesetzte Bescheid wissen?

Für den Arbeitgeber ist es von Vorteil, wenn er genügend Zeit hat, einen Nachfolger zu finden. Eine allzu frühzeitige Kündigung kann sich für den Arbeitnehmer aber auch als Nachteil entpuppen. Sollte der Chef früher als erwartet einen Nachfolger finden, besteht die Gefahr, dass er das Arbeitsverhältnis mit dem alten Mitarbeiter im Gegenzug unter Berücksichtigung der vertraglichen Kündigungsfrist auflöst und Letzterer für einige Monate ohne Job dasteht. Im Zweifelsfall ist es also ratsam, sich einfach an der festgelegten Kündigungsfrist zu orientieren.

Nicht alle wollen für eine Auszeit gleich den Job kündigen. Stellt sich die Frage nach unbezahltem Urlaub. Hat jeder ein Anrecht darauf?

Nein, von Gesetzes wegen gibt es keinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Eine Ausnahme bildet der sogenannte Jugendurlaub für unter 30­Jährige, welche in einer Jugendorganisation unentgeltlich als Trainer oder Lagerleiter tätig sind. Je nach Arbeitgeber gibt es aber Möglichkeiten, nach einer gewissen Anzahl Jahre ein Sabbatical einzulegen. Wie genau dies geregelt ist, sollte man direkt mit dem Arbeitgeber besprechen.

Manche wagen im Verlauf ihres Berufslebens den Schritt in die Selbstständigkeit. Worauf sollte man achten, um im Ruhestand keine Einbussen bei der beruflichen Vorsorge zu verzeichnen?

Es ist wichtig zu wissen, dass man als sein eigener Chef nicht mehr obligatorisch versichert ist durch einen Arbeitgeber. Selbstständige können sich jedoch freiwillig beim Berufsverband oder bei der Auffangeinrichtung BVG versichern. Eine weitere Lösung sind Angebote in der Säule 3a, in welche man als Selbstständiger mehr einzahlen kann, als es Arbeitnehmern zusteht. Hier sollte man sich seriös beraten lassen, um eine massgeschneiderte Lösung für sich selbst zu finden.

Der Ruf der grossen, weiten Welt kann verlockend sein. Worauf muss man achten, um bei einem Wegzug ins Ausland nach wie vor kranken- und unfallversichert zu sein?

Wenn man für eine längere Zeit ins Ausland zieht und auch nicht bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt ist, entfallen die Versicherungspflicht und der damit einhergehende Schutz. Es gibt zwar Schweizer Versicherungen und Krankenkassen, welche im Zusatzversicherungsbereich Lösungen für Auslandschweizer anbieten. Für diese besteht aber keine Aufnahmepflicht. Empfehlenswert ist, sich via Arbeitgeber und Freunde in der Wahlheimat über die Möglichkeiten bei der Kranken­ und Unfallversicherung zu informieren. Bei konkreten Angeboten sollte auch das Kleingedruckte gut durch­ gelesen werden.

Auch familiärer Zuwachs kann einen Neuanfang bedeuten. Wann sollte der Arbeitgeber über eine Schwangerschaft informiert werden?

Eine Vorgabe, wann der Arbeitgeber in Kenntnis gesetzt werden soll, gibt es nicht. Es gilt aber zu beachten, dass während einer Probezeit noch kein Kündigungsschutz für Schwangere besteht. Nach der Probezeit gilt ab der Schwangerschaft bis 16 Wochen nach der Geburt ein Kündigungsschutz. Die Schwangerschaft an und für sich ist aber auch in der Probezeit als Kündigungsgrund nicht zulässig. Das Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierung wegen Schwangerschaft. Möchte eine Arbeitnehmerin ihren Vorgesetzten in der Probezeit über eine Schwangerschaft informieren, kann es strategisch klug sein, zuvor in einem Gespräch die Zufriedenheit mit der bisher geleisteten Arbeit in Erfahrung zu bringen. Ist der Arbeitgeber zufrieden, kann er eine allfällige Kündigung nach Mitteilen der Schwangerschaft nur schlecht mit mangelnder Leistung begründen.