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Ehe für alle

Wenn zwei Frauen oder zwei Männer sich das Jawort geben, hat das auch Auswirkungen auf ihre Vorsorgesituation.

Ab dem 1. Juli 2022 ist die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich. Lebten sie bisher in eingetragener Partnerschaft, können sie diese in eine Ehe «umwandeln» lassen. Damit ändert sich auch ihre Vorsorgesituation. Doch inwiefern und was gilt es zu beachten?

Eingetragene Partnerschaft

Bislang war es gleichgeschlechtlichen Paaren in der Schweiz möglich, ihre Lebensgemeinschaft amtlich eintragen zu lassen. Damit gingen sie eine eingetragene Partnerschaft ein. Allerdings gibt es einige Unterschiede zur herkömmlichen Ehe, etwa betreffend Vorsorge. Denn anders als in der Ehe wird in der eingetragenen Partnerschaft im Todesfall die überlebende Partnerin, unabhängig vom Geschlecht, einem Witwer gleichgestellt. Das heisst, sie erhält aus der 1. Säule, der AHV, nur Hinterlassenenleistungen, wenn und solange rentenberechtigte Kinder unter 18 Jahren vorhanden sind. Individuell zu prüfen im jeweiligen Pensionskassenreglement ist, ob die Partner:innen aus der 2. Säule gegenseitig Anspruch auf Hinterlassenenleistungen haben. Hier gibt es gesetzliche Mindestvorgaben. Die Pensionskassen können jedoch auch bessere Leistungen vorsehen. Dies gilt es, zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ein benötigtes Kapital zu definieren, das die überlebende Partnerin oder den überlebenden Partner und allfällige Kinder finanziell absichern soll.

Eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, ist ab dem 1. Juli 2022 nicht mehr möglich.

Die Ehe

Mit der Ehe für alle haben gleichgeschlechtliche Paare, wenn sie heiraten, dieselben Rechte und Pflichten wie heterogeschlechtliche Ehepaare. Die Hinterlassenenleistungen aus der AHV unterscheiden sich jedoch bei Witwen und Witwern. Witwer erhalten von der AHV nur Hinterlassenenleistungen, wenn und solange sie Kinder unter 18 Jahren haben. Anders als Witwer haben kinderlose Witwen ausserdem einen Anspruch, wenn sie bei der Verwitwung über 45 Jahre alt sind und mindestens fünf Jahre verheiratet waren. Dies und die Leistungen der 2. Säule, die je nach Pensionskasse die gesetzlichen Mindestvorgaben übersteigen können, sollten in der Vorsorgeplanung berücksichtigt werden. Etwa, wenn es darum geht, zu eruieren, welches Kapital benötigt wird, um die überlebende Partnerin oder den überlebenden Partner und allfällige Kinder finanziell abzusichern.