
Schäden an Ihrer Mietwohnung
Für welche Schäden haften Sie als Mieterin oder Mieter?Die Freude ist gross: In Ihrer neuen Mietwohnung fühlen Sie sich rundum wohl und wörtlich zu Hause. Doch nach einer Woche wird das Wohnvergnügen etwas getrübt. Sie stellen einen Sprung in der Badewanne fest, den Sie bei der Wohnungsübernahme übersehen haben. Müssen Sie den Schaden nun bezahlen?
Lesezeit: 6 Minuten Letztes Update: Dezember 2025 32
Als Mieterin oder Mieter haften Sie für Schäden, die Sie selbst, Ihre Mitbewohner, Angestellte, Gäste, Hund und Katze oder andere Tiere verursachen. Schäden, die durch normale Abnützung entstehen, muss der Vermieter übernehmen - sie sind mit der Leistung des Mietzinses abgegolten. Prüfen Sie bei Ihrem Einzug die Wohnung genau. Wenn Sie nach Ihrem Einzug doch noch Mängel entdecken, die nicht protokolliert wurden, sollten Sie diese mittels Mängelliste Ihrer Vermieterschaft melden. So stellen Sie sicher, dass Sie beim Auszug nicht dafür haften. Zu Beweiszwecken empfehlen wir Ihnen, die Mängelliste per Einschreiben zu verschicken. Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens sowie des Postsendungsbelegs für Ihre Unterlagen auf. Sie haben für die Meldung je nach vertraglicher Regelung 5-30 Tage nach der Wohnungsübergabe Zeit. Als Faustregel gilt: Je später die Meldung gemacht wird, desto höher ist das Risiko, dass die Vermieterschaft erfolgreich argumentieren kann, Sie hätten den Schaden in der Zwischenzeit selbst verursacht.
Für solche Schäden haften Sie
Ihr fünfjähriger Sohn hat die Wohnzimmerwand verkritzelt, Ihre Katze entdeckt ihren Jagdinstinkt nach Insekten und zerkratzt dabei die Tapete – und nach einer gründlichen Putzaktion entdecken Sie einen Kratzer im Keramikkochfeld. Solche und ähnliche Schäden müssen Sie selbst bezahlen. Ihre Haftpflichtversicherung übernimmt in der Regel die Kosten nach Abzug des Selbstbehalts und Amortisationskosten.
Für solche Schäden haften Sie nicht
Für die normale Abnützung haften Sie nicht, denn diese gilt mit der Bezahlung des Mietzinses als abgegolten: Vergilbte Tapeten (es sei denn diese stammen von Zigarettenrauch), Spuren von Bildern und Möbeln an den Wänden, abgenützte Teppiche, sachgerecht verschlossene Nagel- und Dübellöcher, Schäden von unbekannten Dritten. Natürlich müssen Sie auch keinen Schaden bezahlen, der schon bei Mietantritt bestand und im Abnahmeprotokoll aufgeführt ist.
Bei Mietschäden die Versicherung informieren
Besprechen Sie jeden Schaden an Ihrer Mietwohnung, der unmittelbar zu beheben ist (z.B. weil Folgeschäden drohen) so rasch wie möglich mit der Hausverwaltung und informieren Sie Ihre Haftpflichtversicherung .
Bei einem grösseren Schaden oder wenn die Verwaltung Schadenersatz fordert, sind Sie sogar verpflichtet, Ihre Versicherung zu benachrichtigen. Die Höhe des Schadenersatzes für eine beschädigte Sache richtet sich nach ihrer durchschnittlichen Lebensdauer. Die normale Lebensdauer eines Spannteppichs beträgt zum Beispiel zehn Jahre (vgl. paritätische Lebensdauertabelle HEV Schweiz / Mieterverband). Muss er wegen einer Beschädigung bereits nach fünf Jahren erneuert werden, bezahlen Sie höchstens 50 Prozent des Neuwerts. Bei Schäden, welchen keine unmittelbare Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, können im Rahmen der Wohnungsrückgabe geregelt werden.
Kleine Reparaturen und Ausbesserungen
Wenn die Reparatur kleiner Schäden unverhältnismässig teuer wäre, müssen Sie nur einen Teil bezahlen. So darf Ihre Vermieterschaft wegen eines kleinen Brandlochs im Spannteppich nicht den ganzen Teppich auf Ihre Kosten ersetzen. Eine Reparatur der Stelle genügt. Diese übernimmt in der Regel Ihre Haftpflichtversicherung nach Abzug des Selbstbehalts.
Als Mieter oder Mieterin müssen Sie folgende Reparaturen und Ausbesserungen an Ihrer Wohnung in den meisten Fällen selbst bezahlen (sogenannter kleiner Unterhalt):
- Instandstellung von Schaltern, Steckdosen und Türschlössern
- Ersatz von Hahnendichtungen und Duschschläuchen
- Reinigung und Ersatz von Küchenabluft-Filtern
- Entrussen von Wohnzimmer-Cheminées
- Auswechseln von Sicherungen
- Entstopfen von Ablaufrohren bis zur Hauptleitung
Beheben Sie grössere Schäden nicht selbst
Vergeben Sie Reparaturaufträge grundsätzlich nie direkt, sondern benachrichtigen Sie Ihre Hausverwaltung. Andernfalls könnte es problematisch werden, die entstehenden Kosten zurückzufordern. Denn: Sie werden als auftraggebende Partei Vertragspartner des Handwerkergeschäfts und dieses wird in aller Regel das Geld von Ihnen verlangen. Wenn Ihre Vermieterschaft zudem unzufrieden mit der Ausführung ist und die Reparatur nicht akzeptiert, ist weiterer Streit vorprogrammiert.
Liegt ein Schaden vor, der keinen Aufschub duldet, sieht die Sache anders aus. Konnten Sie in nützlicher Zeit niemanden von der Verwaltung erreichen und drohen Folgeschäden, so sind Sie im Rahmen Ihrer Schadenminderungspflicht sogar verpflichtet, die entsprechenden Reparaturarbeiten zu organisieren.Achten Sie darauf, dass Sie nachweisen können, dass Sie die Verwaltung nicht haben erreichen können.
Schäden rechtzeitig reparieren
Bei Mietbeginn müssen alle kleinen Reparaturen ausgeführt sein. Kontaktieren Sie Ihre Hausverwaltung frühzeitig, wenn Sie ausziehen und grössere Reparaturen auf Ihre Kosten ausgeführt werden müssen. So lässt sich der Schaden beheben, bevor die Nachmieterin oder der Nachmieter einzieht. Sollte sich nämlich ihr Einzug wegen der Reparatur verzögern, kann die Vermieterschaft unter Umständen Schadenersatz geltend machen. Dafür müssen die Schäden jedoch so beschaffen sein, dass eine pünktliche Weitervermietung tatsächlich nicht möglich ist.
Privathaftpflichtversicherung
Stellen Sie sich vor: Bei einem Umzug rutscht Ihnen ein Möbelstück aus den Händen und beschädigt das Parkett Ihrer Mietwohnung. Die Reparaturkosten könnten hoch sein. Doch mit unserer Privathaftpflichtversicherung sind Sie geschützt.
Durchschnittliche Lebensdauer von Wohnungseinrichtungen
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Kund:innen der Mobiliar und Protekta steht die JurLine kostenlos zur Verfügung. Erfahrene Juristinnen und Juristen geben Ihnen telefonisch Auskunft zu Ihrer persönlichen Rechtsfrage.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass dieser Inhalt und die zur Verfügung gestellten Unterlagen als allgemeine Rechtsauskunft zu werten sind. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Mobiliar und die Protekta lehnen jegliche Haftung im Zusammenhang mit dem Inhalt dieses Beitrags ab.



