Familie mit Kindern packt Gepäck aus dem Kofferraum eines Autos vor einem Chalet im Schnee. Symbolbild für Schneeräumung in der Schweiz.

Schneeräumung in der Schweiz

Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten beim Schneeräumen

Schnee hat zwar etwas Idyllisches an sich, doch sobald er Gehwege, Strassen oder Hauseingänge blockiert, wird er schnell zur Gefahr. In der Schweiz ist klar geregelt, wer Schnee räumen muss, ab wann geräumt werden soll und wer im Schadensfall haftet. Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte und Pflichten sowie die wichtigsten rechtlichen Grundlagen, um sich abzusichern.

  • Lesezeit: 7 Minuten
  • Letztes Update: Februar 2026
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Das Wichtigste in Kürze

  • In den meisten Gemeinden müssen Wege und Zugänge von 7 Uhr morgens bis 21 Uhr abends gefahrlos nutzbar sein.
  • Hauseigentümer:innen sind in der Regel selbst für die Schneeräumung verantwortlich; bei Mieter:innen kommt es darauf an, was im Mietvertrag vereinbart wurde.
  • Kommt es wegen unterlassener Schneeräumung zu einem Unfall oder Schaden, haften die verantwortlichen Eigentümer:innen bzw. Mieter:innen.
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Wer ist für die Schneeräumung zuständig?

Nicht jeder ist dazu verpflichtet, Schnee zu räumen. Wer zuständig ist, richtet sich danach, ob es sich um öffentliches oder privates Gelände handelt oder ob spezielle rechtliche Konstrukte, wie beispielsweise Stockwerkeigentum, bestehen.

Grundsätzlich ist das Gemeinwesen als Strasseneigentümer:in (Gemeinde oder Kanton) für die Schneeräumung auf öffentlich zugänglichen Trottoirs und Strassen zuständig. Es entscheidet auch über den Umfang und den Rhythmus der Schneeräumung und Streuung.

Die Gemeinde muss jedoch nicht jede einzelne Nebenstrasse oder jeden kleinen Fussweg sofort schneefrei machen, sondern darf ihre Ressourcen nach Wichtigkeit einsetzen.

Für die Nationalstrassen (Autobahnen und Hauptverkehrsachsen) ist das ASTRA (Bundesamt für Strassen) zuständig. Dort gilt die Schneeräumung, also der Winterdienst, als gesetzlicher Auftrag, der sicherstellen soll, dass der Verkehr auch bei Schneefall möglichst störungsfrei fliesst.

Auf privatem Grund tragen Haus- und Grundeigentümer:innen die Verantwortung, Wege und Eingänge so zu unterhalten, dass sie während der üblichen Benutzungszeiten sicher begehbar sind. Das heisst: Schnee rechtzeitig wegräumen und glatte Stellen nötigenfalls mit Split oder Sand abstumpfen.

Die Grundlage dafür ist in Art. 58 OR verankert (Werkeigentümerhaftung): Wer ein Werk betreibt (zum Beispiel ein Haus mit Gehwegen), muss dafür sorgen, dass von ihm keine Gefahr ausgeht. Kommt es wegen unterlassener Schneeräumung zu einem Unfall oder Schaden, können Eigentümer:innen haftbar gemacht werden (siehe Abschnitt «Versicherung und Haftung bei Unfällen»).

Wichtig: Viele Gemeinden regeln zusätzlich, dass die Räum- und Streupflicht für das angrenzende öffentliche Trottoir den Anstösser:innen beziehungsweise Eigentümer:innen übertragen wird. Da diese Pflicht lokal unterschiedlich ausgestaltet ist, sollten Sie die Vorschriften zur Schneeräumung Ihrer Gemeinde prüfen.

Bei Stockwerkeigentum entscheidet die Gemeinschaft über die Organisation des Winterdienstes. Häufig wird eine Hauswartung oder ein externer Winterdienst beauftragt und die Kosten tragen - vorbehältlich einer anderslautenden Regelung - alle Eigentümer:innen gemäss ihren Anteilen.

Bei Dienstbarkeiten (z. B. Wegrechten) gilt: Die berechtigte Person, die das Wegrecht nutzt, muss den Weg in der Regel unterhalten – also auch Schnee räumen (Art. 741 Abs. 1 ZGB). Wenn der Weg aber auch im Interesse der belasteten Eigentümerschaft ist, müssen beide Parteien im Verhältnis ihrer Interessen mitwirken (Art. 741 Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmung gilt unter dem Vorbehalt, dass der Dienstbarkeitsvertrag nichts anderes vorsieht.

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Schneeräumung im Mietvertrag und durch Mieter:innen – was gilt?

Im Mietrecht kommt es oft zu Unstimmigkeiten: Muss die Mieterschaft oder die Vermieterschaft den Schnee räumen? Die Antwort hängt vom jeweiligen Mietvertrag und den darin getroffenen Vereinbarungen ab.

Grundsätzlich ist die Vermieterschaft verpflichtet, die Mietsache in tauglichem Zustand zu erhalten (Art. 256 Abs. 1 OR) – dazu zählt auch die Sicherung von Zugängen. Die darin enthaltene Pflicht zur Schneeräumung kann jedoch auf die Mieterschaft übertragen werden, wenn:

  • dies im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist.
  • eine Hausordnung die Schneeräumung vorsieht (sofern diese Vertragsbestandteil ist).

In der Praxis sind für gemietete Einfamilienhäuser oder Parkplätze häufig die Mieter:innen zuständig, in der Regel aufgrund entsprechender Vertragsklauseln. Ohne entsprechende Vereinbarung bleibt die Vermieterschaft für die allgemeinen Zugänge verantwortlich.

Die Kosten für die Schneeräumung können auf die Mieter:innen überwälzt werden, wenn dies im Mietvertrag klar vereinbart ist. Beispielsweise kann die Position bei den Nebenkosten aufgeführt sein.

Gemäss geltender Rechtsprechung (z. B. Entscheid des Mietgerichts Zürich MJ240027-L/U vom 30.10.2024, in ZMP 2024 Nr. 11) lassen sich diese Kosten der Position «Hauswartung» zuordnen. Das heisst, die Positionen «Schneeräumung» bzw. «Winterdienst» müssen nicht explizit aufgeführt sein.

Wenn Schnee nicht (ausreichend) geräumt wird, kann dies einen Mangel der Mietsache darstellen. Den Mieter:innen stehen diesfalls diverse Mängelrechte zu, wie z.B. der Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder auch auf Mietzinsreduktion für die Dauer des Mangels. Voraussetzung hierfür ist, dass der Mieter den Mangel nachweislich meldet (sog. Mängelrüge).

Ab wann muss Schnee geräumt werden?

Die Schneeräumungspflicht beginnt nicht erst nach tagelangem Schneefall. Entscheidend sind Zeitpunkt, Intensität und die ortsüblichen bzw. kommunalen Vorgaben.

Schneeräumen: Gibt es festgelegte Uhrzeiten?

Es gibt keine schweizweit einheitliche gesetzliche Regelung, aber in der Praxis – und teils in kommunalen Vorschriften – haben sich folgende Zeiten eingebürgert: Wege und Eingänge sollen von 7 Uhr morgens bis 21 Uhr abends gefahrlos nutzbar sein.

Wichtig: Gemeinden können eigene Zeiten festlegen, bis zu deren Ablauf die Schneeräumung spätestens erfolgt sein muss.

Schnee räumen bei Schneefall – gibt es eine laufende Räumungspflicht?

Bei starkem Schneefall ist es nicht notwendig, ununterbrochen zu schaufeln. Sobald der Schneefall nachlässt, muss jedoch zeitnah Schnee geräumt werden, damit die Wege wieder sicher begehbar sind. Bei längerem Schneefall kann es sinnvoll sein, mehrmals pro Tag zu räumen, um grössere Schneemengen zu vermeiden.

Schnee räumen am Sonntag und am Wochenende

Auch an Wochenenden und Feiertagen besteht die Räumungspflicht. Viele Gemeinden erlauben allerdings, später zu beginnen, beispielsweise erst um 9 Uhr. Massgeblich sind also auch hier die örtlichen Vorschriften. Wichtig ist aber: Die Wege müssen auch an Ruhetagen so geräumt sein, dass Dritte nicht gefährdet werden.

Wo muss Schnee geräumt werden?

Die Schneeräumungspflicht beschränkt sich nicht nur auf den Gehweg vor dem eigenen Haus. Grundsätzlich müssen alle Flächen geräumt und – falls nötig – gestreut werden, die von Dritten benutzt werden oder bei denen eine Gefahr besteht. Dazu zählen in erster Linie öffentliche Gehwege und Trottoirs.

Auch auf privaten Flächen wie Garagenzufahrten, Hauseingängen und Parkplätzen besteht eine Schneeräumungspflicht, sofern diese von Bewohner:innen, Besucher:innen oder Dienstleister:innen genutzt werden.

Nicht zu unterschätzen sind auch Gefahren, die von oben drohen: Bilden sich grosse Schneemassen auf Dächern oder gefährliche Eiszapfen an Dachrinnen, müssen Eigentümer:innen Massnahmen ergreifen. Dazu gehört entweder das Entfernen der Schneemassen oder das Absperren der gefährdeten Bereiche. Gleiches gilt für Balkone und Dachterrassen, sofern die Schneelast eine Gefahr darstellt.

Haftung der Eigentümerschaft nach OR 58

Gemäss Art. 58 OR haftet der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Werkes, wenn dieses sich nicht in einem sicheren Zustand befindet. Ein nicht geräumter Gehweg oder eine vereiste Treppe gelten rechtlich als «mangelhaft». Kommt es dort zu einem Unfall, kann die geschädigte Person Schadenersatz und ggf. Genugtuung fordern.

Die Privathaftpflichtversicherung übernimmt die Schadenersatzforderungen der verunfallten Person, zum Beispiel für Heilkosten, Lohnausfall oder Schmerzensgeld. Wichtig ist aber: Je nach Police kann bei grober Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung vorgesehen sein.

Die Versicherung prüft zunächst, ob eine Pflichtverletzung vorlag. Wenn Eigentümer:innen grob fahrlässig gehandelt haben (zum Beispiel, indem sie tagelang überhaupt keinen Schnee geräumt haben), kann die Versicherung ihre Leistungen kürzen.

Die Unfallversicherung (UVG) oder, falls kein UVG-Schutz besteht, die Krankenversicherung (KVG) der verletzten Person übernimmt die Behandlungskosten. Diese Versicherungen können bei einer eindeutigen Pflichtverletzung der Eigentümerschaft Regress nehmen. Das heisst, sie können die Kosten später bei der verantwortlichen Person zurückfordern. Dies hängt vom konkreten Einzelfall und der Haftungsabklärung ab.

Kommt es zu Auseinandersetzungen – z. B. zwischen Nachbar:innen (Schneeablagerung) oder zwischen Mieterschaft und Vermieterschaft (Zuständigkeit, Nebenkosten) – unterstützt eine Rechtsschutzversicherung bei Beratung, Beweissicherung und Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen.

Fragen & Antworten

Wir beantworten wichtige Fragen zur Schneeräumung in der Schweiz.

Sobald Flächen üblicherweise benutzt werden, müssen sie sicher begehbar sein. Als Orientierung gelten vielerorts ca. 7 Uhr morgens; massgeblich sind jedoch kommunale Vorgaben.

Fällt der Schnee nachts, genügt es in der Regel, zeitnah nach Ende des Schneefalls zu räumen. Wege müssen nicht «blank» sein, aber trittsicher.

Häufig wird verlangt, dass Wege bis etwa 21 Uhr sicher passierbar gehalten werden. Das kann mehrmaliges Schneeräumen oder Streuen am Tag erfordern. Nachts besteht in der Regel keine Pflicht zu Dauer-Räumungen. Auch da gelten in erster Linie die örtlichen Vorschriften.

Grundsätzlich die Vermieterschaft (Unterhaltspflicht Art. 256 Abs. 1 OR). Die Pflicht kann jedoch auf die Mieterschaft übertragen werden – etwa durch eine entsprechende Regel zur Schneeräumung im Mietvertrag oder eine Hausordnung als Vertragsbestandteil.

Kosten fürs Schneeräumen dürfen als Nebenkosten abgerechnet werden, wenn sie vertraglich vereinbart sind. Bei gemieteten Einfamilienhäusern und Parkplätzen ist die Zuständigkeit häufig vertraglich der Mieterschaft zugewiesen.

Ja, sie gilt unabhängig vom Wochentag. Einige Gemeinden erlauben an Sonn- und Feiertagen jedoch spätere Startzeiten (z. B. ab 9 Uhr). Entscheidend sind örtliche Vorschriften.

Weitere Fragen?

Kund:innen der Mobiliar und Protekta steht die JurLine kostenlos zur Verfügung. Erfahrene Juristinnen und Juristen geben Ihnen telefonisch Auskunft zu Ihrer persönlichen Rechtsfrage.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass dieser Inhalt und die zur Verfügung gestellten Unterlagen als allgemeine Rechtsauskunft zu werten sind. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Mobiliar und die Protekta lehnen jegliche Haftung im Zusammenhang mit dem Inhalt dieses Beitrags ab.

 

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