Junges Paar winkt zum Abschied in der Abflughalle des Flughafens Zürich-Kloten
Ratgeber

Abenteuer Flugreise: Annullation, Überbuchung und Verspätung

Fluggastrechte Schweiz

So haben Sie sich Ihre Reise nicht vorgestellt! Sie kommen wegen Annullation, Überbuchung oder Verspätung Ihres Fluges nicht wie geplant am Ziel an. Verschaffen Sie sich einen Überblick zu Ihren Rechten als Flugpassagier:in.

  • Lesezeit: 8 Minuten
  • Letztes Update: Januar 2026
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die EU-Regeln gelten bei Abflug aus der EU/EFTA sowie bei Flügen in die EU/CH mit einer EU-Fluggesellschaft. Bei Flügen von der Schweiz in Nicht-EU-Staaten gelten sie jedoch nicht automatisch.
  • Bei Annullation oder Nichtbeförderung haben Sie Anspruch auf Erstattung oder Ersatzflug, Betreuung und 250–600 Euro, ausser bei früher Information oder aussergewöhnlichen Umständen.
  • Bei Verspätung: Betreuung ab 2/3/4 Stunden, Ausgleich ab 3 Stunden ist in der Schweiz nicht verbindlich und bei Überbuchung sucht die Airline Freiwillige.

Ihre Rechte als Flugpassagier:in

Sie sind gut auf Ihre Reise vorbereitet - und dann kommt diese Information: Soeben wurde Ihr Flug annulliert, ist massiv verspätet oder überbucht. Dann regelt die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 möglicherweise Ihre Fluggastrechte. Die EU-Fluggastrechteverordnung gilt für alle Fluggesellschaften, die ihren Sitz in der EU haben oder in einem Land, das einen Vertrag mit der EU unterzeichnet hat. Dazu gehören auch die Schweiz und die anderen EFTA-Staaten*. Unabhängig von der ausführenden Fluggesellschaft gilt die Fluggastrechtverordnung für alle Flüge, die von einem Flughafen in der EU oder den EFTA-Staaten* starten. Darüber hinaus gilt sie auch für Reisende, die aus einem Drittstaat abfliegen und deren Zielflughafen in der EU, der Schweiz, oder einem EFTA-Staat* liegt,  sofern der Flug von einer Fluggesellschaft durchgeführt wird, die ihre Hauptniederlassung in der EU hat.

Sonderfall Schweiz:  

Die EU-Fluggastrechteverordnung gilt gemäss Urteil des Zivilgerichtes Basel-Stadt vom 15. Mai 2012 nur für Flüge zwischen der Schweiz und den EU-Staaten. Bei Flügen aus der Schweiz in ein Nicht-EU-Land oder umgekehrt, besteht keine Pflicht zur Anwendung der Fluggastrechteverordnung, da sich die Schweiz mit dem bilateralen Weg nur gegenüber der EU verpflichtet hat.

Wichtig: 
Die EU-Verordnung ist nicht anwendbar, wenn es sich um einen Flug handelt, der in einem Nicht-EU-Staat angetreten wird und von einer Fluggesellschaft durchgeführt wird, welche keinen Sitz in der EU hat.

Beispiel: 
Die EU-Verordnung Nr. 261/2004 ist auf einen Flug New York – Rom mit einer italienischen Fluggesellschaft anwendbar. Wird der gleiche Flug von einer amerikanischen Fluggesellschaft durchgeführt, ist die EU-Verordnung beim Flug New York – Rom nicht anwendbar. Die Fluggastrechteverordnung ist auf einen Flug von Rom – New York hingegen immer anwendbar, da der Flug in einem EU-Mitgliedstaat angetreten wird, unabhängig davon, ob dieser von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt wird.

Beispiel Sonderfall Schweiz: 
Die Fluggastrechteverordnung ist bei einem Flug von Zürich nach New York mit der Chair nicht zwingend anwendbar. Tipp: In der Praxis ist es trotzdem ratsam, die Leistung zu verlangen, auch wenn keine Leistungspflicht besteht. 

 

*= die EFTA-Staaten sind Island, Lichtenstein, Norwegen und die Schweiz.

 

Wissen Sie, wie Sie reagieren müssen und welche Rechte Sie wann geltend machen können? Die wichtigsten Antworten:

 

Was sind meine Rechte bei einer Flugannullation?

Laut Fluggastrechteverordnung gilt als Annullierung, die «Nichtdurchführung eines geplanten Fluges für den zumindest ein Platz reserviert war.» Wurde Ihr Flug annulliert, haben Sie die Wahl zwischen der vollständigen Erstattung des Flugticketpreises oder einem Alternativflug zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einem Alternativflug zu einem späteren Zeitpunkt Ihrer Wahl.

Sie haben das Anrecht auf eine Ausgleichszahlung, ausser Sie wurden mindestens zwei Wochen vor der Abreise oder zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor Antritt der Reise informiert. Wird Ihnen eine alternative Beförderung angeboten, besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Weiter entfällt der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bei Annullation aufgrund von aussergewöhnlichen Umständen (wie zum Beispiel widrige Wetterbedingungen, Streik, Kollision eines Flugzeuges mit einem Vogel oder unvorhersehbare Sicherheitsrisiken). Dabei handelt es sich um äussere Faktoren, welche die Fluggesellschaft nicht beeinflussen kann.

Sie haben das Anrecht auf Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten und Getränke, Kostenübernahme für Telefonate, Faxe und E-Mails. Bei einer längeren Wartezeit haben Sie zusätzlich einen Anspruch auf Hotelunterbringung und Transfer zum und vom Hotel. Werden diese Leistungen nicht von der Fluggesellschaft organisiert, so ist zumindest die Vergütung der Kosten geschuldet. 
 

So wird die Höhe der Ausgleichsleistung bei einem annullierten Flug berechnet:

FlugdistanzBeispielstreckeAusgleichszahlung
Flug bis 1'500 KilometerVon Zürich nach Rom250 Euro
Flug zwischen 1'500 und 3'500 KilometerVon Frankfurt nach Marrakesch 400 Euro
Flug über 3'500 KilometerVon Berlin nach Bangkok 600 Euro


 

Was ist bei einem Flug eine grosse Verspätung?

Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) stehen Passagier:innen mit Abflug- oder Landeort in der EU nach einer mindestens dreistündigen Ankunftsverspätung die gleichen Rechte wie bei einer Annullierung zu. Somit auch ein Erstattungsanspruch. 
Wie sieht es mit den Ausgleichszahlungen aus?

FlugdistanzBeispielstreckeVerspätungAusgleichszahlung
Flug bis 1'500 KilometerVon Zürich nach RomAb drei Stunden250 Euro
Flug zwischen 1'500 und 3'500 KilometerVon Frankfurt nach Marrakesch Ab drei Stunden400 Euro
Flug über 3'500 KilometerVon Berlin nach BangkokAb drei Stunden600 Euro

Sonderfall Schweiz
Das Bezirksgericht Bülach hielt in seinem Urteil fest, dass die Rechtsprechung des EuGH für die Schweiz nicht verbindlich ist. Da diese Praxis in der Schweiz nicht anwendbar ist, besteht bei Verspätungen somit kein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung.

Beispiel 
Bei einer Verspätung Ihres Fluges aus Zürich nach Marrakesch besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. 
 

Verspätung bei Abflug
Wenn Ihr Flug gemäss obiger Tabelle verspätet ist, haben Sie das Recht auf kostenlose Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten und Getränke, Telefongespräche, Faxe oder E-Mails. Der Anspruch richtet sich nach der Dauer der Verspätung und der Flugstreckenlänge:

  • Verspätung von zwei Stunden oder mehr bei Flügen über eine Entfernung von bis zu 1’500 km.
  • Verspätung von drei Stunden oder mehr bei Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1’500 km und bei allen anderen Flügen zwischen 1’500 und 3'000 km.
  • Verspätung von vier Stunden oder mehr bei allen anderen Flügen.
     

Wieso gibt es Überbuchungen? Welche Passagierrechte habe ich bei Überbuchungen?

Nicht jede Person, die eine Reise bucht, tritt sie auch an. Damit rechnen Fluggesellschaften. Um leere Sitze zu vermeiden, verkaufen sie deshalb oft mehr Plätze, als im Flugzeug vorhanden sind. Wenn Ihnen eine Fluggesellschaft trotz gültigen Tickets und rechtzeitiger Ankunft am Gate die Beförderung verweigert, spricht man von Nichtbeförderung. Häufig geschieht dies wegen Überbuchung. Ist ein Flug überbucht, sind die Fluggesellschaften verpflichtet nach Freiwilligen zu suchen, die gegen eine Entschädigung auf ihren Flug verzichten wollen. 
Können Sie aufgrund einer Überbuchung nicht mitfliegen, können Sie freiwillig auf den Flug verzichten. Dann handeln Sie mit der Airline eine entsprechende Entschädigung in Bargeld oder Guthaben für Ihre nächste Buchung aus. In diesem Fall haben Sie keinen weiteren Anspruch auf Ausgleichsleistungen.

Rechte bei unfreiwilliger Nichtbeförderung

Werden Sie nicht befördert, haben Sie die Wahl zwischen der vollständigen Erstattung des Flugticketpreises oder einem Alternativflug zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einem Alternativflug zu einem späteren Zeitpunkt Ihrer Wahl. Ausserdem haben Sie das Recht auf eine Ausgleichsleistung.


Ausgleichszahlung

FlugdistanzBeispielstreckeAusgleichszahlung
Flug bis 1'500 KilometerVon Zürich nach Barcelona250 Euro
Flug zwischen 1'500 und 3'500 KilometerVon Frankfurt nach Marrakesch 400 Euro
Flug über 3'500 KilometerVon Berlin nach Bangkok 600 Euro

Sie haben das Recht auf Betreuungsleistungen, das heisst Mahlzeiten und Getränke in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, Hotelunterbringung und Transfer zum und vom Hotel, zwei Telefongespräche oder zwei Mitteilungen mittels Telex, Fax oder E-Mail.

Fragen & Antworten

Flug annulliert – was nun? Wir beantworten Ihnen die häufigsten Fragen.

Wird Ihr Flug innerhalb Europas weniger als 14 Tage im Voraus gestrichen, haben Sie unter Umständen Anspruch auf Betreuungsleistungen und eventuell auf eine Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro (ca. 650 Franken). Fällt Ihr Flug wegen aussergewöhnlichen Umständen aus, besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Betreuungs- und Unterstützungsleistung zum Beispiel für eine Hotelübernachtung muss die Fluggesellschaft jedoch immer erbringen. Unabhängig davon, ob ein aussergewöhnlicher Umstand für die Annullation besteht oder nicht. 

Trägt die Fluggesellschaft die Verantwortung für die Verspätung oder war gar eine höhere Macht am Werk? Oft verweisen Fluggesellschaften bei Verspätungen oder Annullierungen auf aussergewöhnliche Umstände. Können sich Fluggesellschaften auf diese berufen, werden die Verpflichtungen der Fluggesellschaften gegenüber den Reisenden geringer. Als aussergewöhnliche Umstände gelten: 

  • Schwere Unwetter
  • Nicht vorhersehbare Wetterumbrüche
  • Luftraumsperrung wegen Vulkanasche
  • Startverbot aus Sicherheitsgründen (Terror und Flugsicherung)
  • Angekündigte Streiks (situationsabhängig)
  • Medizinische Notfälle an Board 

Zu den nicht aussergewöhnlichen Umständen zählen in der Regel: 

  • Nebel, Regen, leichter Schneefall
  • Technische Mängel und Defekte am Flugzeug 

Die Höhe der Ausgleichsleistung bei Annullation (sofern keine aussergewöhnlichen Umstände geltend gemacht werden)hängt von der Flugdistanz ab:  

  • Kurzstrecke bis 1'500 km: Entschädigung von 250 Euro
  • Mittelstrecke bis 3'500 km: Entschädigung von 400 Euro 
  • Langstrecke ab 3'500 km: Entschädigung von 600 Euro  

Gut zu wissen, Sonderfall England:

Seit dem Brexit ist England nicht mehr Teil der EU. Entsprechend gilt England grundsätzlich als Drittstaat, da es auch nicht dem EFTA-Verbund angehört. England hat jedoch die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 in sein eigenes nationales Recht übernommen und ein Gesetz erlassen, welches unter der Bezeichnung UK 261 bekannt ist. UK 261 kommt der Europäischen Fluggastrechte Verordnung sehr nahe. Es ist daher empfehlenswert, auch bei einem Flug mit einer britischen Fluggesellschaft die vorgesehenen Ansprüche geltend zu machen. 

Ihre Ansprechperson ist immer zunächst die Fluggesellschaft. Fluggesellschaften bieten Ihre Betreuungs- und Unterstützungsleistung meist automatisch an. Um unmittelbare Betreuungsleistungen oder die alternative Beförderung zu verlangen, raten wir Ihnen sich direkt mit dem Bodenpersonal oder dem Kundendienst zu besprechen. Finanzielle Rückerstattungen müssen Sie als Passagier:in hingegen selbst einfordern. Für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche sehen die Fluggesellschaften regelmässig entsprechende Formulare vor. Diese finden Sie auf deren Internetseiten. Fehlen solche, empfehlen wir die Kontaktaufnahme per E-Mail oder Post. Überprüfen Sie Ihre Rechte dabei genau. Eine kostenlose erste Anspruchsprüfung ist auf cancelled.ch einfach möglich. Bei Streitigkeiten können Sie mit einer entsprechenden Reiseversicherung Unterstützung durch den Reise-Rechtsschutz beziehen. Diese deckt auch die Annullationskosten, falls Sie die Reise aus eigenen Gründen, beispielsweise wegen gesundheitlichen Problemen nicht antreten, abbrechen oder unterbrechen müssen. 

Wichtig: 

Lassen Sie sich bei einer Nichtbeförderung oder Verspätung eine Bestätigung vom Bodenpersonal geben, falls Sie keine Nachricht per E-Mail oder SMS erhalten haben, welche die Annullation oder Verspätung bestätigt.   

 

Weitere Fragen?

Kund:innen der Mobiliar und Protekta steht die JurLine kostenlos zur Verfügung. Erfahrene Juristinnen und Juristen geben Ihnen telefonisch Auskunft zu Ihrer persönlichen Rechtsfrage.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass dieser Inhalt und die zur Verfügung gestellten Unterlagen als allgemeine Rechtsauskunft zu werten sind. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Mobiliar und die Protekta lehnen jegliche Haftung im Zusammenhang mit dem Inhalt dieses Beitrags ab.

 

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